Rechtsprechung
   LG Hamburg, 15.11.2012 - 318 S 215/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,49357
LG Hamburg, 15.11.2012 - 318 S 215/10 (https://dejure.org/2012,49357)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2012 - 318 S 215/10 (https://dejure.org/2012,49357)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15. November 2012 - 318 S 215/10 (https://dejure.org/2012,49357)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,49357) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entgegenstehen von Treu und Glauben bei Geltendmachung von Schadensersatz eines geschädigten Wohnungeigentümers gegen den schädigenden Miteigentümer ohne vorherige Inanspruchnahme des Gebäudeversicherers

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Miteigentümerhaftung bei Verursachung eines Versicherungsfalls in Gebäudeversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ist ein Schadensausgleich zwischen Miteigentümern zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Versicherungsrecht für WEG: Zum Leitungswasserbegriff bei Wasseraustritt aus einer Duschwanne

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 847
  • NZM 2013, 516
  • ZMR 2013, 216
  • r+s 2013, 610
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04

    Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den

    Auszug aus LG Hamburg, 15.11.2012 - 318 S 215/10
    Bestimmungswidrig ist der Wasseraustritt aus einer Einrichtung im o. g. Sinne, wenn er subjektiv und wirtschaftlich nicht der Bestimmung durch den Versicherungsnehmer oder einen berechtigten Benutzer derjenigen Räume oder Grundstücke des Versicherungsnehmers entspricht, innerhalb derer sich die Rohre oder Einrichtungen befinden (vgl. dazu nur BGH, NJW-RR 2005, 381, 383 m. w. N.).

    Die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls ist Sache des Versicherungsnehmers und fällt in dessen alleinigen Verantwortungsbereich (BGH, NZM 2005,100,102).

  • BGH, 28.03.2001 - IV ZR 163/99

    Umfang des Versicherungsschutzes bei einem Gebäudeversicherungsvertrag einer

    Auszug aus LG Hamburg, 15.11.2012 - 318 S 215/10
    Dieser Behauptung hatte die Kammer im Hinblick auf ein etwaiges Verschulden des Beklagten jedoch nicht weiter nachzugehen, weil ein Regress der Gebäudeversicherung beim Beklagten schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen gewesen wäre: bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert, weswegen ein schädigender Miteigentümer nicht "Dritter" im Sinne von § 67 Abs. 1 WG a. F. ist; ein Regress scheidet aus (vgl. BGH, NZM 2001, 624, 625),.
  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Auszug aus LG Hamburg, 15.11.2012 - 318 S 215/10
    Es handelt sich vorliegend auch um eine Sache im Sinne von § 43 Ziff. 1 WEG, weil es für die Begründung der ausschließlichen Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts unerheblich ist, ob der Beklagte bereits aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist (BGH, NJW 2002, 3709).
  • AG Düsseldorf, 27.09.2001 - 42 C 9839/01

    Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne der Versicherung über

    Auszug aus LG Hamburg, 15.11.2012 - 318 S 215/10
    Der Qualifikation als "Einrichtung" im o. g. Sinne steht nicht entgegen, dass sich Duschkabinen - in der Regel - zusammensetzen aus einer (emaillierten) Duschtasse und ein bis zwei gefliesten Zimmerwänden; ein homogenes Material ist nämlich nicht erforderlich (AG Düsseldorf, NZM 2002, 48).
  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 49/98

    Berücksichtigung neuen Tatsachenvorbringens in der Berufungsinstanz;

    Auszug aus LG Hamburg, 15.11.2012 - 318 S 215/10
    Der Umstand, dass der Gebäudeversicherer für die materiellen Schäden einzustehen gehabt hat, war in erster Instanz unstreitig; insoweit ist das Berufungsgericht auch an die Ausführungen in dem Urteil des Amtsgerichts, soweit es Feststellungen zur Sache getroffen hat, gebunden (BGH, NJW 2001, 448, 449).
  • BGH, 26.07.2005 - X ZR 109/03

    Bindungswirkung einer Verurteilung zur Herausgabe

    Auszug aus LG Hamburg, 15.11.2012 - 318 S 215/10
    Dass sich der Beklagte vorgenannte Umstände zur Untermauerung seines vorgebrachten Rechtsstandpunktes nicht ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, ist unschädlich; es ist anerkannt, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zu Tage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, hilfsweise zu Eigen macht (BGH, NJW 2006, 63, 65 m. w. N.).
  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 62/06

    Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung

    Auszug aus LG Hamburg, 15.11.2012 - 318 S 215/10
    Der Kläger hat mit der gerichtlichen Inanspruchnahme des Beklagten auf Ersatz der durch die behaupteten Wassereinbrüche verbundenen materiellen Schäden ohne vorherige Inanspruchnahme des Gebäudeversicherers gegen das die Parteien - aufgrund ihrer (seinerzeit) gemeinsamen Zugehörigkeit zu ein und derselben Wohnungseigentümergemeinschaft verbindende Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme verstoßen, Insoweit hat das Amtsgericht auch zu Recht schon die einschlägige und dazu weiterentwickelte Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu nur NJW 2007, 292) herangezogen.
  • LG München I, 30.04.2009 - 26 O 19450/08

    Wohngebäudeversicherung: Eindringen von Leitungswasser durch Haarrisse in der

    Auszug aus LG Hamburg, 15.11.2012 - 318 S 215/10
    Demgemäß sei bereits gerichtlich entschieden worden (vgl. LG München I, Urt. v. 30.04.2009 - Az, 26 O 19450/08), dass Leitungswasser, das nach dem Duschen durch Haarrisse in der Duschwanne in die Wände und in den Boden eingedrungen sei, zu keinem Anspruch gegen die Versicherung führe, weil die Undichtigkeit der Duschwanne kein Versicherungsfall sei.
  • OLG Frankfurt, 22.12.2009 - 7 U 196/07

    Leitungswasserversicherung: Feuchtigkeitsschäden wegen Wasseraustritts aus einer

    Auszug aus LG Hamburg, 15.11.2012 - 318 S 215/10
    Zu solchen Einrichtungen gehören - wie der Beklagte zu Recht geltend macht - auch Duschwannen und Duschkabinen, d. h. auch die eine Duschwanne umgebenden gefliesten Wände einschließlich etwaiger den Einstieg ermöglichender Kunststoff - oder Glaswände, weil der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Mehrzahl solcher Einzelteile als zusammengehörige Einrichtung begreift; die Verbindung mit dem Rohrsystem wird dabei durch den Zulauf, der in der Wand montiert ist, hergestellt (OLG Frankfurt, Urt. v. 22.12.2009 - 7 U 196/07, abrufbar unter BeckRS 2010, 17467).
  • OLG Schleswig, 11.06.2015 - 16 U 15/15

    Wohngebäudeversicherung: Nässeschaden durch Leitungswasser bei

    Nach der Gegenauffassung (OLG Frankfurt, VersR 2010, 1641, Rn 14 bei juris; LG Hamburg, RuS 2013, 610, Rn 26 bei juris; AG Düsseldorf, VersR 2002, 481; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, E 1 Rn 36) liegt auch in einem solchen Fall ein Versicherungsfall vor.
  • AG Aachen, 10.07.2013 - 109 C 19/13

    Annahme eines Leitungswasserschadens bei Eindringen von in der Dusche benutzten

    Während die Entscheidungen AG Düsseldorf VersR 2002, S. 481, OLG Frankfurt VersR 2010 S. 1641 und LG Hamburg ZMR 2013 S. 216, davon ausgehen, dass auch eine Duschwanne bzw. eine Duschkabine eine derartige verbundene Einrichtung im Sinne der BFIMO darstellt, sind die Entscheidungen LG München I VersR 2010 S. 1180 f. und LG Mönchengladbach, Urteil vom 17.01.2013, Az: 1 O 130/12 (noch nicht veröffentlich; in Kopie vorgelegt von der Beklagten) der Auffassung, dass ein derartiger Wasserschaden nicht von den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen gedeckt ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht