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Rechtsprechung
   RG, 16.12.1919 - III 6/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1919,307
RG, 16.12.1919 - III 6/17 (https://dejure.org/1919,307)
RG, Entscheidung vom 16.12.1919 - III 6/17 (https://dejure.org/1919,307)
RG, Entscheidung vom 16. Dezember 1919 - III 6/17 (https://dejure.org/1919,307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Streitverkündung. Testamentsaufnahme.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 97, 295
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • FG Nürnberg, 21.09.2005 - III 169/05

    Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Fachlehrerin für eine Ausbildung zur …

    Auszug aus RG, 16.12.1919 - III 6/17
    Einer solchen Feststellung würde das Vorprozeßurteil nicht etwa deshalb entgegenstehen, weil es die Ungültigkeit des Testaments mit der entgegengesetzten Annahme begründet (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28, November 1905 in III 169/05).
  • BGH, 09.11.1982 - VI ZR 293/79

    Interventionswirkung

    b) Die Interventionswirkung, die darin besteht, daß der Streitverkündete im Prozeß gegen ihn nicht mit der Behauptung gehört wird, der Vorprozeß sei unrichtig entschieden, bezieht sich entgegen der vom BerGer. in erster Linie vertretenen Ansicht (und der von ihm zitierten überholten Entscheidung (RGZ 97, 295 (297)) nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung, also das festgestellte Rechtsverhältnis oder die ausgesprochene Rechtsfolge, sondern zusätzlich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im ersten Prozeß (RGZ 130, 297 (300); RG, HRR 1940, 439; BGHZ 8, 72 (80) = NJW 1953, 420; BGHZ 16, 217 (228 f.) = NJW 1955, 625).
  • BGH, 23.02.1954 - I ZR 252/52

    Rechtsmittel

    Eine Streitverkündung bezweckt lediglich, den Streitverkündeten in dem späteren Rechtsstreit zwischen ihm und einer der Hauptparteien mit dem Einwand, der frühere Rechtsstreit sei unrichtig entschieden, auszuschließen, sowie alle Ausführungen abzuschneiden, die in dem letzteren gemacht sind oder wenigstens hätten gemacht werden können (RGZ 97, 295 [297]).
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