Rechtsprechung
| SG Marburg, 08.09.2010 - S 12 KA 507/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- Justiz Hessen
ErwHVGrs HE, Art 3 Abs 1 GG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Berechnung der Höhe von Honorarabzug bei einer radiologischen Gemeinschaftspraxis nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung (EHV); Begriff des aktiven Vertragsarztes bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV Hessen)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Marburg, 08.09.2010 - S 12 KA 507/09
- LSG Hessen, 14.12.2011 - L 4 KA 78/10
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für …
Auszug aus SG Marburg, 08.09.2010 - S 12 KA 507/09
Es ist nicht zu beanstanden, dass nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (hier: Quartal II/04) die Beitragshöhe an die Honorarhöhe und damit an den Umsatz des jeweiligen Vertragsarztes anknüpft und eine Beitragsbemessungsgrenze nicht vorgesehen ist, auch wenn aus Sicht des einzelnen Vertragsarztes nach Erreichen des Höchstsatzes eine Erhöhung der Anwartschaft nicht mehr möglich ist (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, juris, Rdnr. 122 bis 127;… BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. = USK 2008-65, juris Rdnr. 65 ff.).Soweit sie sich im Interesse der Vermeidung allzu großer Ungleichheiten dazu entschlossen habe, die Leistungen in der inaktiven Phase zu begrenzen, stelle das den Grundsatz der Umsatzabhängigkeit der EHV in Rahmen der inaktiven Teilnahme nicht infrage, sonder begrenze lediglich das Ausmaß der Differenzierung (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -).
Dieser prozentuale Gesamtabzug führt zu einer entsprechenden Punktwertminderung und damit zu einer entsprechenden Belastung jedes einzelnen Vertragsarztes (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, zitiert nach juris, Rdnr. 122).
Nach der in den bereits im Verfahren vor dem Bundessozialgericht streitbefangenen Quartalen geltenden Fassung des § 3a GEHV wurde für alle strahlendiagnostischen Leistungen ein besonderer zusätzlicher Kostensatz von 35 %, für CT- und MRT-Leistungen von 30 % und für die gesamte Nuklearmedizin ebenfalls von 30 % veranschlagt (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - aaO., Rdnr. 123 bis 125).
Im Übrigen führen höhere Honorarabzüge für die EHV als Folge höherer vertragsärztlicher Umsätze während der aktiven Teilnahme an der EHV auch zu höheren Ansprüchen in der inaktiven Phase (§ 3 GEHV) (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - aaO., Rdnr. 126 f.).
- BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R
Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das …
Auszug aus SG Marburg, 08.09.2010 - S 12 KA 507/09
Es ist nicht zu beanstanden, dass nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (hier: Quartal II/04) die Beitragshöhe an die Honorarhöhe und damit an den Umsatz des jeweiligen Vertragsarztes anknüpft und eine Beitragsbemessungsgrenze nicht vorgesehen ist, auch wenn aus Sicht des einzelnen Vertragsarztes nach Erreichen des Höchstsatzes eine Erhöhung der Anwartschaft nicht mehr möglich ist (…vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, juris, Rdnr. 122 bis 127; BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. = USK 2008-65, juris Rdnr. 65 ff.).Zur Begründung führt sie aus, nach der Entscheidung des BSG vom 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - halte sie ihre bisherigen Bedenken zur Wirksamkeit der EHV nicht mehr aufrecht.
Rn. 20 Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65 streiten die Beteiligten nicht mehr um die grundsätzliche Wirksamkeit der EHV.
Rn. 25 Das Bundessozialgericht hat weiter für die Quartale IV/2001 bis einschließlich IV/2002 entschieden, dass die seinerzeitigen Regelungen der GEHV, die für die Höhe der EHV-Leistungen maßgeblich waren, nicht zu beanstanden sind (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. = USK 2008-65, juris Rdnr. 65 ff.).
Die gerichtliche Kontrolle von Geeignetheit und Erforderlichkeit anspruchsbegrenzender Normen muss auf den Ausschluss struktureller Fehlfestlegungen und ersichtlich unangemessener Lastenverteilungen ausgerichtet sein, wenn sie die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nicht unangemessen beschränken soll (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 72).
- LSG Hessen, 19.12.2018 - L 4 KA 78/14
Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen …
Dies gelte nur dann nicht, d. h. die Heranziehung zur EHV aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erhöhe den Anspruchssatz dann nicht mehr, wenn bereits der Höchstanspruchssatz erreicht worden sei (Hinweis auf SG Marburg, Urteil vom 8. September 2010 - S 12 KA 507/09 - juris Rdnr. 23, LSG Hessen, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - L 4 KA 78/10 -). - SG Marburg, 22.10.2014 - S 12 KA 289/13 Dies gilt nur dann nicht, d. h. die Heranziehung zur EHV aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erhöht den Anspruchsatz dann nicht mehr, wenn bereits der Höchstanspruchsatz von 18 % erreicht wurde (vgl. SG Marburg, Urt. v. 08.09.2010 - S 12 KA 507/09 - juris Rdnr. 23 = www.sozialgerichtsbarkeit.de, Berufung zurückgewiesen durch LSG Hessen, Beschl. v. 14.12.2011 - L 4 KA 78/10 -).
- SG Marburg, 23.10.2013 - S 12 KA 226/12
Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung …
Dies gilt nur dann nicht, d. h. die Heranziehung zur EHV aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erhöht den Anspruchsatz dann nicht mehr, wenn bereits der Höchstanspruchsatz von 18 % erreicht wurde (vgl. SG Marburg, Urt. v. 08.09.2010 - S 12 KA 507/09 - juris Rdnr. 23 = www.sozialgerichtsbarkeit.de, Berufung zurückgewiesen durch LSG Hessen, Beschl. v. 14.12.2011 - L 4 KA 78/10 -).
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