Rechtsprechung
| RG, 23.10.1918 - V 674/18 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 53, 132
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2019 - 6 A 2997/17
Berufung einer ehemaligen Kommissaranwärterin gerichtet auf die erneute Bewertung …
Die zugehörige Fußnote 406 laute: "Zustimmend - jedoch begrenzt auf den Fall des schlafenden Haustyrannen - Herzog NK, Rn. 29 f.; s. dazu auch Rengier NStZ 2004, 233, 234 ff. Desweilen verfährt auch die Rechtsprechung nach diesem Muster, vgl. RgSt 53 132, 133; 67 337, 340; BGH NJW 1973 255; NStE Nr. 5 zu § 32 ...". - VG Aachen, 18.11.2021 - 8 K 2835/18
Ausweisung; Örtliche Zuständigkeit; Wiederholungsgefahr; Spezial- und …
Rn. 27 Rn. 28 6. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 2. August 2018 - 103 Js 674/18 451 Cs 486/18 - wurde der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln - 7, 51 g Haschisch - (Datum der Tat: 16. April 2018) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. - BGH, 17.12.1952 - VI ZR 6/52 Der Revision kann darin gefolgt werden, daß die Bestimmung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdschutzberechtigten vom 26. Februar 1935, wonach es als eine den Notwehrzustand begründende Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben namentlich anzusehen ist, wenn der flüchtende Jagdfrevler der Aufforderung, seine Waffe niederzulegen, nicht sofort nachkommt, der Ausdruck eines Erfahrungssatzes ist, der allgemein bei Prüfung der Notwehrvoraussetzungen gegenüber einem Wilderer anzuwenden ist, auch wenn der Schütze sich nicht auf die Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes berufen kann (vgl. RGSt 53, 132 [133]; 67, 337 [340];… Mitzschke-Schäfer a.a.O. S. 169).
- BGH, 26.09.1957 - 4 StR 43/57
Rechtsmittel
Eine solche Einstellung L.s, die - nicht nur nach der Meinung des Angeklagten, sondern in Wirklichkeit - unmittelbar in eine Verletzungshandlung umschlagen konnte und dadurch den Eintritt einer unmittelbaren Rechtsverletzung androhte, so daß ein weiteres Hinausschieben der Abwehr deren Erfolg in Frage gestellt haben würde, war rechtlich ebenfalls ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, der den Angeklagten zum Gegenangriff berechtigte (RGSt 16, 69 [71]; 53, 132; 67, 337 [339]).
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