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Rechtsprechung
   RG, 06.02.1917 - Rep. II. 403/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1917,153
RG, 06.02.1917 - Rep. II. 403/16 (https://dejure.org/1917,153)
RG, Entscheidung vom 06.02.1917 - Rep. II. 403/16 (https://dejure.org/1917,153)
RG, Entscheidung vom 06. Februar 1917 - Rep. II. 403/16 (https://dejure.org/1917,153)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Schadensersatz für den kündigenden Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 89, 398
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 173/86

    Schadensersatzpflicht des Unternehmers gegenüber dem stillen Gesellschafter …

    Verwendet der Inhaber die Einlage des stillen Gesellschafters nicht bestimmungsgemäß oder entzieht er dem Unternehmen bestimmungswidrig Vermögen, verletzt er seine vertraglichen Pflichten (vgl. RGZ 126, 386, 391) und macht sich schadensersatzpflichtig (vgl. RGZ 89, 398, 399; 92, 292, 294; RG Warn. 1917 Nr. 289).
  • BGH, 18.10.1961 - VIII ZR 108/60

    Rechtsmittel

    Sollte es der Fall sein, so ist der Kläger möglicherweise verpflichtet gewesen, dem Beklagten den durch sein schuldhaftes Verhalten entstehenden Schaden zu ersetzen (RGZ 89, 398; 162, 388, 395).
  • BGH, 28.10.1955 - I ZR 188/54

    Rechtsmittel

    In Verkennung des Umstandes, daß es sich bei den Vertragsbeziehungen der Parteien um ein auf vertrauensvoller Zusammenarbeit beruhendes Dauerschuldverhältnis handelt, hat das Berufungsgericht die fristlose Kündigung, die die Beklagte im Brief vom 6. März 1952 unter Vorbehalt ihrer Schadensersatzansprüche (vgl. RGZ 89, 398 [400]) ausgesprochen, im Schreiben vom 4. April 1952 aufrechterhalten und die der Kläger im Brief vom 13. Juni 1952 - allerdings mit Wirkung zum 15. April 1952 - angenommen hat, in eine Rücktrittserklärung umgedeutet und damit nicht nur gegen den Wortlaut und Sinn dieser Erklärung, sondern auch gegen die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grunde bestehenden Rechtsgrundsätze (RGZ 105, 167 [169]; 142, 212 [218]; vgl. BGH NJW 1951, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50] ; Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1955 I ZR 87/53 mit weiteren Nachweisen) verstoßen.
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