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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 17.04.2001 - 10 W 146/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8300
OLG Koblenz, 17.04.2001 - 10 W 146/01 (https://dejure.org/2001,8300)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2001 - 10 W 146/01 (https://dejure.org/2001,8300)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. April 2001 - 10 W 146/01 (https://dejure.org/2001,8300)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ARB 94 § 4 Abs. 1 c); ; ARB 94 § 3; ; ARB 75 § 14; ; BGB § 812 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzversicherung - Aktivprozess - Verstoß des Versicherungsnehmers - konkrete Gefahrverwirklichung bei Abschluss der Versicherung - Zeitpunkt des Versicherungsfalles - Einwendungen der Gegenseite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zahlungsverweigerung; Versicherung; Verhalten des Versicherungsnehmers; Rechtsschutzversicherung; Versicherungsfall; Zeitpunkt des Versicherungsfalls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • r+s 2001, 509
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 24/82

    Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei einem …

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2001 - 10 W 146/01
    Nur dann, wenn es sich bei den Einwendungen der Gegenseite nur um ein nicht eigentlich streitauslösendes Kolorit handelt, bleibt dieser behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers für die Festlegung des Zeitpunkts des Versicherungsfalles außer Betracht (in Anknüpfung an BGH VersR 1984, 530f.; BGH VersR 1985, 540; 1983, 125; OLG Düsseldorf VersR 1986, 865).

    Zutreffend führt das Landgericht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH (VersR 1984, 530 f.) aus, dass es beim Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf den vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß des Gegners, hier die Zahlungsverweigerung und Nichterteilung von Aufträgen, ankommt, sondern auch auf den vom Gegner behaupteten zeitlich vorangegangen Verstoß des Versicherungsnehmers, der den Konflikt ausgelöst hat.

  • BGH, 20.10.1982 - IVa ZR 48/81

    Verweigerung der Zahlung des Pachtzinses durch den rechtsschutzversicherten …

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2001 - 10 W 146/01
    Nur dann, wenn es sich bei den Einwendungen der Gegenseite nur um ein nicht eigentlich streitauslösendes Kolorit handelt, bleibt dieser behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers für die Festlegung des Zeitpunkts des Versicherungsfalles außer Betracht (in Anknüpfung an BGH VersR 1984, 530f.; BGH VersR 1985, 540; 1983, 125; OLG Düsseldorf VersR 1986, 865).

    Nur dann, wenn es sich bei den Einwendungen der Gegenseite nur um ein nicht eigentlich streitauslösendes Kolorit handelt, bleibt dieser behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers für die Festlegung des Zeitpunkts des Versicherungsfalles außer Betracht (BGH VersR 1985, 540; 1983, 125; OLG Düsseldorf VersR 1986, 865;… Harbaur, aaO, § 14 ARB 75 Rn. 52).

  • BGH, 20.03.1985 - IVa ZR 186/83

    Behaupten eines Pflichtverstoßes in nicht versicherter Zeit in der …

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2001 - 10 W 146/01
    Nur dann, wenn es sich bei den Einwendungen der Gegenseite nur um ein nicht eigentlich streitauslösendes Kolorit handelt, bleibt dieser behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers für die Festlegung des Zeitpunkts des Versicherungsfalles außer Betracht (in Anknüpfung an BGH VersR 1984, 530f.; BGH VersR 1985, 540; 1983, 125; OLG Düsseldorf VersR 1986, 865).

    Nur dann, wenn es sich bei den Einwendungen der Gegenseite nur um ein nicht eigentlich streitauslösendes Kolorit handelt, bleibt dieser behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers für die Festlegung des Zeitpunkts des Versicherungsfalles außer Betracht (BGH VersR 1985, 540; 1983, 125; OLG Düsseldorf VersR 1986, 865;… Harbaur, aaO, § 14 ARB 75 Rn. 52).

  • OLG Düsseldorf, 04.02.1985 - 4 W 2/85
    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2001 - 10 W 146/01
    Nur dann, wenn es sich bei den Einwendungen der Gegenseite nur um ein nicht eigentlich streitauslösendes Kolorit handelt, bleibt dieser behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers für die Festlegung des Zeitpunkts des Versicherungsfalles außer Betracht (in Anknüpfung an BGH VersR 1984, 530f.; BGH VersR 1985, 540; 1983, 125; OLG Düsseldorf VersR 1986, 865).

    Nur dann, wenn es sich bei den Einwendungen der Gegenseite nur um ein nicht eigentlich streitauslösendes Kolorit handelt, bleibt dieser behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers für die Festlegung des Zeitpunkts des Versicherungsfalles außer Betracht (BGH VersR 1985, 540; 1983, 125; OLG Düsseldorf VersR 1986, 865;… Harbaur, aaO, § 14 ARB 75 Rn. 52).

  • OLG Hamm, 04.07.2014 - 20 U 114/14

    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Geltendmachung von Ansprüchen …

    Dies ist bei einer Schadenanzeige bzw. einem Leistungsantrag eines Versicherungsnehmers zu bejahen, weil damit der streitgegenständliche Versicherungsanspruch gelten gemacht und ein konkretes Konfliktpotential geschaffen wird (…Prölls/Martin/Armbrüster, VVG 28. Aufl. 2010, § 4 ARB 2008, Rn. 138;… Harbauer aaO, Rn. 74;… OLG Hamm, VersR 2001, 712, Juris-Rn. 10; VersR 1992, 734, Juris-Rn. 11OLG Koblenz, NVersZ 2002, 191, Juris-Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2007 - 3 U 73/06

    Rechtsschutzversicherung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrages für den Erwerb …

    Damit soll die Rechtsschutzversicherung erkennbar von solchen Rechtskonflikten entlastet werden, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits die erste Stufe der konkreten Gefahrverwirklichung erreicht haben (OLG Koblenz NVersZ 2002, 191).
  • OLG Köln, 27.05.2008 - 9 U 196/07

    Ausgestaltung der Rechte und Pflichten einer …

    Das hat der Bundesgerichtshof für § 14 ARB 75 ausdrücklich entschieden (BGH VersR 1984, 530 zu § 14 Abs. 3 ARB; OLG Hamm VersR 1989, 1043; OLG Koblenz, NVersZ 2002, 191).
  • OLG Koblenz, 09.03.2012 - 10 U 863/11

    Rechtsschutzversicherungsfall: Zeitliche Abgrenzung zwischen aufeinander folgende …

    Rn. 25 In Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1984, 530; VersR 2005, 1684; VersR 2009, 109) kommt es nach Auffassung des Senats - entgegen der Ansicht des Landgerichts - beim Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf den vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß des Gegners, hier die Verweigerung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, an, sondern auch auf den vom Gegner behaupteten zeitlich vorangegangenen Verstoß des Versicherungsnehmers, der den Konflikt ausgelöst hat (Senat, RuS 2001, 509).
  • LG Bonn, 22.08.2017 - 10 O 152/17

    Gewährung von Versicherungsschutz in einer Rechtsschutzsache durch Deckungszusage …

    (…Matusche/Beckmann-Obarowski, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Auflage 2015, 2. Teil. Einzelne Versicherungszweige 4. Abschnitt. Schadensversicherung § 37. Rechtsschutzversicherung, Rn. 415; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 2001 - 10 W 146/01 - r+s 2001, 509).
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