Rechtsprechung
| RG, 02.03.1918 - Rep. V. 329/17 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Rückgabe der Pfandsache
Papierfundstellen
- RGZ 92, 280
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 263/14
Beendeter Wohnraummietvertrag: Fälligkeit des Mieteranspruchs auf Rückgabe der …
Rn. 25 Das Berufungsgericht hatte angesichts seiner Rechtsauffassung, die Beklagte könne sich ohnehin wegen der verjährten, den Sparbuchbetrag übersteigenden Forderungen aus der Sicherheit befriedigen, keinen Anlass, hierzu Feststellungen zu treffen oder auch nur im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auf das Einlösungsrecht des Verpfänders nach § 1223 Abs. 2 BGB hinzuweisen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 1999 - I ZR 37/97, NJW 1999, 3716 unter II 3 b; RGZ 92, 280, 281 f.;… Staudinger/D. Wiegand, BGB, Neubearb. 2009, § 1223 Rn. 10, § 1273 Rn. 21). - BGH, 22.04.1999 - I ZR 37/97
Hinweispflicht des Berufungsgerichts; Rechtstellung des Lagerhalters im Hinblick …
- BGH, 14.02.1979 - VIII ZR 284/78
Verpflichtung des Pfandgläubigers zur Rückgabe der Pfandsache
Sein abweichendes Urteil RG JW 1914, 76 (= Recht 1913 Nr. 3258) setzt sich mit der vorherigen Rechtsprechung nicht auseinander und wird in RGZ 92, 280, 282 - allerdings von einem anderen Senat - einschränkend dahin interpretiert, es habe sich in jenem Falle nur darum gehandelt, ob der Pfandgläubiger Zahlung seiner Forderung - von vornherein - nur gegen das Anerbieten der Pfandrückgabe verlangen könne. - OLG Köln, 19.03.2002 - 3 U 51/01
Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts am Transportgut
- BGH, 21.03.1962 - VIII ZR 2/61
Rechtsmittel
Auch insoweit enthalten seine Ausführungen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beklagten; denn § 1223 BGB ist entsprechend auch auf die Sicherungsabtretung und die Sicherungsübereignung anwendbar (BGB RGRK 10. Aufl. § 1223 Anm. 4 mit Nachweisen, RGZ 92, 280, 281;… Soergel 9. Aufl. § 1223 BGB Anm. 12;… Palandt BGB 21. Aufl. § 1223 Anm, 4).
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