Rechtsprechung
| RG, 25.03.1919 - Rep. II. 307/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- opinioiuris.de
Verwendung eines fremden Wortzeichens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Zulässigkeit der Verwendung eines fremden Wortzeichens zur Angabe über die Bestimmung von Waren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 95, 209
Wird zitiert von ...
- BGH, 24.05.1962 - KZR 4/61
Anforderungen an das Vorliegen eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs - …
Dem Verkehr bietet sich daher kein Anhaltspunkt, der ihn mit der erforderlichen Klarheit erkennen ließe, daß das Ersatzstück nicht aus dem Betriebe der Zeicheninhaberin oder einem mit ihr verbundenen Betriebe herrührt und nicht mit Billigung der Klägerin zum Verkauf gelangt (vgl. dazu RGZ 95, 209, 211 - Pfaff; BGH GRUR 1958, 343, 344 - Bohnergerät).Nach den Grundsätzen, die für die Herstellung von Ersatzteilen für fremde Erzeugnisse gelten und auf welche die Revision sich im vorliegenden Zusammenhang beruft, kann jedenfalls ungeachtet der Vertriebsmethoden, die der Hersteller des Gesamterzeugnisses für die von ihm selbst angebotenen Ersatzteile anwendet, nicht von dem in der Rechtsprechung seit jeher aufgestellten Erfordernis abgegangen werden, daß der Hersteller von Ersatzteilen, der hierbei auf ein Warenzeichen des Herstellers des Gesamterzeugnisses Bezug nimmt, durch die Art und Weise der Ankündigung auch dem unbefangenen Durchschnittsverbraucher unzweideutig erkennbar machen muß, bei dem Zeichen handele es sich um eine bloße Bestimmungsangabe und bei der angekündigten Ware um eine andere als die des Zeicheninhabers (RGZ 95, 209, 211 - Pfaff; RGZ 161, 29 ff - Elektrizitätszähler; BGH GRUR 1958, 343, 344 - Bohnergerät).
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