Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 20.06.2003 - 9 WF 214/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 94 Abs. 3 S. 2
Erforderlichkeit einer Kostengrundentscheidung in einem Umgangsverfahren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Ersatz der Auslagen für ein Sachverständigengutachten bei fehlender Kostengrundentscheidung des Familiengerichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Simmern, 25.02.2003 - 5 F 34/00
- OLG Koblenz, 20.06.2003 - 9 WF 214/03
Papierfundstellen
- FamRZ 2004, 1308 (Ls.)
- Rpfleger 2003, 693
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Zweibrücken, 02.04.2003 - 6 WF 162/02
Gerichtliche Entscheidung über Kosten und Auslagen im isolierten …
Auszug aus OLG Koblenz, 20.06.2003 - 9 WF 214/03
Es ist also Aufgabe des Gerichts, im Rahmen einer Kostengrundentscheidung darüber zu befinden, welcher der Beteiligten nach billigem - pflichtgemäßem - Ermessen in welchem Umfang Gebühren und Auslagen zu tragen hat (vgl. ausführlich Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 02.04.2003 - 6 WF 162/02 - m.w.N.).
- OLG Stuttgart, 07.07.2008 - 8 WF 97/08
Gerichtskosten in FGG-Familiensachen: Richterliche Ermessensausübung und …
Nachdem die Vorschrift Gebühren und Auslagen i. S. v. § 1 KostO erfasst, ist es Aufgabe des Richters, im Rahmen einer Kostengrundentscheidung darüber zu befinden, welcher der Beteiligten nach billigem - pflichtgemäßem - Ermessen in welchem Umfang diese zu tragen hat (OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 229; OLGR Düsseldorf 2003, 347; OLG Koblenz Rpfleger 2003, 693; OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 385; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 234). - OLG Hamm, 15.10.2012 - 6 WF 16/11
Aufhebung des Kostenansatzes mangels Erlass einer Kostengrundentscheidung
Rn. 13 Die allgemeine Vorschrift des § 2 KostO betreffend die Kostenhaftung findet daneben keine Anwendung, da ansonsten das Ermessen des Gerichts dem Kostenbeamten übertragen bliebe (Senatsbeschluss vom 08.08.2005 -6 WF 88/05; so auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 0LG München Rpfleger 2005, 488; OLG Koblenz, Rpfleger 2003, 693; 2299).
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