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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 25.10.1983 - 23 W 559/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,7532
OLG Hamm, 25.10.1983 - 23 W 559/83 (https://dejure.org/1983,7532)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.10.1983 - 23 W 559/83 (https://dejure.org/1983,7532)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Oktober 1983 - 23 W 559/83 (https://dejure.org/1983,7532)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1984, 76
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09

    Prozesskostenhilfe: Übernahmeschuld der "armen" Partei bei vergleichsweise …

    Richtig ist freilich, dass die Entscheidung des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 23.10.2003 (III ZP 11/03, NJW 2004, 366) die schon bisher herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (OLG Hamm in Rpfleger 1984, 76, 77) bestätigt hat, dass der vermögende Gegner einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die von ihm verauslagten Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen lassen kann, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreites übernommen hat; § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG (alt) ist dann nicht anwendbar.
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2004 - 10 WF 19/03

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der …

    Bei einer Erinnerung gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten wird selbst dann nicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers begründet, wenn das Hauptsacheverfahren dem Rechtspfleger übertragen war, § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG (vgl. Lappe Rpfleger 1984, S. 76).
  • OLG Oldenburg, 22.05.1987 - 12 UF 9/85
    Zwar wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichts und auch in der Literatur, soweit ersichtlich einhellig, eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG auf Fälle, in denen die arme Partei die Kosten ganz oder teilweise durch Vergleich übernommen hat, abgelehnt (so OLG Bamberg JurBüro 1977, 1594 f; OLG Hamm Rpfleger 1977, 73; 1979, 230; 1984, 76; OLG Schleswig SchlHA 1979, 44; OLG Koblenz MDR 1980, 151 f; Markl, GKG 2. Aufl. § 58 GKG Rdn.
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