Rechtsprechung
| LSG Bayern, 21.02.2011 - L 15 SF 168/10 B E |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sonstige Angelegenheiten
- openjur.de
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Teilanerkenntnis - fiktive Terminsgebühr trotz Einigungsgebühr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; fiktive Terminsgebühr bei Teilanerkenntnis
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anspruch auf fiktive Terminsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren ist bei Auslösung einer Einigungsgebühr durch vergleichsweise Bereinigung des Rechtsstreits nicht ausgeschlossen; Anspruch auf fiktive Terminsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren bei Auslösung einer ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Bayreuth, 16.06.2010 - S 10 SF 56/10
- LSG Bayern, 21.02.2011 - L 15 SF 168/10 B E
Papierfundstellen
- RRa 2011, 207
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- LSG Bayern, 26.08.2009 - L 15 B 950/06
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliges Rechtsschutzverfahren - …
Auszug aus LSG Bayern, 21.02.2011 - L 15 SF 168/10
Demgegenüber setze sich die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 26.08.2009 (L 15 B 950/06 AS KO) ausdrücklich mit der fiktiven Terminsgebühr und deren Sinn und Zweck auseinander.Nach der dritten Alternative des Absatzes 3 entsteht die Terminsgebühr für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber." Bei der Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG handelt es sich um die Legaldefinition der "Terminsgebühr" im Sinn der Nr. 3106 VV RVG (vgl. Bayer. LSG, Beschluss des Senats vom 26.08.2009, L 15 B 950/06 AS).
- LSG Bayern, 22.06.2007 - L 15 B 200/07
Bestimmung der angemessenen Kostenerstattung eines Rechtsbeistands; Bemessung der …
Auszug aus LSG Bayern, 21.02.2011 - L 15 SF 168/10
Dabei hat das Sozialgericht auf die Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.06.2007 (L 15 B 200/07 P KO) Bezug genommen, wonach ein (auch außergerichtlicher) verfahrensbeendender Vergleich eine Terminsgebühr nicht auslöse, sondern eine Einigungsgebühr.Rn. 19 Zu Unrecht hat sich das Sozialgericht auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.06.2007 (L 15 B 200/07 P KO) gestützt.
- LSG Hessen, 27.10.2011 - L 8 KR 335/09
Sozialversicherungspflicht - Beschäftigung eines Familienangehörigen - Ehegatte - …
Auszug aus LSG Bayern, 21.02.2011 - L 15 SF 168/10
Rn. 2 Im Klageverfahren am Sozialgericht Bayreuth S 8 KR 335/09 ging es um die Gewährung von Krankengeld.Rn. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Sozialgerichts Bayreuth S 10 SF 56/10 sowie die Prozessakte S 8 KR 335/09 (mit Prozesskostenbeihilfeakte) Bezug genommen.
- BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R
Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr …
Auszug aus LSG Bayern, 21.02.2011 - L 15 SF 168/10
Für "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle", in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, ist die Mittelgebühr zugrunde zu legen (…zum Ganzen Mayer in Gerold/ Schmidt, a.a.O. § 14 Rn. 4 ff., 10 ff.;… Hartmann, a.a.O. § 14 RVG, Rn. 14 ff., 23 f.; BSG vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R;… vgl. auch Strassfeld, NZS 2010, S. 253, 254 f.). - LSG Bayern, 20.08.2010 - L 15 B 1007/08
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr: …
Auszug aus LSG Bayern, 21.02.2011 - L 15 SF 168/10
Auch in der Entscheidung des Senats vom 20.08.2010 (L 15 B 1007/08 SF) werde eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG bejaht. - OVG Niedersachsen, 25.10.2006 - 8 OA 119/06
Berücksichtigungsfähigkeit einer Terminsgebühr in einem …
Auszug aus LSG Bayern, 21.02.2011 - L 15 SF 168/10
17 Der Anspruch auf die Terminsgebühr ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die vergleichsweise Bereinigung des Rechtsstreits eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006, 1000 VV RVG ausgelöst hat (vgl. SG Aachen, Beschluss vom 20.05.2010, S 3 SF 26/10 E; zum gleich gelagerten Fall der Erledigungsgebühr neben der Terminsgebühr OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.10.2006, 8 OA 119/06;… Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, Nr. 1000 VV RVG Rn. 1). - SG Aachen, 20.05.2010 - S 3 SF 26/10
SonstigeAngelegenheiten
Auszug aus LSG Bayern, 21.02.2011 - L 15 SF 168/10
17 Der Anspruch auf die Terminsgebühr ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die vergleichsweise Bereinigung des Rechtsstreits eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006, 1000 VV RVG ausgelöst hat (vgl. SG Aachen, Beschluss vom 20.05.2010, S 3 SF 26/10 E; zum gleich gelagerten Fall der Erledigungsgebühr neben der Terminsgebühr OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.10.2006, 8 OA 119/06;… Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, Nr. 1000 VV RVG Rn. 1). - SG Bayreuth, 16.06.2010 - S 10 SF 56/10
Auszug aus LSG Bayern, 21.02.2011 - L 15 SF 168/10
Rn. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Sozialgerichts Bayreuth S 10 SF 56/10 sowie die Prozessakte S 8 KR 335/09 (mit Prozesskostenbeihilfeakte) Bezug genommen.
- AG Düsseldorf, 10.10.2013 - 23 C 6252/13
Ausgleichszahlungsanspruch bei Umbuchung durch einen Reiseveranstalter auf einen …
Rn. 6 Eine Umbuchung, die wie hier gegen den ausdrücklichen Willen des Fluggastes am Vortag des Reisetags erfolgt, stellt nach Ansicht des Gerichts eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung dar (vgl. AG Bremen, RRa 2011, 207; AG Rüsselsheim RRa 2006, 92; offengelassen von BGH NJW 2009, 285). - LSG Schleswig-Holstein, 11.08.2016 - L 5 SF 92/15 Eine solche Besprechung im Sinne der Vorschrift kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 11. April 2016 - L 5 SF 44/14 B E -) auch in einem Telefonat erfolgen, weil der vom Gesetz verwendete Begriff "Besprechungen" keine Einschränkung auf persönliche Gespräche enthält, die Regelung insgesamt die Erledigung von Verfahren ohne Beteiligung des Gerichts durch Honorierung von darauf gerichteten Bemühungen des Anwalts fördern soll und kein Grund ersichtlich ist, warum solche Bemühungen nicht auch telefonisch erfolgen können (so auch Bayrisches LSG, Beschluss vom 21. Februar 2011 --L 15 SF 168/10 B E;… Hartmann, Kostengesetze, Nr. 3104 VV-RVG Rz. 9 m. w. N.).
- LSG Bayern, 03.05.2013 - L 15 SF 80/12
Beschwerde, grundsicherungsrechtliches Eilverfahren, Sozialgerichtsverfahren, …
Rn. 16 Im Beschluss vom 21.02.2011 - L 15 SF 168/10 B E hat der Senat die Einigungsgebühr wie folgt beschrieben:.
- LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2016 - L 5 SF 272/14 Dem schließt sich der Senat an, weil bereits der Wortlaut der Vorbemerkung, in der es allgemein "Besprechungen" heißt, eine Einschränkung auf persönliche Gespräche nicht enthält, die Regelung insgesamt die Erledigung von Verfahren ohne Beteiligung des Gerichts durch Honorierung von darauf gerichteten Bemühungen des Anwalts fördern soll und kein Grund ersichtlich ist, warum solche Bemühungen nicht auch telefonisch erfolgen können (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - L 15 SF 168/10 B E;… Hartmann, Kostengesetze, 3104 VV RVG Rz. 9 m.w.N.).
- LSG Bayern, 22.11.2011 - L 15 SF 69/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - kein Anfall einer …
Der Rechtsanwalt erhält die "Besprechungs-Terminsgebühr" dann, wenn er sich im Wege der Kontaktaufnahme mit dem Gegner für einen außergerichtlichen Vergleich eingesetzt hat, und außerdem die Einigungsgebühr, wenn seine Bemühungen um eine vergleichsweise Regelung Erfolg hatten (vgl. Beschluss des Senats vom 21.02.2011, L 15 SF 168/10 B E). - SG Gelsenkirchen, 11.03.2026 - S 4 R 752/25 Auf diese Weise soll die Justiz entlastet und den Beteiligten lange und kostspielige Verfahren erspart werden (BT-Drs. 15/1971, S. 209; Bayerisches LSG, Beschl. v. 21.02.2011 - L 15 SF 168/10 B E -, Rn. 17; Lange: Bescheidung als konkludentes Anerkenntnis im Untätigkeitsklageverfahren?, NZS 2017, 893, 895 m.w.N.).
- SG Nürnberg, 16.09.2011 - S 19 SF 108/11
Erinnerung, Kosten, Teilanerkenntnis, Arbeitslosengeld
Die Anwaltschaft kann die Terminsgebühr folglich auch dadurch verdienen, dass sie mit der Beklagten Kontakt aufnimmt, um im Klageverfahren eine außergerichtliche Einigung zu erreichen, also bspw. nach Abgabe eines Teilanerkenntnisses mit der Beklagten darauf hinarbeitet, dass der Rechtsstreit insgesamt seine Erledigung findet (vgl. dazu: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.02.2011, Az.: L 15 SF 168/10 B E).
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