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   LAG Baden-Württemberg, 29.02.2008 - 3 Ta 41/08   

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https://dejure.org/2008,13347
LAG Baden-Württemberg, 29.02.2008 - 3 Ta 41/08 (https://dejure.org/2008,13347)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.02.2008 - 3 Ta 41/08 (https://dejure.org/2008,13347)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Februar 2008 - 3 Ta 41/08 (https://dejure.org/2008,13347)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Gerichtsgebühr nach Versäumnisurteil und darauf folgender Klagerücknahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldner einer Gerichtsgebühr nach Klagerücknahme, nach Erlass eines Versäumnisurteils und einer Kostenentscheidung nach§ 269 Abs. 3 in Verbindung mit § 344 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • Judicialis

    ZPO § 269 Abs. 3; ; ZPO § 344

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtgebühr zu Lasten der Klägerin bei Klagerücknahme nach Versäumnisurteil gegen die Beklagte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RVGreport 2008, 237
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 13.11.2017 - 17 W 210/17
    Wenn auch eine Antrags- bzw. Klagerücknahme nach Erlass eines Versäumnisurteils nicht zu einer Reduzierung der Gerichtsgebühren von 3, 0 auf 1, 0 führt (Nr. 1211, 1411 KV-GKG), so handelt es sich bei den beiden Gebühren nicht um säumnisbedingte Mehrkosten im Sinne des § 344 ZPO (OLG Bremen OLGR 2005, 563; OLG Koblenz MDR 2008, 112; LAG BW RVGreport 2008, 237; Habel NJW 1997, 2357, 2359; Hk-ZPO/Kießling, Rn. 4; Hansens RVGreport 2015, 50, 53.; Prütting MK-ZPO, 5. Aufl., § 344 Rn. 13; Toussaint, Rn. 3.2; Wieczorek/Schütze/Büscher, Rn. 17; a. A. AG Hannover JurBüro 2009, 487; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 344 Rn. 4).
  • LG Freiburg, 21.01.2019 - 9 T 56/18

    Kostenfestsetzung: Klagerücknahme nach vorausgegangenem Versäumnisurteil gegen

    Das Beschwerdegericht folgt jedoch der weit überwiegenden Auffassung, nach welcher die Nichtreduktion nicht unter § 344 ZPO fällt und eine entsprechende Anwendung angesichts der klaren Regelung ausscheidet (LAG B-W B. v. 29.02.2008 - 3 Ta 41/08 - Rn 15, u.a. BeckRS 2008, 51841; OLG Bremen B. v. 13.05.2005 - 2 W 16/05 - Rn 12, u.a. BeckRS 2005, 30356363; Wieczorek/Schütze/Büscher ZPO, 4. Aufl., § 344 Rn 17; MünchKommZPO-Prütting 5. Aufl., § 344 Rn 13; Toussaint in BeckOK ZPO, 31. Ed., § 344 Rn 3.2; Saenger/Kießling ZPO, 7. Aufl., § 344 Rn 4).
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