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Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.03.1995 - 17 W 45/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6663
OLG Köln, 06.03.1995 - 17 W 45/95 (https://dejure.org/1995,6663)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.03.1995 - 17 W 45/95 (https://dejure.org/1995,6663)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. März 1995 - 17 W 45/95 (https://dejure.org/1995,6663)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 103 ff. 108 788
    Erstattungsfähigkeit von Avalkosten im Gegensatz zu Geldbeschaffungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1995, 520
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 10.02.1987 - 11 WF 526/87
    Auszug aus OLG Köln, 06.03.1995 - 17 W 45/95
    Soweit es sich um die Beschaffung der Geldmittel für die Sicherheitsleistung handelt, wird allerdings durchweg angenommen, daß die dadurch angefallenen Kosten - wie etwa die Zinsaufwendungen für ein Darlehen, das der Gläubiger zur Erbringung der Sicherheit aufgenommen hat - einer Festsetzung nach Maßgabe der §§ 103 ff ZPO unzugänglich sind (vgl. Senat, AnwBl. 1987, 288; ferner OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 609 und OLG München, NJW 1970, 1195 und JurBüro 1991, 598 ).

    Der Streit der Parteien um Aufwendungen der Geldbeschaffung für Zwecke der Zwangsvollstreckung muß vielmehr, wie der Senat bereits in seinem in AnwBl. 1987, 288 veröffentlichten Beschluß vom 28. April 1986 - 17 W 14 und 41/86 - dargelegt hat, im ordentlichen Prozeßverfahren ausgetragen werden.

  • OLG München, 11.12.1990 - 11 W 2950/90
    Auszug aus OLG Köln, 06.03.1995 - 17 W 45/95
    Soweit es sich um die Beschaffung der Geldmittel für die Sicherheitsleistung handelt, wird allerdings durchweg angenommen, daß die dadurch angefallenen Kosten - wie etwa die Zinsaufwendungen für ein Darlehen, das der Gläubiger zur Erbringung der Sicherheit aufgenommen hat - einer Festsetzung nach Maßgabe der §§ 103 ff ZPO unzugänglich sind (vgl. Senat, AnwBl. 1987, 288; ferner OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 609 und OLG München, NJW 1970, 1195 und JurBüro 1991, 598 ).

    Gleiches gilt nach wohl einhelliger Ansicht für Zinsverluste durch Hinterlegung eigenen Kapitals bei der gerichtlichen Hinterlegungsstelle, so daß der Gläubiger, der zur Sicherheitsleistung eigenes Geld verwendet, die ihm dadurch entstehenden Zinseinbußen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattet verlangen kann (…vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; KG, BB 1974, 1268; OLG München, NJW 1968, 257 und JurBüro 1991, 598 ).

  • OLG Bamberg, 25.02.1987 - 2 WF 42/87
    Auszug aus OLG Köln, 06.03.1995 - 17 W 45/95
    Es kann deshalb auch dahinstehen, ob der von der Beklagten (offenbar in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Bamberg, z. B. JurBüro 1987, 933) vertretenen Auffassung zu folgen und die Erstattbarkeit der dem Gläubiger durch die Stellung einer Prozeßbürgschaft entstandenen Kosten zu verneinen ist, wenn die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse des Gläubigers gelegen und der Schuldner sich aus bloßer Gefälligkeit damit einverstanden erklärt hat, eine vom Prozeßgericht nicht als Sicherheit zugelassene Bankbürgschaft gleichwohl als solche zu akzeptieren.
  • OLG Koblenz, 04.01.2006 - 14 W 810/05

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten der …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Rpfleger 1988, 161; NJW-RR 1998, 718; Beschluss vom 19. April 2005 -14 W 231/05) können Darlehnszinsen, wie sie hier wegen einer Kreditaufnahme zur Bestreitung der anwaltlichen Prozessgebühren angefallen sind, im Verfahren der §§ 103 ff. ZPO keine Berücksichtigung finden (ebenso OLG Koblenz 6. ZS Rpfleger 1976, 408; OLG München NJW-RR 2000, 1096; OLG Nürnberg Rpfleger 1972, 179 f.;… Belz in Münchner Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 91 Rndr. 100;… Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rndr. 37;… Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rndr. 13; vgl. auch OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 609; OLG Köln Rpfleger 1995, 520).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2001 - 6 U 3/00

    Vollstreckung der Kosten einer Prozessbürgschaft

    Die Kreditzinsen waren deshalb als Verzugsschaden zu ersetzen (§ 286 Abs. 1 BGB; vgl. auch OLG Köln Rpfleger 1995, 520 f.).
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