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| RG, 08.06.1918 - Rep. I. 341/17 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Haftung des Befrachters bei Verladung gefährlicher Ware
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 93, 163
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 22.11.1974 - I ZR 32/74
Einstufung eines Kraftfahrers als Verrichtungsgehilfe - Entlastung durch …
Der Fall liegt nicht anders, als wenn dem Frachtführer ein Stückgut übergeben wird, dessen Verpackung Mängel aufweist; die Verpackung ist mangels besonderer Abreden Sache des Absenders; in gleicher Weise obliegt es dem Absender, auf Besonderheiten des übergebenen Frachtgutes und auf für den Transport wesentliche Umstände hinzuweisen (vgl. für Aufklärungspflichten des Absenders RGZ 108, 408; 93, 163). - BGH, 05.05.1960 - II ZR 174/58
Auskunftspflichten des Absenders gegenüber dem Frachtführer bezüglich der …
Das Reichsgericht hat bereits in RGZ 93, 163, 165 entschieden, daß der schuldhaft unrichtigen Angabe des Absenders (§ 45 BSchG) das Unterlassen jeglicher Angabe gleichsteht, wenn der Absender den schädigenden oder gefährlichen Charakter der Frachtgüter kennt. - BGH, 05.05.1960 - II ZR 184/58
Anforderungen an die Auslegung eines Frachtvertrages - Voraussetzungen für das …
Das Reichsgericht hat bereits in RGZ 93, 163, 165 entschieden, daß der schuldhaft unrichtigen Angabe des Absenders (§ 45 BSchG) das Unterlassen jeglicher Angabe gleichsteht, wenn der Absender den schädigenden oder gefährlichen Charakter der Frachtgüter kennt. - OLG Köln, 08.02.1980 - 3 U 171/79 Ein Absender darf sich, ohne schuldhaft zu handeln, nicht damit begnügen, die Frachtgüter richtig zu bezeichnen, sondern er muß auch auf deren etwaige bedeutungsvolle Eigenschaften hinweisen, insbesondere, wenn diese geeignet sind, das Schiff oder andere Frachtgüter zu beschädigen (RGZ 93, 163;… Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht, 3. Aufl., § 45, Anm. 1 b).
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