Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 23.11.1984 - 5 W 63/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1985, 203
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 13.07.2017 - V ZB 186/15
Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten …
Teilweise wird das einschränkend nur für den Fall angenommen, dass dem Erbbaurechtsberechtigten vertraglich auferlegt worden ist, dem Erwerber des Erbbaurechts die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des Erbbauzinses weiterzugeben (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1976, 260, 261; OLG Oldenburg, Rpfleger 1985, 203;… MüKoBGB/Heinemann, 7. Aufl., ErbbauRG § 7 Rn. 10;… Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 7 ErbbauRG Rn. 2).Allein der dinglich gesicherte Erbbauzins gehöre deshalb zu dem mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2012, 229, 230;… BeckOK ErbbauRG/Maaß, 41. Edition, § 7 Rn. 7;… Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 7 ErbbauVO Rn. 3; Hagemann, Rpfleger 1985, 203, 204).
Die Bedeutung des wertgesicherten Erbbauzinses für den Grundstückseigentümer zeigt sich auch darin, dass in dem Erbbaurechtsvertrag ein Heimfall für den Fall vereinbart werden kann, dass der Erwerber eines Erbbaurechts nicht in die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag eintritt (vgl. OLG Oldenburg, Rpfleger 1985, 203;… v. Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 81a; vgl. aber auch Senat…, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 165/14, BGHZ 207, 334 Rn. 35 ff.).
Dem Grundstückseigentümer sei zuzumuten, bei der Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht das zur Wahrung seiner Rechte Erforderliche selbst zu veranlassen (OLG Hamm, FGPrax 2012, 229, 230;… vgl. v. Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 207; im Ergebnis auch Hagemann, Rpfleger 1985, 203, 204 f.).
- OLG Düsseldorf, 14.10.2015 - 3 Wx 151/14
Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Erteilung …
Der Grundstückseigentümer ist daher berechtigt, seine Zustimmung zu verweigern, solange nicht sichergestellt ist, dass der Erwerber alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übernimmt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2010, 319 ff. sowie DNotZ 1976, 534 ff.; OLG Oldenburg Rpfl 1985, 203; OLG Celle Rpfl 1993, 270;… differenzierend Maaß in BeckOK § 7 ErbbauRG, Rn. 7. Vgl. zum Meinungsstand auch Senat FGPrax 2013, 246, Rn. 22). - OLG Düsseldorf, 20.06.2013 - 3 Wx 85/12
Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung eines Erbbaurechts nach Erlöschen der …
Rn. 30 Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, die Rechtsposition des Grundstückseigentümers könne dadurch nachteilig betroffen werden, dass der Erbbaurechtswerber nicht in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des früheren Erbbaurechtsinhabers, insbesondere zu einer Entrichtung des Erbbauzinses und einer Verpflichtung zur Anpassung des Erbbauzinses an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse, eintrete; der Eigentümer dürfe deshalb die Zustimmung verweigern, solange nicht sichergestellt sei, dass der Erwerber alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übernehme (…OLG Hamm FGPrax 2010, S. 319 ff. sowie DNotZ 1976, S. 534 ff.; OLG Oldenburg Rpfleger 1985, S. 203;… OLG Celle Rpfleger 1983, S. 270).
- LG Arnsberg, 26.02.2008 - 6 T 28/08 Bei einem Erwerb durch Veräußerung brauche der Erbbaurechtsgeber die Zustimmung zum Verkauf nicht geben, wenn der Kaufvertrag nicht den Eintritt des Erwerbers in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsvorgängers enthalte, wenn diesem die Weitergabe aller schuldrechtlichen Verpflichtungen auferlegt sei (vgl. dazu OLG Hamm DNotarZ 1976, 534, OLG Oldenburg Rpfleger 1985, 203 mit kritischer Anmerkung Hoffmann RpflegerZ 1985, 203 f., zustimmend MünchKommBGB 4. Aufl./von Oefele Rndnr. 10 zu § 7 ErbbauVO mit weiteren Nachw.).
- AG Soest, 02.11.2007 - 8 II 1/=7 Rn. 35 Bei einem Erwerb durch Veräußerung braucht der Erbbaurechtsgeber die Zustimmung zum Verkauf nicht geben, wenn der Kaufvertrag nicht den Eintritt des Erwerbers in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsvorgängers enthält, wenn diesem die Weitergabe aller schuldrechtlichen Verpflichtungen auferlegt ist (vgl. dazu OLG Hamm DNotarZ 1976, 534, OLG Oldenburg RPfleger 1985, 203 mit kritischer Anmerkung Hoffmann RPflegerZ 1985, 203 f., zustimmend MünchKommBGB 4.Aufl./von Oefele Rndnr. 10 zu § 7 ErbbauVO mit weiteren Nachw.) Wenn man also den Erwerb durch Zwangsversteigerung einem Erwerb durch Veräußerung gleichstellt, dann muss der Erwerber in die schuldrechtlichen Verpflichtungen auch im Falle der Zwangsversteigerung eintreten.
- AG Soest, 02.11.2007 - 8 II 1/7
Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Erteilung einer schriftlichen Zustimmung …
Bei einem Erwerb durch Veräußerung braucht der Erbbaurechtsgeber die Zustimmung zum Verkauf nicht geben, wenn der Kaufvertrag nicht den Eintritt des Erwerbers in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsvorgängers enthält, wenn diesem die Weitergabe aller schuldrechtlichen Verpflichtungen auferlegt ist (vgl. dazu OLG Hamm DNotarZ 1976, 534, OLG Oldenburg RPfleger 1985, 203 mit kritischer Anmerkung Hoffmann RPflegerZ 1985, 203 f., zustimmend MünchKommBGB 4.Aufl./von Oefele Rndnr. 10 zu § 7 ErbbauVO mit weiteren Nachw.) Wenn man also den Erwerb durch Zwangsversteigerung einem Erwerb durch Veräußerung gleichstellt, dann muss der Erwerber in die schuldrechtlichen Verpflichtungen auch im Falle der Zwangsversteigerung eintreten. - AG Neuss, 11.03.2013 - 134 UR II 13/12 Bei einem Erwerb durch Veräußerung braucht der Erbbaurechtsgeber die Zustimmung zum Verkauf nicht zu geben, wenn der Kaufvertrag nicht den Eintritt des Erwerbers in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsvorgängers enthält, wenn diesem die Weitergabe aller schuldrechtlichen Verpflichtungen auferlegt ist (OLG Hamm DNotarZ 1976, 534, OLG Oldenburg RPfleger 1985, 203, MünchKommBGB, /von Oefele Rndnr. 10 zu § 7 ErbbauVO mit weiteren Nachw.) Wenn man also den Erwerb durch Zwangsversteigerung einem Erwerb durch Veräußerung gleichstellt, dann muss der Erwerber in die schuldrechtlichen Verpflichtungen auch im Falle der Zwangsversteigerung eintreten.
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