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   SG Dortmund, 19.10.2016 - S 9 KA 300/10   

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SG Dortmund, 19.10.2016 - S 9 KA 300/10 (https://dejure.org/2016,80922)
SG Dortmund, Entscheidung vom 19.10.2016 - S 9 KA 300/10 (https://dejure.org/2016,80922)
SG Dortmund, Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - S 9 KA 300/10 (https://dejure.org/2016,80922)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Auszug aus SG Dortmund, 19.10.2016 - S 9 KA 300/10
    Soweit sich die Beklagte in ihrer Argumentation, nur die zu Beginn der Facharztausbildung gültige Weiterbildungsordnung sei für die Beurteilung der Qualifikation eines Arztes maßgeblich (Verweis auf BSG, Urteils vom 09.04.2008, B 6 KA 40/07 R), ist diese Auffassung mit der vorgenannten Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht vereinbar.

    Vielmehr habe das Bundessozialgericht zu Recht in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Anknüpfung einer bestimmten berufsrechtlichen Qualifikation als Facharzt für ein bestimmtes Fachgebiet nur dann inhaltlich unbedenklich und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei, wenn das Erfordernis einer entsprechenden Qualifikation nicht sachwidrig sei und "nicht Ärzte von einem Leistungsbereich ausschließt, der zum Kern ihres Fachgebietes gehört bzw. für dieses wesentlich und prägend ist" (BSG Urteil vom 09.04.2008, B 6 KA 40/07 R, Rdnr. 19).

    Sobald sich die Beklagte in ihrer Argumentation, nur die zu Beginn der Facharztausbildung gültige Weiterbildungsordnung sei für die Beurteilung der Qualifikation eines Arztes maßgeblich (Verweis auf BSG, Urteil vom 09.04.2008, B 6 KA 40/07 R in ">87%20SGB%205%20Nr.%2016#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-2500 § 87 SGB 5 Nr. 16), ist diese Auffassung mit der vorgenannten Entscheidung des Bundessozialgerichts inhaltlich nicht vereinbar.

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 13/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Facharzt für Diagnostische Radiologie - keine

    Auszug aus SG Dortmund, 19.10.2016 - S 9 KA 300/10
    Weiterhin ist auch aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.05.2016 (B 6 KA 13/15 R, Rdnr. 22) zu entnehmen, dass das Bundessozialgericht die aktuelle Weiterbildungsordnung zur Beurteilung herangezogen hat.

    Im Gegensatz zur Ausführung der Beklagten, dass es für den vorliegenden Fall unerheblich sei, ob die Molekularpathologie mittlerweile nun Teil der Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie geworden sei oder nicht, denn nur die zu Beginn der Facharztausbildung gültige Weiterbildungsordnung sei für die Beurteilung der Qualifikation des Klägers maßgeblich, kann sich die Beklagte nicht in diesem Sinne auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.05.2016 (B 6 KA 13/15 R, Rndr. 22) berufen.

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 38/98 R

    Keine Abrechnung und Erbringung von Leistungen mit minimal-invasiven Verfahren

    Auszug aus SG Dortmund, 19.10.2016 - S 9 KA 300/10
    Hierbei gelte, was der 6. Senat des Bundessozialgerichtes in seiner Entscheidung vom 29.09.1999 (Az.: B 6 KA 38/98) festgestellt habe: "Bei der Bindung an das Fachgebiet und der damit verbundenen Beurteilung der Fachfremdheit einer Leistung ist allerdings jeweils zu beachten, dass Vertragsärzte - gleich auf welcher Regelungsebene - aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) nicht von der Honorierung solcher vertragsärztlichen Leistungen ausgeschlossen dürften, die in den Kernbereich ihres Fachgebietes fallen bzw. die für ihr Gebiet wesentlich und prägend sind.
  • SG Berlin, 11.10.2017 - S 83 KA 1155/16

    Vertragsärztliche Versorgung - angestellter Arzt - keine Anfechtungsbefugnis

    Bezüglich der Fachgebietszugehörigkeit sei auf die aktuelle WbO abzustellen (Verweis auf ein der Klage beigefügtes Urteil des SG Dortmund vom 19. Dezember 2016 - S 9 KA 300/10).
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