Rechtsprechung
| BGH, 29.11.1989 - IVa ZR 257/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters durch das Revisionsgericht - Für Abschluss eines Versicherungsvertrages erhebliche Tatsachen - Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit Zeugenaussagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- r+s 1990, 95 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 23/86
Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsunterhalt
Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVa ZR 257/88
Das Revisionsgericht prüft nach, ob der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO sich mit dem Prozeßstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, ob die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (Urteil vom 11.2.1987 - IVb ZR 23/86 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Revisionsrüge 1 = LM BGB § 1610 Nr. 14 und NJW 1987, 1557 unter 2. a). - BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 197/87
Abschluß einer Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen; …
Auszug aus BGH, 29.11.1989 - IVa ZR 257/88
Also war er jedenfalls Verhandlungsgehilfe, was ausreichend ist (Senatsurteil vom 8.2.1989 - IVa ZR 197/87 - VersR 1989, 465 [BGH 08.02.1989 - IV a ZR 197/87] unter II. 3).
- OLG Saarbrücken, 26.02.2020 - 5 U 57/19
1. Zur Einschaltung einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen, …
Denn die Einschaltung einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen ändert nichts daran, dass eine in diesem Zusammenhang begangene Täuschung dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden müsste (§ 166 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465; Urteil vom 29. November 1989 - IVa ZR 257/88, RuS 1990, 95; RG, Urteil vom 28. März 1930 - VII 436/29, RGZ 128, 116;… Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 22 Rn. 24 ff.). - OLG Koblenz, 20.09.2002 - 10 U 333/02
Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente; Besondere Bedingungen für die …
Der Versicherungsnehmer haftet nämlich für die Angaben derjenigen Personen, die er mit der Erstattung von Auskünften gegenüber dem Versicherer betraut hat (vgl. Römer/Langheid, aaO, § 22 Rdn. 15, Prölss/Martin, aaO, § 16 Rdn. 18, § 6 Rdn. 52 f m.w.N., BGH R+S 1990, 95).Dazu reicht aus, dass sie nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten als Hilfsperson tätig wird, z.B. Erläuterungen zum Inhalt des abzuschließenden Vertrages gibt, wobei eine maßgebliche Beteiligung nicht erforderlich ist (BGH R+S 90, 95).
- OLG Hamm, 02.08.2019 - 20 U 102/19
Leistungen aus einem Versicherungsvertrag
Rn. 36 Es spricht bereits viel dafür, dass der Vater des Klägers bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen die genannten Umstände arglistig verschwieg und dass der Kläger sich dies - weil der Vater als Verhandlungsgehilfe kein "Dritter" im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist, vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1989 - IVa ZR 257/88, r+s 1990, 95) - zurechnen lassen muss.
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Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 18.01.1989 - 2 U 180/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- r+s 1990, 95
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82
Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei …
Auszug aus OLG Oldenburg, 18.01.1989 - 2 U 180/89
Ist er - was die Regel ist - auf einen Anzeichenbeweis angewiesenh, dann genügt es ebenfalls, wenn sich aus den festgestellten Beweisanzeichen das äußere Bild eines Diebstahls bzw. Einbruchdiebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt (Hoegen, VersR 1987, 221; BGH VersR 1987, 801; BGH VersR 1987, 146; BGH VVGE § 12 AB Nr. 5 =VersR 1984, 29).Die gekennzeichnete Beweiserleichterung für den (Einbruch-)Diebstahlsnachweis als eine von den Parteien des Versicherungsvertrages nach ihrer Interessenlage gewollte, dem Vertrag innewohnende Verschiebung des Eintrittsrisikos und damit als materiell-rechtliche Risikozuweisung zu verstehen (BGH VVGE § 12 AKB Nr. 5 = VersR 1984, 29; Hoegen, VersR 1987, 221, 222).
Lediglich bei Verdacht des Vortäuschens des Versicherungsfalls eröffnet die Rechtsprechung dem Versicherer die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu führen, wonach die Feststellung von konkreten Tatsachen erforderlich ist, welche die Annahme einer Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (BGH VersR 1987, 801, BGH VersR 1987, 146;K BGH VVGE § 12 AKB Nr. 5 = VersR 1984, 29).
- BGH, 10.06.1987 - IVa ZR 49/86
Anforderungen an die Beweisführung für die Entstehung von Ansprüchen aus einer …
Auszug aus OLG Oldenburg, 18.01.1989 - 2 U 180/89
Ist er - was die Regel ist - auf einen Anzeichenbeweis angewiesenh, dann genügt es ebenfalls, wenn sich aus den festgestellten Beweisanzeichen das äußere Bild eines Diebstahls bzw. Einbruchdiebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt (Hoegen, VersR 1987, 221; BGH VersR 1987, 801; BGH VersR 1987, 146; BGH VVGE § 12 AB Nr. 5 =VersR 1984, 29).Lediglich bei Verdacht des Vortäuschens des Versicherungsfalls eröffnet die Rechtsprechung dem Versicherer die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu führen, wonach die Feststellung von konkreten Tatsachen erforderlich ist, welche die Annahme einer Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (BGH VersR 1987, 801, BGH VersR 1987, 146;K BGH VVGE § 12 AKB Nr. 5 = VersR 1984, 29).
- OLG Oldenburg, 19.08.1992 - 2 U 79/92
Warmwasserdurchflußbatterie; Wasserschaden; Leitungswasserversicherung; …
Der Senat hat in zwei ähnlich liegenden Fällen bereits entschieden, daß dann, wenn durch ein Leck im Rohrsystem der Warmwasseraufbereitung aus dem öffentlichen Netz Wasser in das Heizungssystem eingedrungen ist, Versicherungsschutz aus der Leitungswasserversicherung zu gewähren ist (Urteil vom 20. August 1986: RuS 91, 350; Urteil vom 6. Dezember 1989: RuS 90, 95).
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