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   BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85   

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BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85 (https://dejure.org/1985,3039)
BayObLG, Entscheidung vom 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85 (https://dejure.org/1985,3039)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Juli 1985 - BReg. 1 Z 42/85 (https://dejure.org/1985,3039)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechselbezügliche Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments; Gegenseitige Erbeinsetzung; Auslegung eines Testamentes; Feststellungslast für die die Wechselbezüglichkeit; Verteilung der Feststellungslast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zulässiger Widerruf der durch ein Berliner Testament eingesetzten Verwandten der Ehefrau als Schlusserbin nach Tod des Ehemanns - Erbeinsetzung der Verwandten der Ehefrau nicht als wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB anzusehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1985, 445
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 31.12.1982 - BReg. 1 Z 98/82
    Auszug aus BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85
    Nach § 2270 Abs. 1, 3 BGB sind Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also anders ausgedrückt jeder der beiden Verfügungen der Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat und jede Verfügung somit nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLGZ 1982, 474/477 m.w. Nachw.; BayObLGZ 1983, 213/216 f. Senatsbeschluß vom 28.2.1984 - BReg. 1 Z 12/83 S. 16; Staudinger BGB 12. Aufl. RdNr. 1, § 2270 BGB; Palandt BGB 44. Aufl. Einf. vor § 2265 Anm. 3 c und § 2270 Anm. 1).

    Ist im gemeinschaftlichen Testament keine klare und eindeutige Anordnung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen enthalten, wie sich hier schon aus den widersprechenden Auslegungen der Beteiligten ergibt, so muß die Wechselbezüglichkeit durch Auslegung des Testaments nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden (BGH LM § 2270 BGB Nr. 2; BayObLG FamRZ 1984, 1154/1155; BayObLGZ 1982, 474/477 m.w.Nachw.; Senatsbeschlüsse vom 5.6.1981 - BReg. 1 Z 46/81 und vom 23.1.1981 - BReg. 1 Z 132/80, nur teilweise in Rechtspfleger 1981, 282 abgedruckt).

    Dies gilt auch für die Wechselbezüglichkeit (RG Recht 1915, Beilage Nr. 571; BayObLGZ 1982, 474/477).

    Es kann nicht beanstandet werden, daß das Landgericht, indem es den Schriftwechsel herangezogen hat, zu dem Ergebnis gelangt, die Beziehungen zwischen der Beteiligten zu 1 und dem vorverstorbenen Ehemann seien nicht so gestaltet gewesen, daß diese als eine ihm nahe stehende Person i. S. des § 2270 Abs. 2 BGB hätte angesehen werden können (vgl. dazu BayObLGZ 1982, 474/478).

  • BayObLG, 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83
    Auszug aus BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85
    Nach § 2270 Abs. 1, 3 BGB sind Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also anders ausgedrückt jeder der beiden Verfügungen der Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat und jede Verfügung somit nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLGZ 1982, 474/477 m.w. Nachw.; BayObLGZ 1983, 213/216 f. Senatsbeschluß vom 28.2.1984 - BReg. 1 Z 12/83 S. 16; Staudinger BGB 12. Aufl. RdNr. 1, § 2270 BGB; Palandt BGB 44. Aufl. Einf. vor § 2265 Anm. 3 c und § 2270 Anm. 1).

    Die Wechselbezüglichkeit muß für jede einzelne Verfügung des Testaments gesondert geprüft werden (BGH LM § 2270 BGB Nr. 2; BGH FamRZ 1957, 129; BayObLGZ 1983, 213/217).

    Dies gilt auch dann, wenn das Testament in der Form eines sog. Berliner Testaments ( § 2269 Abs. 1 BGB ) abgefaßt ist (BayObLGZ 1983, 213/217), d. h. wenn sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben einsetzen und eine Verfügung für die Erbfolge nach dem Zuletztversterbenden treffen.

  • BayObLG, 10.07.1980 - BReg. 1 Z 32/80

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Kindesnamens "Momo"; Voraussetzungen für die

    Auszug aus BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85
    Erst wenn die im Rahmen des § 133 BGB zu vollziehende Willenserforschung zu keinen zweifelsfreien Ergebnis führt, greift die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ein, wenn es sich um eine Verfügung des dort angeführten Inhalts handelt (Senatsbeschluß vom 23.1.1981 - BReg. 1 Z 32/80 S. 14 insoweit in Rpfleger 1981, 282 nicht abgedruckt, und Senatsbeschluß vom 6.3.1980 - BReg. 1 Z 77/79 S 13/14).
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85
    Das Landgericht hat in seiner Entscheidung auf die zulässige Erstbeschwerde, die sich gegen die anfechtbare Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins bestimmten Inhalts richtet (BGHZ 20, 255/256 ff.; BayObLGZ 1980, 42/45), im wesentlichen ausgeführt:.
  • BayObLG, 06.06.1978 - BReg. 1 Z 65/78
    Auszug aus BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85
    In diesem Fall trifft die Feststellungslast für die die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament begründenden Tatsache ebenso wie für die das Erbrecht sonst begründenden Tatsachen denjenigen, der sein Erbrecht auf die Wechselbezüglichkeit stützt (BayObLGZ 1970, 173/181; Senatsbeschluß vom 6.6.1978 - BReg. 1 Z 65/78; Keidel/Kuntze/Winkler § 12 FGG RdNr. 102; Palandt § 2270 Anm. 1 BGB ; BGB-RGRK § 2270 RdNr. 13), so daß insoweit etwa noch verbleibende Zweifel zu seinen Lasten gehen.
  • RG, 14.02.1927 - IV 766/26

    Gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85
    Es ist möglich, daß dem Villen der gemeinschaftlich testierenden Ehegatten nur hinsichtlich einer von ihnen getroffenen Verfügung ein einseitiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll (RGZ 116, 148 f.; BayObLG FamRZ 1984, 1154/1155).
  • BayObLG, 11.04.1980 - BReg. 1 Z 20/80

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments; Zusammenfassung zweier

    Auszug aus BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85
    Auch dann, wenn kinderlose Ehegatten einander zu Erben einsetzen und bestimmen, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß teils an Verwandte des Mannes, teils an Verwandte der Frau fallen soll, ist die Einsetzung der Ehefrau durch den Mann nur wechselbezüglich mit der Einsetzung des Mannes und seiner Verwandten durch die Frau, nicht ohne weiteres aber mit der Berufung der eigenen Verwandten der Ehefrau durch diese selbst (BGH LM § 2270 BGB Nr. 2; BayObLGZ 1964, 94/99; Senatsbeschluß vom 11.4.1980 - BReg. 1 Z 20/80 S. 15, teilweise abgedruckt in Rechtspfleger 1980, 283; BGB-RGRK 12. Aufl. RdNr. 16, Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag RdNr. 19, je zu § 2270 BGB; Kipp/Coing Erbrecht 13. Bearbeitung § 35 II 1; Brand/Kleeff Nachlaßsachen 2. Aufl. S. 182).
  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85
    Auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGH LM § 133 [B] BGB Nr. 1; BayObLGZ 1976, 67/75; Erman BGB 7. Aufl. § 2270 RdNr. 3).
  • BayObLG, 01.02.1980 - BReg. 1 Z 72/79

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85
    Das Landgericht hat in seiner Entscheidung auf die zulässige Erstbeschwerde, die sich gegen die anfechtbare Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins bestimmten Inhalts richtet (BGHZ 20, 255/256 ff.; BayObLGZ 1980, 42/45), im wesentlichen ausgeführt:.
  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95

    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

    Denn es ist nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, daß ein Elternteil die Kinder nur deshalb im Testament bedenkt, weil dies auch der andere tut (BayObLG Rpfleger 1985, 445).
  • KG, 16.02.1993 - 1 W 6261/91

    Auslegung eines Testaments

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  • BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85

    Auslegung eines Testamentes; Abänderung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit

    Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also anders ausgedrückt jede der beiden Verfügungen der Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat und jede Verfügung somit nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLGZ 1982, 474/477 m.w. Nachw.; BayObLGZ 1983, 213/216 f.; zuletzt Senatsbeschluß vom 2.7.1985 - BReg. 1 Z 42/85 S. 12; Staudinger BGB 12. Aufl. RdNr. 1, § 2270 BGB; Palandt Einf. vor § 2265 Anm. 3 c und § 2270 Anm. 1).

    Auch dann, wenn kinderlose Ehegatten einander zu Erben einsetzen und bestimmen, daß nach dem Tode des überlebenden der beiderseitige Nachlaß teils an Verwandte des Mannes, teils an Verwandte der Frau fallen soll, ist die Einsetzung der Ehefrau durch den Mann nur wechselbezüglich mit der Einsetzung des Mannes und seiner Verwandten durch die Frau, nicht ohne weiteres aber mit der Berufung der eigenen Verwandten der Ehefrau durch diese selbst (BGH LM § 2270 BGB Nr. 2; BayObLGZ 1964, 94/99; Senatsbeschluß vom 2.7.1985 - BReg. 1 Z 42/85 - S. 13 und vom 11.4.1980 - BReg. 1 Z 20/80 S. 15, teilweise abgedruckt in Rechtspfleger 1980, 283; BGB-RGRK 12. Aufl. RdNr. 16, Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag RdNr. 19, je zu § 2270 BGB; Kipp/Coing Erbrecht 13. Bearbeitung § 35 II 1; Brand/Kleeff s. 182).

  • OLG Saarbrücken, 27.10.2005 - 8 U 626/04

    Auslegung eines Testamentes: Verfügung des Überlebenden einer fortgesetzten

    In diesen Fällen liegt die Annahme nahe, dass jeder Elternteil auf jeden Fall und unabhängig von der Verfügung des anderen erreichen will, dass die gemeinsamen Kinder seine Erben werden, so dass es im Zweifel an einer Wechselbezüglichkeit fehlt (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 445; FamRZ 1996, 1240, 1241).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 62/11

    Zur Wirksamkeit einer im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung

    Denn es ist nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass ein Elternteil die Kinder nur deshalb im Testament bedenkt, weil dies auch der andere tut (vgl. BayObLG Rpfleger 1985, 445).
  • OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen

    In der Regel wird vielmehr davon auszugehen sein, daß jeder Elternteil unabhängig von der Verfügung des anderen will, daß seine Kinder seine Erben werden (BayObLG Rpfleger 1985, 445; ZEV 1996, 188, 189).
  • OLG Hamm, 04.08.2005 - 10 U 137/04

    Unwirksamkeit eines Vermächtnisse wegen Beeinträchtigung des wechselbezüglich

    Die Feststellungslast trifft dabei denjenigen, der sein Recht auf die Wechselbezüglichkeit stützt (Palandt, aaO; Juris-Praxiskommentar, § 2270, Rdnr. 34; BayOblG, RPfl 1985, 445, 446).
  • KG, 24.07.1990 - 1 W 949/89

    Bindungswirkung bei wechselbezüglicher testamentarischen Verfügung ; Ausschlagung

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  • KG, 17.02.2021 - 6 W 1071/20

    Wechselbezügliche Verfügungen bei alleiniger Erbeinsetzung gemeinsamer Tochter

    Eine Wechselbezüglichkeit der Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament setzt gemäß § 2270 Abs. 1 BGB voraus, dass aus dem Zusammenhang des Motivs heraus die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, also nach dem Willen der Eheleute die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (vgl. BayObLG, Beschluss vom 2.7.1985 - BReg 1 Z 42/85, RPfleger 1985, 445, Rn. 46 m.w.N.; Palandt-Weidlich, BGB, 80. Auflage, § 2270 Rn. 1 m.w.N.;Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB § 2270 Rn. 4; S.Kappler/T.Kappler - kurz: Kappler - in Erman, BGB, 16. Auflage 2020 § 2270 Rn. 1 f., jew. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 09.04.1996 - 20 W 265/95

    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Sollte uns etwas

    Wird aber eine Person als Schlußerbe eingesetzt, die mit einem der testierenden Ehegatten verwandt ist, so spricht dieser Umstand nach der Lebenserfahrung, die bei der Auslegung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wechselbezüglichkeit zu berücksichtigen ist (BayObLG Rpfleger 1985, 445 und FamRZ 1994, 191/192 = aaO), und in § 2270 Abs. 2 BGB ihren Niederschlag gefunden hat, für eine Wechselbezüglichkeit der Verfügung.
  • OLG Brandenburg, 10.01.2022 - 3 W 101/21

    Beschwerde in einem Erbscheinerteilungsverfahren; Wechselbezüglichkeit der

  • KG, 12.02.2021 - 6 W 1071/20

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Einsetzung

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