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SG Freiburg, 15.03.2023 - S 7 AS 2121/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Justiz Baden-Württemberg
§ 41a Abs 1 S 1 SGB 2, § 41a Abs 3 SGB 2, § 41a Abs 6 S 1 SGB 2, § 41a Abs 6 S 3 SGB 2 vom 26.07.2016, SozSchPakG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung - Erstattung überzahlter Leistungen - Übergangsregelung des § 67 Abs 4 SGB 2 - abschließende Entscheidung nur auf Antrag des Leistungsberechtigten - Anwendbarkeit der Vorschrift ...
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- LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - …
Auszug aus SG Freiburg, 15.03.2023 - S 7 AS 2121/21
Mit dem Verhältnis von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu § 41a SGB II unter der Geltung des § 67 Abs. 4 SGB II hat sich bereits das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 22.11.2022 (Az. L 13 AS 1610/22 - juris) befasst.Das LSG Baden-Württemberg hat in dieser Situation eine Anpassung der Leistungshöhe durch Aufhebung und Erstattung nach §§ 48, 50 SGB X während des laufenden Leistungszeitraums für zulässig gehalten (Urteil vom 22.11.2022, Az. L 13 AS 1610/22 - juris, Rn. 29ff), insbesondere auch unter Geltung des § 67 Abs. 4 SGB II, aufgrund dessen die bisher gleichsam automatisch zu erwartende endgültige Bewilligung nach § 41a Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6 SGB II gerade nicht mehr standardmäßig erfolgte.
Diese Unterschiede rechtfertigen nach Auffassung der Kammer, den hier vorliegenden Fall anders zu behandeln als den im Verfahren L 13 AS 1610/22.
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung einer wegen der ungewissen Höhe von …
Soweit das SG Freiburg im Urteil vom 15.03.2023 (S 7 AS 2121/21, juris) entschieden hat, dass § 48 SGB X in dem dort zu beurteilenden Fall einer nachträglichen Änderung gerade derjenigen Verhältnisse, die der Prognose im Rahmen eines vorläufigen Leistungsbescheides nach § 41a SGB II zugrunde gelegen hatten (das prognostizierte Einkommen aus einem Gebrauchtwagenhandel war höher ausgefallen, als vom Beklagten bei der vorläufigen Entscheidung (§§ 67 Abs. 4 SGB II, § 41a SGB II angenommen), unter der Geltung des § 67 Abs. 4 SGB II deswegen nicht anwendbar sei, weil die Aufhebungsentscheidung erst nach Ende des Bewilligungsabschnitts erfolgt sei, da anderenfalls einem Leistungsbezieher das durch § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II eingeräumte Wahlrecht genommen würde), ergibt sich vorliegend keine andere Bewertung.