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Rechtsprechung
   RG, 21.02.1919 - Rep. II. 310/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1919,260
RG, 21.02.1919 - Rep. II. 310/18 (https://dejure.org/1919,260)
RG, Entscheidung vom 21.02.1919 - Rep. II. 310/18 (https://dejure.org/1919,260)
RG, Entscheidung vom 21. Februar 1919 - Rep. II. 310/18 (https://dejure.org/1919,260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • opinioiuris.de

    Übergang des Geschäfts einer offenen Handelsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Übergang des Geschäfts einer offenen Handelsgesellschaft beim Tod eines Gesellschafters und Kündigung eines Gesellschafters

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 95, 32
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 06.02.2018 - II ZR 1/16

    Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts: Auflösung der Gesellschaft nach einer …

    Dementsprechend ist für eine Kündigung mit auflösender Wirkung bereits entschieden worden, dass die Kündigung ihre auflösende Kraft verliert, wenn während der Kündigungsfrist ein sofort wirkender Auflösungsgrund eintritt, nach dem sich dann auch weitere gesellschaftsvertraglich vereinbarte Folgen richten (vgl. RGZ 93, 54, 55; 95, 32 f.;… MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 132 Rn. 23).
  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 7/03

    Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. von § …

    Der Zweck der Regelung, die Fortsetzung des Unternehmens ohne dessen Auflösung zu gewährleisten, wird unter solchen Umständen allerdings im Regelfall verfehlt (so bereits Urteil des Reichsgerichts vom 21. Februar 1919 II. 310/18, RGZ 95, 32; Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 21. April 1969 1 W Umw 386/68, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 1969, 900).
  • BVerwG, 29.11.1974 - VII C 9.73

    Verpflichtung der Deutschen Bundespost gegenüber einem Postkunden zur Nennung der …

    Zwar wird eine Kündigung in der Regel gegenstandslos und verliert ihre auflösende Kraft, wenn nach der Kündigung, aber vor Ende der Kündigungsfrist die Gesellschaft durch andere Umstände - hier durch den Tod der Mitgesellschafterin - aufgelöst worden ist (RGZ 93, 54 [55]; 95, 32; OGHZ 3, 250 [254, 255]).
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