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   SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11 E   

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SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11 E (https://dejure.org/2012,4173)
SG Fulda, Entscheidung vom 19.03.2012 - S 4 SF 51/11 E (https://dejure.org/2012,4173)
SG Fulda, Entscheidung vom 19. März 2012 - S 4 SF 51/11 E (https://dejure.org/2012,4173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von vor PKH-Antragstellung erfolgten Tätigkeiten bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 14 Abs. 1 RVG

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • LSG Bayern, 22.07.2010 - L 15 SF 303/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Auszug aus SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11
    So wollen etwa das BayLSG (Beschl. v. 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E - juris), das LSG NW (Beschl. v. 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris) sowie das ThürLSG (Beschl. v. 18.3.2011 - L 6 SF 1418/10 B - juris) einen weiten Berücksichtigungszeitraum zugrunde legen.

    Dies wird prinzipiell auch von den Auffassungen, die für eine weitergehende Berücksichtigung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts auch vor dem Beiordnungszeitpunkt plädieren, nicht in Abrede gestellt; denn auch hiernach soll der Anspruch auf die jeweilige Gebühr nur dann entstehen, wenn eine sie auslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts (auch) im Beiordnungszeitraum vorliegt (SG Fulda, Beschl. v. 25. Juli 2011 - S 3 SF 27/10 E - juris Rn. 56; BayLSG, Beschl. v. 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E - juris Rn. 19; LSG NW, Beschl. v. 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris Rn. 25).

    Hierzu beruft sich etwa das BayLSG (Beschl. v. 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E -, juris Rn. 22) auf den zutreffenden Umstand, dass die Gebühren gem. § 15 Abs. 1 RVG die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten.

    Aus den gleichen Gründen liegt auch keine "Quotelung" der Gebühren vor, wie das BayLSG in seinem Beschluss vom 22.7.2010 (L 15 SF 303/09 B E, juris Rn. 21) meint.

    Im Übrigen geht der Hinweis auf den Pauschalcharakter der Rechtsanwaltsgebühren (etwa im bereits zitierten Beschluss des BayLSG vom 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E -, juris Rn. 22) auch deshalb fehl, weil er den Begriff der Pauschalierung für den Anwendungsfall von Betragsrahmengebühren zu eng interpretiert.

    Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen seinen Auftraggeber nicht mehr geltend machen; dies gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung ausgelöst worden waren (BGH, FamRZ 2008, S. 982; hierauf nehmen zutreffend das BayLSG [Beschl. v. 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E -, juris Rn. 23] wie auch das SG Fulda [Beschl. v. 25. Juli 2011 - S 3 SF 27/10 E - juris Rn. 58] Bezug).

    (1) Entgegen der Auffassung des BayLSG (Beschl. v. 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E -, juris Rn. 23) stellt dieser Gebührenausfall weder eine "nicht akzeptable Folge" dar, noch ist dieser Vergütungsverlust seinerseits nicht gerechtfertigt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2008 - L 19 B 21/08

    Höhe der Vergütung eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten

    Auszug aus SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11
    So wollen etwa das BayLSG (Beschl. v. 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E - juris), das LSG NW (Beschl. v. 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris) sowie das ThürLSG (Beschl. v. 18.3.2011 - L 6 SF 1418/10 B - juris) einen weiten Berücksichtigungszeitraum zugrunde legen.

    Dies wird prinzipiell auch von den Auffassungen, die für eine weitergehende Berücksichtigung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts auch vor dem Beiordnungszeitpunkt plädieren, nicht in Abrede gestellt; denn auch hiernach soll der Anspruch auf die jeweilige Gebühr nur dann entstehen, wenn eine sie auslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts (auch) im Beiordnungszeitraum vorliegt (SG Fulda, Beschl. v. 25. Juli 2011 - S 3 SF 27/10 E - juris Rn. 56; BayLSG, Beschl. v. 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E - juris Rn. 19; LSG NW, Beschl. v. 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris Rn. 25).

    Übertragen auf Betragsrahmengebühren bedeutet dies, dass auch der Differenzbetrag, der sich gegebenenfalls zwischen der Gebühr nur für die Tätigkeit seit Beiordnung und derjenigen bei Berücksichtigung der Vortätigkeit ergibt, von dem Auftraggeber nicht verlangt werden kann (so auch LSG NW, Beschl. v. 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris Rn. 30).

    Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG vor; auch die diesbezüglichen, eher pauschalen Ausführungen des LSG NW in seinem Beschluss vom 24.9.2008 (L 19 B 21/08 AS, juris Rn. 30) überzeugen nicht.

    Die hier vertretene Rechtsfolge ist dabei auch verhältnismäßig im engeren Sinne, selbst unter Berücksichtigung des seitens des LSG NW (Beschl. v. 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris Rn. 30 m.w.Nw.) zutreffend beschriebenen "finanziellen Opfers" eines Rechtsanwalts zum Wohle der Allgemeinheit durch die Beschränkung auf Betragsrahmengebühren.

  • SG Fulda, 25.07.2011 - S 3 SF 27/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Auszug aus SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11
    Im Falle der Vergütung eines Rechtsanwalts aus der Staatskasse infolge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfen Tätigkeiten, die vor PKH-Antragstellung erfolgt sind, bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 14 Abs. 1 RVG nicht berücksichtigt werden; ob und unter welchen Umständen Tätigkeiten, die außerhalb des Beiordnungszeitraums, aber während des PKH-Bewilligungsverfahrens erbracht werden, de lege lata berücksichtigungsfähig sind, bleibt offen (Aufgabe von SG Fulda, Beschluss vom 25. Juli 2012 - S 3 SF 27/10 E).

    Hiernach soll der für die Bestimmung der Höhe einer Betragsrahmengebühr berücksichtigungsfähige Arbeits- und Zeitaufwand nicht auf den Zeitraum nach dem Wirksamwerden der Beiordnung beschränkt sein, sondern auch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts umfassen, die dieser vor dem Beiordnungszeitraum geleistet hat; dem hat sich die zentrale Kostenkammer des SG Fulda in ihrem grundlegenden Beschluss vom 25. Juli 2011 - S 3 SF 27/10 E - (ASR 2011, S. 213 ff.; hier zitiert nach juris) angeschlossen.

    Dies wird prinzipiell auch von den Auffassungen, die für eine weitergehende Berücksichtigung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts auch vor dem Beiordnungszeitpunkt plädieren, nicht in Abrede gestellt; denn auch hiernach soll der Anspruch auf die jeweilige Gebühr nur dann entstehen, wenn eine sie auslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts (auch) im Beiordnungszeitraum vorliegt (SG Fulda, Beschl. v. 25. Juli 2011 - S 3 SF 27/10 E - juris Rn. 56; BayLSG, Beschl. v. 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E - juris Rn. 19; LSG NW, Beschl. v. 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris Rn. 25).

    Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen seinen Auftraggeber nicht mehr geltend machen; dies gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung ausgelöst worden waren (BGH, FamRZ 2008, S. 982; hierauf nehmen zutreffend das BayLSG [Beschl. v. 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E -, juris Rn. 23] wie auch das SG Fulda [Beschl. v. 25. Juli 2011 - S 3 SF 27/10 E - juris Rn. 58] Bezug).

  • BVerfG, 31.10.2007 - 1 BvR 574/07

    Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr gem § 123 BRAGebO iVm § 121 Abs 1, Abs 2 ZPO

    Auszug aus SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11
    Auch die Differenz zur vollen Gebühr, die sich aus der Deckelung der PKH-Vergütung gem. § 49 RVG im Falle der Wertgebühren ergibt, darf der Rechtsanwalt von dem Auftraggeber nicht fordern (s. Zöller/ Geimer , ZPO, 28. Aufl. 2010, § 122 Rn. 11 m.w.Nw.; zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Gebührenreduzierung und deren Grenzen s. BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], NJW 2008, S. 1063 f.).

    Eine niedrigere Gebühr im Falle der Vergütung aus der Staatskasse ist folglich nicht per se verfassungswidrig (BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], NJW 2008, S. 1063 f.).

  • LSG Thüringen, 18.03.2011 - L 6 SF 1418/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Auszug aus SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11
    So wollen etwa das BayLSG (Beschl. v. 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E - juris), das LSG NW (Beschl. v. 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, juris) sowie das ThürLSG (Beschl. v. 18.3.2011 - L 6 SF 1418/10 B - juris) einen weiten Berücksichtigungszeitraum zugrunde legen.

    Daher wird entgegen der gleichsinnigen Ausführungen des ThürLSG (Beschl. v. 18.3.2011 - L 6 SF 1418/10 B - juris Rn. 24) das Ergebnis eines Vergütungsanspruchs gegen einen Auftraggeber sehr wohl verhindert.

  • BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/06

    Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Störung des

    Auszug aus SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11
    Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen seinen Auftraggeber nicht mehr geltend machen; dies gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung ausgelöst worden waren (BGH, FamRZ 2008, S. 982; hierauf nehmen zutreffend das BayLSG [Beschl. v. 22.7.2010 - L 15 SF 303/09 B E -, juris Rn. 23] wie auch das SG Fulda [Beschl. v. 25. Juli 2011 - S 3 SF 27/10 E - juris Rn. 58] Bezug).
  • OLG Oldenburg, 12.02.2007 - 6 W 165/06

    Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits

    Auszug aus SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11
    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Begründung eines weiten Berücksichtigungszeitraums die oft zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg vom 12.2.2007 (NJW-RR 2007, S. 792) nicht aussagekräftig ist, da sie sich auf eine "Prozessgebühr" als Wertgebühr (eines amtsgerichtlichen Zivilprozesses) bezieht.
  • LAG Hessen, 02.03.2001 - 2 Ta 101/01

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11
    Zwar enthält der Bewilligungsbeschluss des Gerichts keine solche Begrenzung auf eine Uhrzeit oder einen bestimmten Terminabschnitt; wie aber das LAG Hessen (NZA-RR 2001, 437 [438]) zutreffend ausgeführt hat, ist aus Rechtsgründen als Grenze der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antrag des Beteiligten und der Zeitpunkt, in dem er dem Gericht vorlag, anzunehmen, ohne dass dies in dem Beschluss ausdrücklich ausgesprochen werden müsste; ein PKH-Bewilligungsbeschluss ist daher in diesem Sinne auszulegen.
  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11
    So hat der BGH (NJW 1982, S. 446 [446]) ausgeführt: "Die Rückwirkung kann zwar nicht weiter als bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Ast. durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der etwa erforderlichen Unterlagen von seiner Seite aus die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts geschaffen hat.
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.07.2008 - L 1 B 127/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsgebühr - PKH-Verfahren - fiktive

    Auszug aus SG Fulda, 19.03.2012 - S 4 SF 51/11
    Demgegenüber soll nach der Rechtsprechung des LSG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 17.07.2008 - L 1 B 127/08 SK - juris) und jüngst auch des HessLSG (Beschl. v. 13.12.2011 - L 2 AS 363/11 B - juris) nur der konkrete Beiordnungszeitraum zur Bestimmung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit herangezogen werden.
  • LSG Hessen, 13.12.2011 - L 2 AS 363/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Höhe der

  • SG Fulda, 11.12.2012 - S 4 SF 32/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Prozesskostenhilfe -

    Im Falle der Vergütung eines Rechtsanwalts aus der Staatskasse infolge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Tätigkeiten, die nach PKH-Antragstellung und während des PKH-Bewilligungsverfahrens erbracht werden, bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 14 Abs. 1 RVG von Verfassungs wegen grundsätzlich zu berücksichtigen (im Anschluss an SG Fulda, Beschluss vom 19. März 2012 - S 4 SF 51/11 E).

    In ihrem Beschluss vom 19. März 2012 (S 4 SF 51/11 E, juris) hat die nunmehr zur Entscheidung berufene (4.) Kammer des SG Fulda die Frage des berücksichtigungsfähigen Zeitraums für die Bewertung von Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit dahin gehend entschieden, dass jedenfalls keine Tätigkeiten des Anwalts vor PKH-Antragstellung Berücksichtigung finden können.

    a) Wie bereits im zitierten Beschluss der Kammer vom 19. März 2012 (S 4 SF 51/11 E, juris Rn. 28 ff.) dargelegt, sind weder dem RVG noch den Regelungen der über § 73a SGG anwendbaren ZPO Gründe zu entnehmen, die einen "weiten" Berücksichtigungszeitraum rechtfertigen könnten.

    Diese Entwicklung dürfte sich seit 1990 noch weiter verschärft haben, so dass diese Erwägungen heute umso mehr Geltung beanspruchen können (vgl. insoweit auch die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 19. März 2012 - S 4 SF 51/11 E -, juris Rn. 44).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die verzögerte Beiordnung auf nachlässiger Verfahrensführung beruht, weil der Anwalt es versäumt, sogleich mit Klageerhebung auch den PKH-Antrag zu stellen (s. SG Fulda, Beschl. v. 19. März 2012 - S 4 SF 51/11 E -, juris Rn. 39).

  • SG Frankfurt/Main, 11.12.2012 - S 4 SF 32/10

    Bestimmung des berücksichtigungsfähigen Zeitraums bei der Bestimmung des

    In ihrem Beschluss vom 19. März 2012 (S 4 SF 51/11 E, [...]) hat die nunmehr zur Entscheidung berufene (4.) Kammer des SG Fulda die Frage des berücksichtigungsfähigen Zeitraums für die Bewertung von Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit dahin gehend entschieden, dass jedenfalls keine Tätigkeiten des Anwalts vor PKH-Antragstellung Berücksichtigung finden können.

    a) Wie bereits im zitierten Beschluss der Kammer vom 19. März 2012 ( S 4 SF 51/11 E , [...] Rn. 28 ff.) dargelegt, sind weder dem RVG noch den Regelungen der über § 73a SGG anwendbaren ZPO Gründe zu entnehmen, die einen "weiten" Berücksichtigungszeitraum rechtfertigen könnten.

    Entsprechend groß ist der Beratungs- und Spezialisierungsbedarf." Diese Entwicklung dürfte sich seit 1990 noch weiter verschärft haben, so dass diese Erwägungen heute umso mehr Geltung beanspruchen können (vgl. insoweit auch die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 19. März 2012 - S 4 SF 51/11 E -, [...] Rn. 44).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die verzögerte Beiordnung auf nachlässiger Verfahrensführung beruht, weil der Anwalt es versäumt, sogleich mit Klageerhebung auch den PKH-Antrag zu stellen (s. SG Fulda, Beschl. v. 19. März 2012 - S 4 SF 51/11 E -, [...] Rn. 39).

  • LSG Bayern, 03.05.2018 - L 12 SF 233/15

    Bestimmung der Vergütungshöhe eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren

    Unter Verweis auf eine Entscheidung des SG Fulda vom 19.03.2012, S 4 SF 51/11 E, führte das SG aus, durch die Bewilligung der PKH könnten nur die Tätigkeit abgegolten werden, die nach Antragstellung als frühestem Beiordnungszeitpunkt bzw. eventueller späterer Beiordnung vorgenommen worden seien.

    Wie schon das SG Fulda in seiner Entscheidung vom 19.03.2012, S 4 SF 51/11 (Juris Rn. 23 ff) ausführt, spricht gegen die Berücksichtigung von Tätigkeiten, welche bereits vor der Beiordnung erfolgt sind, zunächst das Antragsprinzip, woraus folgt, dass der Bewilligungszeitraum überhaupt nur den Zeitraum ab Antragstellung umfassen kann.

  • LSG Hessen, 04.07.2014 - L 2 AS 578/13
    Hierzu verweist er auf den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 19. März 2012 (Az. S 4 SF 51/11 E).

    Dies hat das Sozialgericht Fulda in seinem Beschluss vom 19. März 2012 (Az.: S 4 SF 51/11 E) - den der Beschwerdeführer selbst zitiert - zutreffend bemerkt.

  • SG Kassel, 19.11.2013 - S 10 SF 229/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Klagerücknahme nach

    Aufgrund des Verbots der reformatio in peius, welches auch im Erinnerungsverfahren gilt (vgl. BayLSG, Beschl. v. 28.12.2011 - L 15 SF 60/11 B E, juris, Rn. 19; SG Fulda, Beschl. v. 19.03.2012 - S 4 SF 51/11 E, juris, Rn. 47), ist es der Kammer aber verwehrt, die Festsetzung der Urkundsbeamtin insoweit aufzuheben.
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