Rechtsprechung
| BGH, 14.11.2017 - EnVR 41/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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Netzreservekapazität
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Entgelte für den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz: Berechnung der maximalen Bezugslast im Falle der Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen; Verringerung der vermiedenen Kosten um die für die ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Netzreservekapazität
§ 18 Abs 2 S 4 StromNEV vom 21.12.2015, § 18 Abs 2 S 5 StromNEV vom 17.07.2017
Entgelte für den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz: Berechnung der maximalen Bezugslast im Falle der Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen; Verringerung der vermiedenen Kosten um die für die ... - IWW
§ 18 StromNEV, § ... 31 EnWG, § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV, § 18 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, § 18 Abs. 3 Satz 2 StromNEV, § 18 Abs. 2 Satz 4 der Stromnetzentgeltverordnung, § 18 Abs. 2 Satz 5 StromNEV, § 18 Abs. 1 StromNEV, § 18 Abs. 2 StromNEV, § 18 Abs. 3 StromNEV, § 90 Satz 1 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO
- Wolters Kluwer
Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen; Berechnung des Entgelts für die dezentrale Einspeisung; Maßgeblichkeit des Maximalwerts für die Berechnung der Entgelte für die Nutzung des vorgelagerten Netzes unter ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StromNEV § 18 Abs. 2 S. 2 und S. 5
Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen; Berechnung des Entgelts für die dezentrale Einspeisung; Maßgeblichkeit des Maximalwerts für die Berechnung der Entgelte für die Nutzung des vorgelagerten Netzes unter ... - datenbank.nwb.de
Entgelte für den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz: Berechnung der maximalen Bezugslast im Falle der Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen; Verringerung der vermiedenen Kosten um die für die ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Berechnung der nach der StromNEV relevanten Vermeidungsleistung
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 31.08.2016 - 3 Kart 127/15
- BGH, 14.11.2017 - EnVR 41/16
Papierfundstellen
- RdE 2018, 123
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.06.2017 - EnVR 40/16
Berechnung des Stromnetzentgelts für eine dezentrale Einspeisung: Begriff der …
Auszug aus BGH, 14.11.2017 - EnVR 41/16
Rn. 23 aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, dient § 18 Abs. 1 StromNEV dem Zweck, dem Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage die Vorteile zukommen zu lassen, die der Netzbetreiber infolge der dezentralen Einspeisung durch Vermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerter Netze erzielt (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 40/16, Rn. 20 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH).
- OLG Düsseldorf, 19.02.2025 - 3 Kart 509/24 Die nach § 18 Abs. 2 StromNEV ermittelten Auszahlungsbeträge seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16) um die Kosten zu verringern, die für die bestellte Netzreservekapazität anfielen.
Der Bundesgerichtshof habe sodann aber mit Beschluss vom 14. November 2017 (EnVR 41/16) entschieden, dass die bestellte Netzreservekapazität bei der Ermittlung der Vermeidungsleistung zu berücksichtigen sei und so zu einem höheren vermiedenen Netzentgelt führen könne.
Dessen Beschluss vom 14. November 2017 (EnVR 41/16) sei zu entnehmen, dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem (vollständigen) wirtschaftlichen Vorteil des Anlagenbetreibers und der vollständigen Tragung der Kosten bestehe.
Rn. 18 Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss im Wesentlichen wie folgt: Der Bundesgerichtshof habe die generelle Tragung der Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität durch den Anlagenbetreiber mit Beschluss vom 14. November 2017 (EnVR 41/16) bestätigt und dabei bereits die mit dem Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur verbundenen Änderungen in den Blick genommen, was den Leitsätzen des Beschlusses zu entnehmen sei.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. November 2017 (EnVR 41/16, juris) entschieden, dass unter solchen Umständen nicht der höchste gemessene physikalische Leistungswert als maximale Bezugslast im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. anzusehen ist, sondern der Maximalwert, der unter Berücksichtigung der bestellten Netzreservekapazität für die Berechnung der Entgelte für die Nutzung des vorgelagerten Netzes maßgeblich ist (…aaO Rn. 22 ff.).
Rn. 29 a) Dass nur die Differenz zwischen den nach § 18 Abs. 2 StromNEV ermittelten vermiedenen Kosten und den für die bestellte Netzreservekapazität anfallenden Kosten das vermiedene Netzentgelt darstellt, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. November 2017 (EnVR 41/16, juris Rn. 31) entschieden.
Rn. 34 Den Anlass für das mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2017 (EnVR 41/16, juris) abgeschlossene Verfahren bildete die Ankündigung des dortigen Einspeisenetzbetreibers, Netzreservekapazität im Rahmen der Anspruchsberechnung "ab dem Jahre 2016" unberücksichtigt zu lassen (…vgl. aaO Rn. 4).
Rn. 39 Als Vorteil des Netzbetreibers, der dem Anlagenbetreiber nach Sinn und Zweck des § 18 StromNEV verbleiben müsse, identifiziert der Bundesgerichtshof die Möglichkeit, die Berücksichtigung hoher Leistungswerte bei der Berechnung des Entgelts für die Nutzung des vorgelagerten Netzes und die daraus resultierenden höheren Kosten durch Zahlung eines Festbetrags zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, juris Rn. 28).
Zu Unrecht setzt die Beschwerdeführerin voraus, dass ein Kostenabzug "im Gegenzug" - wie er vom Bundesgerichtshof angenommen worden ist (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, juris Rn. 31) - zur Voraussetzung habe, dass der Anlagenbetreiber wirtschaftlich "in vollem Umfang" (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2024 - EnVR 3/22 und 4/22, jeweils juris Rn. 82 bzw. 83) und damit nicht in geringerem Maße als der Betreiber des Einspeisenetzes von der Bestellung der Netzreservekapazität profitiere.
Rn. 42 Erstens hat der Bundesgerichtshof, soweit er ausgeführt hat, dass die nach § 18 Abs. 2 StromNEV ermittelten vermiedenen Kosten "im Gegenzug" um die Netzreservekapazitätsbestellungskosten zu verringern seien (BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, juris Rn. 31), nicht eine äquivalente Leistungsbeziehung umschrieben.
So hat der Bundesgerichtshof - unter anderem - berücksichtigt, dass mithilfe des Kostenabzugs der Gefahr einer zu großzügigen Bemessung der Netzreservekapazität oder der dafür in Frage kommenden Zeiträume entgegengewirkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, juris Rn. 36).
Rn. 44 (4) Schließlich ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung maßgeblich auf Sinn und Zweck der Norm abgestellt hat (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2021 - EnVR 91/20, juris Rn. 31; vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, juris Rn. 23).
Rn. 52 Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die Frage, ob im Rahmen der Berechnung des Anspruchs nach § 18 StromNEV nunmehr - anders als im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2017 (EnVR 41/16, juris) ausgeführt - nur ein Teil der Kosten für die Bestellung der Netzreservekapazität in Abzug zu bringen ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG).
- BGH, 23.11.2021 - EnVR 91/20
Netzreservekapazität II - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Pflicht …
Die Bestellung von Reservekapazität ermöglicht es dem Netzbetreiber mithin, sich gegen die Risiken eines vorübergehenden Ausfalls dezentraler Erzeugungsanlagen durch Zahlung eines festen Betrags abzusichern (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, RdE 2018, 123 Rn. 27 - Netzreservekapazität).Auch der Bundesgerichtshof hat die Nutzung von Netzreservekapazität als Möglichkeit, vorsorgliche Maßnahmen zur Sicherung des Netzes beim Ausfall dezentraler Versorgungsanlagen zu ergreifen, als zulässig vorausgesetzt (BGH, RdE 2018, 123 - Netzreservekapazität).
Der damit verbundene Zweck, dem Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage die Vorteile zukommen zu lassen, die der Netzbetreiber infolge der dezentralen Einspeisung durch Vermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerter Netze erzielt (BGH…, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 40/16, RdE 2017, 543 Rn. 20 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH; RdE 2018, 123 Rn. 23 - Netzreservekapazität), führt jedoch nicht zu weitergehenden Pflichten des vorgelagerten Netzbetreibers.
Rn. 30 (2) Der Verordnungsgeber hat dem Beitrag zur Netzkostenminderung infolge dezentraler Einspeisung bereits dadurch Rechnung getragen, dass er dem Betreiber einer entsprechenden Erzeugungsanlage die Vorteile vermiedener Netzentgelte für die Nutzung vorgelagerter Netze zukommen lässt (vgl. BGH, RdE 2018, 123 Rn. 23 f. - Netzreservekapazität).
Rn. 31 (3) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, setzt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2017 (RdE 2018, 123) keine Pflicht zum Angebot und zur Abrechnung von Netzreservekapazität auf Wunsch des nachgelagerten Netzbetreibers voraus.
Dass die Bestellung von Reservekapazität es dem Netzbetreiber ermöglicht, sich gegen die Risiken eines vorübergehenden Ausfalls dezentraler Erzeugungsanlagen gegen Zahlung eines festen Betrags abzusichern (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 27), bedeutet nicht, dass ein entsprechendes Angebot bestehen muss.
Der Entscheidung kann allein entnommen werden, dass im Fall eines Angebots von Netzreservekapazität durch den vorgelagerten Netzbetreiber die mit der Bestellung verbundenen Vor- und Nachteile gemäß § 18 Abs. 1 und 2 StromNEV bei der Berechnung des dem Betreiber der dezentralen Erzeugungsanlage zu zahlenden Einspeiseentgelts zu berücksichtigen sind (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 25 bis 31 - Netzreservekapazität).
Dass ein größerer Anreiz dafür besteht, Wartungsarbeiten und sonstige planbare Zeiten des Stillstands in Zeiträume zu legen, die durch bestellte Reservekapazität abgesichert sind (vgl. BGH, RdE 2018, 123 Rn. 36 - Netzreservekapazität), ändert daran nichts.
- BGH, 25.06.2024 - EnVR 3/22
Netzreservekapazität III - Anpassung der Erlösobergrenzen durch …
Diese Berechnungsweise stand in Widerspruch zu der Auffassung der Bundesnetzagentur, jedoch in Einklang mit der später ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, RdE 2018, 123 - Netzreservekapazität).Zur Abgeltung dieses Beitrags zur Netzkostenverminderung werde Betreibern von dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen ein Entgelt gezahlt (…vgl. BR-Drucks. 245/05, S. 39; BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, RdE 2018, 123 Rn. 23 f. - Netzreservekapazität).
Die Bestellung von Reservekapazität ermöglicht es dem Netzbetreiber mithin, sich gegen die Risiken eines vorübergehenden Ausfalls dezentraler Erzeugungsanlagen gegen Zahlung eines festen Betrags abzusichern (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 27 - Netzreservekapazität).
Rn. 28 dd) Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2017 (RdE 2018, 123 - Netzreservekapazität) war umstritten, ob und wie eine gebuchte Netzreservekapazität bei der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte zu berücksichtigen war.
Rn. 29 ee) Der Bundesgerichtshof ist mit Verkündung des genannten Urteils der Auffassung der Bundesnetzagentur entgegengetreten und hat entschieden, dass nach Sinn und Zweck des § 18 StromNEV die Leistungswerte, die bei der Berechnung des Entgelts für die Nutzung des vorgelagerten Netzes aufgrund der Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen unberücksichtigt bleiben, auch bei der Ermittlung der maximalen Bezugslast im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV außer Acht zu lassen sind (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 22 - Netzreservekapazität).
Nur der um diese Kostenposition verminderte Differenzbetrag stellt das vermiedene Netzentgelt im Sinne von § 18 Abs. 1 StromNEV dar (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 29 bis 31 - Netzreservekapazität).
Auf diese Weise soll eine Benachteiligung der Nutzer des Verteilernetzes verhindert werden, die daraus entstünde, dass dem Einspeiser nur die finanziellen Vorteile der Bestellung von Netzreservekapazität zugutekommen würden, die dafür anfallenden Kosten indes auf alle Netznutzer verteilt würden (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 34 f. - Netzreservekapazität).
Rn. 79 (b) Diesen Maßstäben trägt die Entscheidung der Bundesnetzagentur, wonach § 18 Abs. 2 StromNEV bei der Genehmigung des Regulierungskontosaldos für die Jahre 2013 bis 2015 unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2017 (RdE 2018, 123 - Netzreservekapazität) anzuwenden ist, hinreichend Rechnung.
- OLG Düsseldorf, 02.02.2022 - 3 Kart 37/21
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Entgelt für die …
Dafür spreche auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestellung von Netzreservekapazität durch den Netzbetreiber (BGH, Beschl. v. 14.11.2017 - EnVR 41/16, Juris Rn. 33 f.).Der Umstand, dass sich die mit der Förderung dezentraler Erzeugungsanlagen verbundene Erwartung nicht in dem gewünschten Maße eingestellt hat, darf indes laut Bundesgerichtshof nicht dazu führen, die Regelung in § 18 StromNEV entgegen dem vom Verordnungsgeber angestrebten Zweck restriktiv auszulegen und bestimmten Einspeisern die nach dieser Vorschrift vorgesehene Vergütung nicht in voller Höhe zuzuerkennen (…BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 20; Beschl. v. 14.11.2017 - EnVR 41/16, Juris Rn. 40).
Die Norm dient dem Zweck, dem Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage die Vorteile zukommen zu lassen, die der Netzbetreiber infolge der dezentralen Einspeisung durch die Vermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerter Netze erzielt (BGH, Beschl. v. 14.11.2017 - EnVR 41/16, Juris Rn. 23;… Beschl. v. 20.06.2017 - EnVR 40/16, Juris Rn. 20;… vgl. auch BT-Drs. 18/11528, S. 12).
Rn. 175 2.6.2.1. Das in § 18 Abs. 3 Satz 1 StromNEV enthaltene Kriterium der "Sachgerechtigkeit" und das darin zum Ausdruck kommende Ziel einer "sachgerechten Kostenverteilung" (BGH, Beschl. v. 14.11.2017 - EnVR 41/16, Juris Rn. 33) bezieht sich allein auf die durch die dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 2 StromNEV ermittelten vermiedenen Kosten bzw. Entgelte.
Rn. 176 2.6.2.2. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2017 (EnVR 41/16, Juris) zur Berücksichtigung von in Anspruch genommener Netzreservekapazität bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte.
- BGH, 23.11.2021 - EnVR 94/20
Verpflichtung zur Gewährung bzw. Angebot zur Bestellung von Netzreservekapazität; …
Die Bestellung von Reservekapazität ermöglicht es dem Netzbetreiber mithin, sich gegen die Risiken eines vorübergehenden Ausfalls dezentraler Erzeugungsanlagen durch Zahlung eines festen Betrags abzusichern (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, RdE 2018, 123 Rn. 27 - Netzreservekapazität).Auch der Bundesgerichtshof hat die Nutzung von Netzreservekapazität als Möglichkeit, vorsorgliche Maßnahmen zur Sicherung des Netzes beim Ausfall dezentraler Versorgungsanlagen zu ergreifen, als zulässig vorausgesetzt (BGH, RdE 2018, 123 - Netzreservekapazität).
Der damit verbundene Zweck, dem Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage die Vorteile zukommen zu lassen, die der Netzbetreiber infolge der dezentralen Einspeisung durch Vermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerter Netze erzielt (BGH…, Beschluss vom 20. Juni 2017 - EnVR 40/16, RdE 2017, 543 Rn. 20 - Heizkraftwerk Würzburg GmbH; RdE 2018, 123 Rn. 23 - Netzreservekapazität), führt jedoch nicht zu weitergehenden Pflichten des vorgelagerten Netzbetreibers.
Rn. 30 (2) Der Verordnungsgeber hat dem Beitrag zur Netzkostenminderung infolge dezentraler Einspeisung bereits dadurch Rechnung getragen, dass er dem Betreiber einer entsprechenden Erzeugungsanlage die Vorteile vermiedener Netzentgelte für die Nutzung vorgelagerter Netze zukommen lässt (vgl. BGH, RdE 2018, 123 Rn. 23 f. - Netzreservekapazität).
Rn. 31 (3) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, setzt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2017 (RdE 2018, 123) keine Pflicht zum Angebot und zur Abrechnung von Netzreservekapazität auf Wunsch des nachgelagerten Netzbetreibers voraus.
Dass die Bestellung von Reservekapazität es dem Netzbetreiber ermöglicht, sich gegen die Risiken eines vorübergehenden Ausfalls dezentraler Erzeugungsanlagen gegen Zahlung eines festen Betrags abzusichern (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 27), bedeutet nicht, dass ein entsprechendes Angebot bestehen muss.
Der Entscheidung kann allein entnommen werden, dass im Fall eines Angebots von Netzreservekapazität durch den vorgelagerten Netzbetreiber die mit der Bestellung verbundenen Vor- und Nachteile gemäß § 18 Abs. 1 und 2 StromNEV bei der Berechnung des dem Betreiber der dezentralen Erzeugungsanlage zu zahlenden Einspeiseentgelts zu berücksichtigen sind (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 25 bis 31 - Netzreservekapazität).
- BGH, 25.06.2024 - EnVR 4/22
Verbuchung der Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität; Berechtigung …
Diese Berechnungsweise stand in Widerspruch zu der Auffassung der Bundesnetzagentur, jedoch in Einklang mit der später ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, RdE 2018, 123 - Netzreservekapazität).Zur Abgeltung dieses Beitrags zur Netzkostenverminderung werde Betreibern von dezentral einspeisenden Erzeugungsanlagen ein Entgelt gezahlt (…vgl. BR-Drucks. 245/05, S. 39; BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, RdE 2018, 123 Rn. 23 f. - Netzreservekapazität).
Die Bestellung von Reservekapazität ermöglicht es dem Netzbetreiber mithin, sich gegen die Risiken eines vorübergehenden Ausfalls dezentraler Erzeugungsanlagen gegen Zahlung eines festen Betrags abzusichern (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 27 - Netzreservekapazität).
Rn. 30 dd) Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2017 (RdE 2018, 123 - Netzreservekapazität) war umstritten, ob und wie eine gebuchte Netzreservekapazität bei der Berechnung der vermiedenen Netzentgelte zu berücksichtigen war.
Rn. 31 ee) Der Bundesgerichtshof ist mit Verkündung des genannten Urteils der Auffassung der Bundesnetzagentur entgegengetreten und hat entschieden, dass nach Sinn und Zweck des § 18 StromNEV die Leistungswerte, die bei der Berechnung des Entgelts für die Nutzung des vorgelagerten Netzes aufgrund der Bestellung von Netzreservekapazität zur Absicherung gegen den Ausfall dezentraler Erzeugungsanlagen unberücksichtigt bleiben, auch bei der Ermittlung der maximalen Bezugslast im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 4 StromNEV außer Acht zu lassen sind (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 22 - Netzreservekapazität).
Nur der um diese Kostenposition verminderte Differenzbetrag stellt das vermiedene Netzentgelt im Sinne von § 18 Abs. 1 StromNEV dar (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 29 bis 31 - Netzreservekapazität).
Auf diese Weise soll eine Benachteiligung der Nutzer des Verteilernetzes verhindert werden, die daraus entstünde, dass dem Einspeiser nur die finanziellen Vorteile der Bestellung von Netzreservekapazität zugutekommen würden, die dafür anfallenden Kosten indes auf alle Netznutzer verteilt würden (BGH, RdE 2018, 123 Rn. 34 f. - Netzreservekapazität).
- OLG Düsseldorf, 22.12.2021 - 3 Kart 181/20
Berechnung der vermiedenen Netzentgelte bei der Genehmigung des …
Rn. 7 Ob die Netzreservekapazität bei der Berechnung der maximalen Bezugslast aus der vorgelagerten Ebene zu berücksichtigen ist, war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2017 (EnVR 41/16) umstritten und Gegenstand einer uneinheitlichen Praxis.Rn. 15 Mit Beschluss vom 14.11.2017 (EnVR 41/16, Rn. 22, 30, juris) entschied der Bundesgerichtshof, dass der sich aus der Buchung von Netzreservekapazität ergebende finanzielle Vorteil für die Inanspruchnahme des Netzes auch den Betreibern der dezentralen Anlagen zugutekommen müsse, die die Buchung von Netzreservekapazität erst ermöglicht hätten.
Zur Begründung hat die Bundesnetzagentur auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2017 (EnVR 41/16) verwiesen und ausgeführt, die Kosten für die Buchung der Netzreservekapazität seien von denjenigen zentralen Einspeisern zu zahlen, denen die Netzreservekapazität über die vermiedenen Netzentgelte zugutekomme und daher bei den vermiedenen Netzentgelten in Abzug zu bringen.
Rn. 32 Indem die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2015 bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte diese Kosten entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2017 (EnVR 41/16) nicht in Abzug gebracht habe, habe sie den dezentralen Einspeisern in ihrem Netz zu hohe vermiedene Netzentgelte ausbezahlt.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den vermiedenen Netzentgelten (EnVR 41/16).
- OLG Düsseldorf, 22.12.2021 - 3 Kart 158/20
Berechnung der vermiedenen Netzentgelte bei der Genehmigung des …
Rn. 7 Ob die Netzreservekapazität bei der Berechnung der maximalen Bezugslast aus der vorgelagerten Ebene zu berücksichtigen ist, war bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2017 (EnVR 41/16) umstritten und Gegenstand einer uneinheitlichen Praxis.Rn. 15 Mit Beschluss vom 14.11.2017 (EnVR 41/16, Rn. 22, 30, juris) entschied der Bundesgerichtshof, dass der sich aus der Buchung von Netzreservekapazität ergebende finanzielle Vorteil für die Inanspruchnahme des Netzes auch den Betreibern der dezentralen Anlagen zugutekommen müsse, die die Buchung von Netzreservekapazität erst ermöglicht hätten.
Zur Begründung hat die Bundesnetzagentur auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2017 (EnVR 41/16) verwiesen und ausgeführt, die Kosten für die Buchung der Netzreservekapazität seien von denjenigen zentralen Einspeisern zu zahlen, denen die Netzreservekapazität über die vermiedenen Netzentgelte zugutekomme und daher bei den vermiedenen Netzentgelten in Abzug zu bringen.
Indem die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 bis 2017 diese Kosten bei der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2017 (EnVR 41/16) nicht in Abzug gebracht habe, habe sie den dezentralen Einspeisern in ihrem Netz, die im Wesentlichen zum Konzernverbund der Beschwerdeführerin gehörten, zu hohe vermiedene Netzentgelte ausbezahlt.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den vermiedenen Netzentgelten (EnVR 41/16).
- BGH, 26.11.2024 - EnVR 17/22
Batteriespeicher als Erzeugungsanlage - Besonderes Missbrauchsverfahren gegen …
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, setzt der Entgeltanspruch jedoch nicht voraus, dass die dezentrale Einspeisung tatsächlich zu einer Verringerung des Netzausbaus und damit zu einer Gesamtkostensenkung führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2017 - EnVR 41/16, RdE 2018, 123 Rn. 40 - Netzreservekapazität I;… vom 27. Oktober 2020 - EnVR 70/19, RdE 2021, 210 Rn. 20 - Kraftwerk Westfalen). - OLG Düsseldorf, 28.10.2020 - 3 Kart 842/19 Die Bestellung von Reservekapazität ermöglicht es dem Netzbetreiber mithin, sich gegen die Risiken eines vorübergehenden Ausfalls dezentraler Erzeugungsanlagen gegen Zahlung eines festen Betrags abzusichern (zu alledem BGH, Beschluss v. 14.11.2017, EnVR 41/16, Rn. 27, juris).
Die von der Beschwerdeführerin insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats zur Berücksichtigung der Netzreservekapazität bei der Berechnung der Vermeidungsleistung als Bestandteil der vermiedenen Netzentgelte gemäß § 18 StromNEV (BGH, Beschluss v. 14.11.2017, EnVR 41/16 bzw. Senat, Beschluss v. 31.08.2016, VI-3 Kart 127/15 [V], jeweils juris) verhalten sich ausschließlich zu der Frage, ob für den Fall, dass zwischen vorgelagertem und nachgelagertem Netzbetreiber die Gewährleistung und Abrechnung von Netzreservekapazität vereinbart war, die anhand der Vermeidungsarbeit, -leistung und Netzentgelte der vorgelagerten Ebene nach § 18 Abs. 2 StromNEV ermittelten vermiedenen Kosten um die durch die bestellte Netzreservekapazität anfallenden Kosten zu verringern sind.
Er hat den sich hieraus ergebenden Vorteilen durch § 18 StromNEV Rechnung getragen, indem er dem Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage die Vorteile zukommen lässt, die der Netzbetreiber infolge der dezentralen Einspeisung durch Vermeidung von Entgelten für die Nutzung vorgelagerter Netze erzielt (…BGH, Beschluss v. 20.06.2017, EnVR 40/16, Rn. 20, juris; Beschluss v. 14.11.2017, EnVR 41/16, Rn. 23, juris).
- BGH, 27.10.2020 - EnVR 70/19
Energiewirtschaftsrecht: Vorliegen einer dezentralen Erzeugungsanlage bei …
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