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   SG Berlin, 26.04.2005 - S 59 AS 1728/05 ER   

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https://dejure.org/2005,15817
SG Berlin, 26.04.2005 - S 59 AS 1728/05 ER (https://dejure.org/2005,15817)
SG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2005 - S 59 AS 1728/05 ER (https://dejure.org/2005,15817)
SG Berlin, Entscheidung vom 26. April 2005 - S 59 AS 1728/05 ER (https://dejure.org/2005,15817)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Leistungen; Zweck der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz; Begriff der Hilfebedürftigkeit; Verfassungsgemäßheit der entscheidungserheblichen Rechtsgrundlagen unter dem Aspekt der Gleichstellung von nicht ehelichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 55 (Kurzinformation)

    Einkommensanrechnung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bei Arbeitslosengeld II

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hartz IV verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 51 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 7, 9 SGB II
    Einkommensanrechnung nach SGB II bei eheähnlicher Gemeinschaft (RiLSG Klaus Lauterbach; Neue Justiz 9/2005, S. 430-432)

Papierfundstellen

  • NJ 2005, 430
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus SG Berlin, 26.04.2005 - S 59 AS 1728/05
    Zum einen erscheint es in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ff. [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87] zu § 137 Abs. 2 a AFG ), nach der der Gesetzgeber nicht aus Gründen des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet sei, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften derselben verschärften Bedürftigkeitsprüfung zu unterwerfen wie eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau, bereits als fraglich, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt in Betracht kommen kann (ablehnend SG Berlin, Beschluss vom 12. April 2005 - S 53 AS 614/05 ER -).

    Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II liegt - vorbehaltlich einer gegebenenfalls im Wege der verfassungsrechtlich gebotenen Extension der Norm vorzunehmenden erweiternden Betrachtung - jedenfalls dann vor, wenn die Gemeinschaft als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - BVerwGE 98, 195 = FEVS 46, 96 im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87] ; zuletzt SG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2005 - S 38 SO 108/05 ER -).

    Es widerspräche zudem dem Gedanken des sozialen Rechtsstaates, wenn Fürsorgemittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für Bedürftige bestimmt sind, in Fällen in Anspruch genommen werden könnten, in denen in Wahrheit keine Hilfebedürftigkeit vorliegt (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87, 324; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 - BVerwGE 98, 195; Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rn. 23).

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus SG Berlin, 26.04.2005 - S 59 AS 1728/05
    Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II liegt - vorbehaltlich einer gegebenenfalls im Wege der verfassungsrechtlich gebotenen Extension der Norm vorzunehmenden erweiternden Betrachtung - jedenfalls dann vor, wenn die Gemeinschaft als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - BVerwGE 98, 195 = FEVS 46, 96 im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87] ; zuletzt SG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2005 - S 38 SO 108/05 ER -).

    Es widerspräche zudem dem Gedanken des sozialen Rechtsstaates, wenn Fürsorgemittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für Bedürftige bestimmt sind, in Fällen in Anspruch genommen werden könnten, in denen in Wahrheit keine Hilfebedürftigkeit vorliegt (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87, 324; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 - BVerwGE 98, 195; Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rn. 23).

  • SG Düsseldorf, 16.02.2005 - S 35 SO 28/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, verfassungswidrige

    Auszug aus SG Berlin, 26.04.2005 - S 59 AS 1728/05
    Die Kammer teilt die vom Antragstellervertreter in Bezug genommene Ansicht der 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 16. Februar 2005 - S 35 SO 28/05 ER -), nach der die Regelung des § 7 Abs. 3 SGB II gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da sie Leistungseinschränkungen für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, nicht aber für gleichartige Lebensgemeinschaften Homosexueller vorsehe, nicht (ebenso die 53. Kammer des Sozialgerichts Berlin, Beschluss vom 12. April 2005 - S 53 AS 614/05 ER -).
  • SG Dortmund, 17.04.2003 - S 5 AL 172/02

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus SG Berlin, 26.04.2005 - S 59 AS 1728/05
    Der Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft steht der rein formale Bestand einer Ehe einer der beiden Lebenspartner nicht entgegen (a.A. offenbar SG Dortmund, Urteil vom 17. April 2003 - S 5 AL 172/02 -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 16.01.2007 - L 6 B 502/06

    Auf Dauer angelegte keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassende und

    - Wenn eine gemeinsame Wohnung bewohnt wird, die schon aufgrund ihrer Größe tägliche Begegnungen unausweichlich macht (vgl. dazu SG Berlin v. 26.04.05 - S 59 AS 1728/05 ER).

    Der Antragsteller bewohnt ferner zusammen mit J. eine gemeinsame Wohnung, die schon aufgrund ihrer Größe tägliche Begegnungen unausweichlich macht (vgl. dazu SG Berlin 26. April 2005, S 59 AS 1728/05 ER) und innerhalb derer er sich tatsächlich frei bewegen und die der J. gehörenden Gegenstände nutzen darf.

  • LSG Schleswig-Holstein, 05.07.2006 - L 6 B 196/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sofortige Vollziehbarkeit von

    Gänzlich unplausibel geworden ist das behauptete Getrenntleben jedenfalls, nachdem die Antragstellerin und K. zum 1. September 2005 aus der Wohnung P. Straße ... in R. in das gemeinsam gemietete (vgl. dazu LSG Schleswig-Holstein L 10 B 189/05 AS ER; SG Berlin vom 26. April 2005 - S 59 AS 1728/05) 4- Zimmer- Haus G. Straße ... in R. verzogen sind.
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