Rechtsprechung
| RG, 14.10.1919 - Rep. VII. 92/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Gläubigeranfechtung; Einrede
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 96, 335
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 27.11.2003 - IX ZR 310/00
Rechtsschutzbedürfnis für Drittwiderspruchsklage nach erfolglosem …
Im Wege der Einrede kann das Anfechtungsrecht hier gleichfalls nicht geltend gemacht werden, weil dazu das Vorliegen eines endgültigen, also rechtskräftigen und vorbehaltlosen Titels erforderlich ist (vgl. RGZ 96, 335, 340;… Huber aaO § 9 Rn. 10 m.w.N.). - BGH, 02.03.2000 - IX ZR 285/99
Anspruch des Anfechtungsgegners nach Klagerücknahme wegen der Hauptschuld
Andererseits sollen auch Einwendungen und Einreden des Anfechtungsgegners dagegen grundsätzlich nicht den Anfechtungsprozeß belasten (BGHZ 55, 20, 28; 90, 207, 210;… BGH, Urt. v. 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52, LM § 2 AnfG Nr. 1; v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463; v. 11. Dezember 1963 - VIII ZR 168/62, NJW 1964, 1277; v. 19. November 1998 - IX ZR 116/97, WM 1999, 33, 34; RGZ 7, 188, 189; 68, 138, 139 m.w.N.; 96, 335, 337 f; 155, 42, 45 f;… Kilger/Huber aaO § 2 Anm. VI 2;… Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 6. Aufl. Rdnr. 265;… Gaul, aaO S. 130;… Jauernig, Zwangsvollstreckungsrecht 21. Aufl., § 31 IV 3, S. 141;… a.A. Jaeger aaO § 2 Rdnr. 34 ff; G. Paulus AcP 155, 277, 354 ff; Gerhardt, ZIP 1984, 397, 398). - BGH, 26.04.1961 - VIII ZR 165/60 Dieser Meinung ist in ständiger Rechtsprechung das Reichsgericht gewesen (RGZ 96, 335,337; 155, 45 f).
Schon die Auffassung der amtlichen Begründung ist dahin gegangen, es werde "die Einrede zuzuitassen sein, daß die Erlangung des Schuldtitels auf einer Kollusion zwischen Gläubiger und Schuldner beruhe .l1" Die ser Auffassung sind das Reichsgericht (RGZ 96, 335,337) und der Bundesgerichtshof (…aaO) gefolgt«, Die Möglichkeit eines Zusammenwirkens der Klägerin nen und des Ehemannes der Beklagten bei der Erwirkung des.Schuldtitels scheidet hier indessen aus" Danach ist das Berufungsgericht mit Recht nicht dem Vortrag der Beklagten nachgegangen, daß ein Anspruch der Klägerinnen gegen ihren Ehemann nicht bestehe" III"Das Berufungsgericht geht ohne nähere Erörterung davon aus, daß die Klägerinnen durch die zu Gunsten der Beklagten erfolgte Zahlung von 30 000 DM in dieser Höhe benachteiligt seien" Die Revision ist dieser Auffassung zwar nicht ausdrücklich entgegen getreten" Sie hat aber die Feststellung des Berufungsgerichts angegriffen, die Beklagte habe eine Benachteiligungsabsicht ihres Ehemannes gekannt, und hat in diesem Zusammenhänge gerügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß von der streitigen Restkaufpreisforderung am 22" Juli 1959 3200 DM als geschuldete Zinsen an die Grund schuldgläu biger Eheleute Eichler abgeführt worden seien" Diese Büge macht, zumal sie auf entsprechende Ausführungen des Schriftsatzes vom 16. Oktober 1959 verweist, sinngemäß geltend, dem Ehemann habe eine Benachteiligungsabsicht gefehlt, da in Höhe von 3200 DM eine Benachteiligung der Klägerinnen nicht vorliege.
- BGH, 10.10.1996 - IX ZR 273/95
Anfechtung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen sowie der Übereignung von …
630/09|RG; 01.11.1910; VII 630/09">RGZ 74, 316, 317 f; 96, 335, 337 f; 110, 354 ff; 155, 42, 46; BGH, Urt. v. 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52, LM § 2 AnfG Nr. 1; v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463, 1464). - BGH, 05.02.1953 - IV ZR 173/52
Rechtsmittel
Darüber hinaus können auch einem vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel von dem Anfechtungsgegner Einwendungen nicht entgegengesetzt werden, wie das das Reichsgericht gleichfalls wiederholt ausgesprochen hat (RGZ 96, 335 [338]; 155, 42 [46]).
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