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Rechtsprechung
   RG, 13.03.1917 - Rep. III. 398/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1917,30
RG, 13.03.1917 - Rep. III. 398/16 (https://dejure.org/1917,30)
RG, Entscheidung vom 13.03.1917 - Rep. III. 398/16 (https://dejure.org/1917,30)
RG, Entscheidung vom 13. März 1917 - Rep. III. 398/16 (https://dejure.org/1917,30)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • opinioiuris.de

    Berufungsgerichtliche Überprüfung von Fragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufungsgerichtliche Überprüfung von Fragen, die das Revisionsgericht abschließend bejaht hat

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 23
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032

    Klagen gegen Nachtflugregelung des Flughafens München erfolglos - vollständige …

    Ist ein Klagegrund (hier: Anfechtungsgrund) aber vom Revisionsgericht abschließend verneint worden, besteht die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Revisionsurteils auch dergestalt, dass der Kläger nach der Zurückverweisung nicht vor dem Berufungsgericht die Unbegründetheit des zurückgewiesenen Klagegrunds (hier: Anfechtungsgrunds) in Frage stellen kann (vgl. BGH vom 28.6.1962 VersR 1962, 980/981 unter Hinweis auf RGZ 90, 23/26; vgl. auch Bötticher MDR 1961, 805).
  • BGH, 14.03.1951 - II ZR 2/50

    Rechtsmittel

    Nach Ansicht des III. Zivilsenates umfasst die rechtliche Beurteilung, die nach § 565 Abs. 2 ZPO für das Berufungsgericht massgebend sein soll, nicht nur die Rechtsnorm und Rechtsgrundsätze, sondern auch ihre Anwendung auf den Sachverhalt (RGZ 90, 23/25 ).
  • BDH, 01.03.1962 - III DB 20/61

    Rechtsmittel

    Es wird mit Recht als rechtsstaatlich unerträglich und als Verletzung der Grundprinzipien eines jeden geordneten Gerichtsverfahrens angesehen, wenn in einer Sache bereits erledigte Streitfragen in unbeschränkter Wiederholung mit ständig wechselndem Ergebnis erörtert werden könnten (RGZ 90, 23).
  • BSG, 17.09.1964 - 7 RAr 50/63
    Wird eine zurückverwiesene Sache erneut beim Revisionsgericht anhängig, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Oberen Bundesgerichte, die von der Lehre weitgehend gebilligt wird, folgendes: Grundsätzlich ist auch das Revisionsgericht in gleichem Umfang und in gleicher Weise wie das Berufungsgericht an die rechtliche Beurteilung, die seinem eigenen Zurückverweisungsurteil zu Grunde lag, gebunden (vgl. u. a. RGZ 58, 289; 72, 211; 90, 23 - 25-;; 91, 118; 94, 13; 100, 60; 124, 322; 149, 163; BGHZ in LM § 565 ZPO Abs. 2 Nr. 1; BGHZ 3, 321, 326; 6, 80; 25, 200 in NJW 1951, 970; BAG 7, 237; in NJW 1961, 1229;… BSG in SozR SGG § 170 Da 3 Nr. 6;… Hosenberg aaO, S. 717, Stein-Jonas-Schönke, Komm. zur ZPO, 18. Aufl., Anm. II 2 f zu § 565; Wieczorek, ZPO § 565 C III d).
  • BGH, 28.06.1962 - III ZR 102/61

    Pflichtverletzung eines Schulleiters wegen der Verletzung einer Schülerin an …

    Eine gegenteilige Auffassung liefe, wie RGZ 90, 23, 26 mit Recht betont hat, darauf hinaus, in Fällen gleicher verfahrensrechtlicher Lage eine unbeschränkte und unabsehbare Wiederholung der Erörterung bereits erledigter Streitpunkte zu ermöglichen, die mit den Anforderungen einer gesunden Prozeßführung unvereinbar wäre (vgl. auch III ZR 53/58 vom 25. Mai 1959, Bötticher in MDR 1961 S. 805, bes. S. 808 Ziff. 3).
  • BGH, 25.10.1962 - III ZR 10/62

    Rechtsmittel

    Eine gegenteilige Auffassung liefe, wie RGZ 90, 23/26 mit Recht betont hat, darauf hinaus, in Fällen gleicher verfahrensrechtlicher läge eine unbeschränkte und unabsehbare Wiederholung der Erörterung bereits erledigter Streitpunkte zu ermöglichen, die mit den Anforderungen einer gesunden Prozeßführung unvereinbar wäre (vgl. auch III ZR 53/58 vom 25. Mai 1959; III ZR 102/61 vom 28. Juni 1962; Bötticher in MDR 1961 S. 805, besonders Seite 808 Ziff. 3).
  • BGH, 23.01.1953 - V ZR 100/51

    Rechtsmittel

    Demgegenüber hat der III. Zivilsenat in verschiedenen Entscheidungen die Auffassung vertreten, wenn das Revisionsgericht eine bestimmte Frage auf Grund des ihm vorliegenden Sachverhalts abschließend beurteilt habe, stehe es dem Berufungsgericht nicht mehr zu, die Beantwortung des Revisionsgerichts, sei es auch auf Grund neuer Tatsachen, in Zweifel zu ziehen (RGZ 90, 23 [25]; 91, 134 [135]; RG in JW 1918, 562 = Warn 1918 Nr. 195 = Gruchot 62, 804; RG in JR 1925 Nr. 564).
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