Rechtsprechung
| RG, 08.07.1920 - Rep. III. 199/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- opinioiuris.de
Einzahlung eines Mietzinsrückstandes auf das Postscheckkonto des Vermieters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Befriedigung durch die Einzahlung eines Mietzinsrückstandes auf das Postscheckkonto des Vermieters bei einem Postamt am Erfüllungsort
Papierfundstellen
- RGZ 99, 257
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 33/58 Dabei ist, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf RGZ 99, 257 bemerkt, nicht etwa auf den Zeitpunkt der (erst am 18. Oktober 1956 erfolgten) Gutschrift der 1.300,- DM auf das Konto der Klägerinnen, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Beklagte am 17. Oktober 1956 nachmittags diesen Betrag bei der Bank eingezahlt hat (…vgl. auch Palandt BGB 17. Aufl. § 362 Anm. 3).
- BGH, 05.12.1963 - II ZR 219/62
Erfüllungszeitpunkt bei Überweisungen im Postscheckverkehr
Hier genügt der Schuldner seiner Zahlungspflicht durch die Aufgabe des Wertbriefes oder die Einzahlung des Geldbetrages bei der Postanstalt seines Wohnsitzes oder Niederlassungsortes (vgl. RGZ 78, 137; 99, 257; OLG Braunschweig HansRGZ A 1930, 366;… BGB-RGRK a.a.O. Anm. 10;… Brück/Möller a.a.O. Anm. 9 und 10; Brück, Privatversicherungsrecht S. 263). - BGH, 01.03.1972 - VIII ZR 190/70
Einfuhr und Vertrieb der Erzeugnisse eines schwedischen Unternehmens - Zahlung …
Sofern nicht besondere Abmachungen getroffen sind, für die hier bisher nichts vorgetragen ist, kommt es bei Überweisung im Postscheckverkehr für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers an (BGH Urteile vom 5. Dezember 1963 - II ZR 219/62 = LM VVG § 36 Nr. 1 = BGHWarn 1963 Nr. 226 = NJV 1964, 499; vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 33/58 - insoweit nicht veröffentlicht; RGZ 99, 257). - BVerwG, 31.05.1960 - II C 43.60
Rechtsmittel
Hieraus haben Rechtsprechung und Rechtslehre (RGZ 78, 138; 99, 257;… RG Kommentar, 10. Auflage, Anm. 1 zu § 270; Enneccerus-Kipp-Wolff-Lehmann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts-Recht der Schuldverhältnisse -, 1958, § 23 I 3 auf S. 103) gefolgert, daß eine geschuldete Zahlung dann schon rechtzeitig vorgenommen wird, wenn der Schuldner das, was seinerseits zur Erfüllung zu geschehen hat, am Leistungsort, also regelmäßig an seinem Wohnsitz, vor Fristablauf getan hat. - BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 16/58 Dabei ist, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf RGZ 99, 257 bemerkt, nicht etwa auf den Zeitpunkt der (erst am 18. Oktober 1956 erfolgten) Gutschrift der 1.200,- DM auf das Konto der Klägerin, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Beklagte am 17. Oktober 1956 nachmittags diesen Betrag bei der Bank eingezahlt hat (…vgl. auch Palandt BGB 17. Aufl. § 362 Anm. 3).
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