Rechtsprechung
| OLG Zweibrücken, 26.06.2001 - 3 W 136/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
ZPO § 850 f.; ; ZPO § 577; ; ZPO § 793; ; ZPO § 176; ; ZPO § 178
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO §§ 850 f. § 577 § 793 § 176 § 178
Zwangsvollstreckung - Rechtsmittelfrist - Vertretung des Schuldners durch Ehefrau - Zustellung der Entscheidung an Ehefrau als Verfahrensbevollmächtigte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zwangsvollstreckungsverfahren; Zustellung; Stellvertretung; Stellvertreter; Rechtsmittelfrist; Rechtsmittel; Frist; Verfahrensbevollmächtigter
Verfahrensgang
- AG Landau/Pfalz - 1 M 439/97
- LG Landau/Pfalz - 3 T 139/01
- OLG Zweibrücken, 26.06.2001 - 3 W 136/01
Papierfundstellen
- Rpfleger 2001, 558
Wird zitiert von ...
- BGH, 22.01.2009 - V ZB 101/08
Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerde des Schuldners wegen der Verletzung von …
Das gilt auch in Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner seinen Ehegatten für das Verfahren bevollmächtigt hat (OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 558) und das dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden ist (…vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28. November 2006, VIII ZB 52/06, aaO).
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Rechtsprechung
| LG Tübingen, 02.07.2001 - 5 T 140/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss; Mitverschulden des Gläubigers an den festgesetzten Kosten; Korrektur der Kostenberechnung für den Vollstreckungsauftrag
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 2001, 1193
- NZM 2002, 632 (Ls.)
- ZMR 2002, 127
- Rpfleger 2001, 558
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- OLG Schleswig, 11.07.1995 - 9 W 60/95
Auszug aus LG Tübingen, 02.07.2001 - 5 T 140/01
Zur weiteren Begründung verweist die Kammer auf die sehr ausführlich und überzeugend begründete Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 11.7.1995, JurBüro 1996, 89 f. Der von den Schuldnern zu erstattende Betrag verringert sich deshalb um 346, 14 DM, da bei der Gläubigervertreterin lediglich eine 3, 9/10 Gebühr aus dem richtig gewählten Streitwert entstanden ist (zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer).
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Rechtsprechung
| LG Dortmund, 06.07.2001 - 9 T 433/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 428
- Rpfleger 2001, 558
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