Rechtsprechung
| RG, 20.02.1919 - Rep. IV. 367/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Entziehung des Pflichtteils
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entziehung des Pflichtteils durch Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung in der letztwilligen Verfügung
Papierfundstellen
- RGZ 95, 24
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Hamm, 22.02.2007 - 10 U 111/06
Enterben ist gar nicht so einfach
Allerdings hat das Reichsgericht im Jahre 1919 entschieden (RGZ 95, 24, 26 f.), es könne für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 5 BGB ausreichend sein, wenn in der letztwilligen Verfügung nur die vom Gesetz in § 2333 Nr. 5 BGB gebrauchten Worte - "ehrloser und unsittlicher Lebenswandel wider den Willen der Eltern" - wiedergegeben werden. - BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 136/83
Umfang des Formzwangs bei Pflichtteilsentziehung
Eine dahingehende Befürchtung ist schon bei den Beratungen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs zum BGB geäußert (Protokolle Band 5 S. 556) worden (vgl. auch RGZ 95, 24, 26). - OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - 3 Wx 214/08
Wirksamkeit der Beschränkung des Pflichtteilsrechts und der Anordnung der …
Dabei sind jedoch Entziehungsgrund und dessen Beweisbarkeit auseinander zu halten (RGZ 95, 24, 26).
- OLG Köln, 24.07.2001 - 9 U 15/01
Formanforderungen bei Angabe der Gründe für Pflichtteilsentziehung
Das Reichsgericht hat für den Grund des § 2333 Nr. 5 BGB dann eine Ausnahme zugelassen, "wenn von vornherein jeder Zweifel ausgeschlossen ist, welche Tatsachen der Erblasser mit dem in Rede stehenden Ausdruck habe treffen wollen (vgl. RGZ 95, 24). - BGH, 29.11.1963 - V ZR 190/61 Die Gesetzesauslegung geht mit Recht dahin, daß der Sachverhalt nicht in allen Einzelheiten angeführt werden muß; es genügt jede substantiierte Bezeichnung derart, daß durch Testamentsauslegung zweifelsfrei, festgestellt worden kann, aus welchem der im Gesetz angeführten Gründe der Pflichtteil entzogen worden ist (BGH Urteil vom 21. Juni 1957, IV ZR 64/57; ähnlich schon Protokolle zum BGB V 552, ferner RGZ 95, 24, 26/27 = JW 1919, 503 mit Anmerkung von Kipp; RGZ 168, 39, 43; KG OLG 8, 292;… Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. § 2336 Anm. 2 b;… BGB RGRK 11. Aufl. § 2336 Anm. 5;… Staudinger/Ferid, BGB 11. Aufl. § 2336 Rdn. 11, 12, 15;… Erman/Bartholomeyczik, BGB 3. Aufl. § 2336 Anm. 3).
Die gegenteilige Auffassung würde eine Pflichtteilsentziehung dann unwirksam machen, wenn der für den Entziehungsentschluß des Erblassers bestimmte Sachverhaltskern objektiv zutreffend, aber die eine oder andere Einzelheit unrichtig oder ungenau angegeben wird - ein Ergebnis, das schon das Urteil RGZ 95, 24, 27 mit Recht als unerfreulich wertet.
- OLG Köln, 05.06.1997 - 1 U 111/96
Pflichtteilsentziehung wegen vorsätzlicher körperlicher Mißhandlung; Form der …
Rn. 51 Der Beklagte vertritt in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf eine ältere Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 95, 24) die Auffassung, die Besonderheiten des Streitfalls machten die Beschreibung bestimmter konkreter Vorfälle überflüssig. - OLG Zweibrücken, 17.09.1986 - 2 U 58/81
Feststellung der wirksamen Entziehung eines Pflichtteilsanspruchs; Erhebung der …
Allerdings ist in der Regel die Angabe eines abstrakten Entziehungstatbestandes ebensowenig ausreichend wie die Angabe eines abstrakten Straftatbestandes, sondern es muß sich zumindest durch Auslegung ein Kern des Sachverhaltes ermitteln lassen, den der Erblasser für die Pflichtteilsentziehung heranziehen wollte (OLG Nürnberg NJW 1976, 2020 [OLG Nürnberg 22.06.1976 - 3 U 22/76] ; a. A. für den Entziehungsgrund nach § 2333 Nr. 5: RGZ 95, 24).
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