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Rechtsprechung
   SG Reutlingen, 24.11.2015 - S 2 AS 2331/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,109639
SG Reutlingen, 24.11.2015 - S 2 AS 2331/14 (https://dejure.org/2015,109639)
SG Reutlingen, Entscheidung vom 24.11.2015 - S 2 AS 2331/14 (https://dejure.org/2015,109639)
SG Reutlingen, Entscheidung vom 24. November 2015 - S 2 AS 2331/14 (https://dejure.org/2015,109639)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2017 - L 7 AS 5231/15
    Gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. September 2014 hat der Kläger am 15. September 2014 beim SG Klage (S 2 AS 2331/14) erhoben.

    Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2014 im Verfahren S 2 AS 2331/14 mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen.

    Diese Terminsmitteilung ist dem Kläger am 8. September 2015 zugestellt worden (Postzustellungsurkunde auf Bl. 24 der SG-Akte im Verfahren S 2 AS 2331/14).

    Dieses Schreiben ist dem Kläger am 6. November 2015 zugestellt worden (Postzustellungsurkunde auf Bl. 26 der SG-Akte im Verfahren S 2 AS 2331/14).

    Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge - auch die der Verfahren S 2 AS 2331/14 und L 7 AS 5232/15 NZB - sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

    Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 ausweislich der in der Akte des SG (S 2 AS 2331/14) enthaltenen Zustellungsnachweise ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falles des Ausbleibens von Beteiligten hingewiesen worden war, aber nicht erschienen ist, ohne eine Verlegung des Termins zu beantragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Beschluss vom 6. November 1987 - 9 B 300/87 - juris, Rdnr. 3; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg…, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - L 4 P 2609/16 - juris Rdnr. 24).

    b) Ebenso steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen, dass das SG im Verfahren gegen den Bescheid vom 14. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2014 die Klage (S 2 AS 2331/14) abgewiesen hat und dieses Urteil nach dem Beschluss des Senats vom 2. Februar 2017 (L 7 AS 5232/15 NZB) über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung rechtskräftig geworden ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

    Da der Bescheid vom 14. August 2014 kraft Gesetz (§ 96 Abs. 1 SGG) Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens geworden war, konnte der Bescheid vom 14. August 2014 durch das Urteil des SG vom 24. November 2014 im Verfahren S 2 AS 2331/14 keine Bestandskraft und das genannte Urteil des SG keine entgegenstehende Rechtskraft erlangen.

  • LSG Baden-Württemberg, 06.03.2017 - L 7 AS 5233/15
    Im Klageverfahren S 2 AS 2331/14 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) legte der Kläger am 1. Oktober 2014 eine unter dem 10. August 2014 korrigierte Mietbescheinigung des Vermieters vor, nach der die Warmwasserbereitung dezentral in der Wohnung durch Strom mittels Boiler/Durchlauferhitzer erfolge.

    Diese Terminsmitteilung ist dem Kläger am 8. September 2015 zugestellt worden (Postzustellungsurkunde auf Bl. 24 der SG-Akte im Verfahren S 2 AS 2331/14).

    Dieses Schreiben ist dem Kläger am 6. November 2015 zugestellt worden (Postzustellungsurkunde auf Bl. 26 der SG-Akte im Verfahren S 2 AS 2331/14).

    Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge - auch die der Verfahren S 2 AS 1273/14, S 2 AS 2331/14, L 7 AS 5231/15 und L 7 AS 5232/15 NZB - sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

    Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 ausweislich der in der Akte des SG (S 2 AS 2331/14) enthaltenen Zustellungsnachweise ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten hingewiesen worden war, aber nicht erschienen ist, ohne eine Verlegung des Termins zu beantragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Beschluss vom 6. November 1987 - 9 B 300/87 - juris Rdnr. 3; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg…, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - L 4 P 2609/16 - juris Rdnr. 24).

  • LSG Baden-Württemberg, 06.03.2017 - L 7 AS 5234/15
    Diese Terminsmitteilung ist dem Kläger am 8. September 2015 zugestellt worden (Postzustellungsurkunde Bl. 24 der SG-Akte im Verfahren S 2 AS 2331/14).

    Dieses Schreiben ist dem Kläger am 6. November 2015 zugestellt worden (Postzustellungsurkunde Bl. 26 der SG-Akte im Verfahren S 2 AS 2331/14).

    Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge - auch die der Verfahren S 2 AS 1273/14, S 2 AS 2331/14, L 7 AS 5231/15 und L 7 AS 5232/15 NZB - sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

    Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 ausweislich der in der Akte des SG (S 2 AS 2331/14) enthaltenen Zustellungsnachweise ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten hingewiesen worden war, aber nicht erschienen ist, ohne eine Verlegung des Termins zu beantragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Beschluss vom 6. November 1987 - 9 B 300/87 - juris Rdnr. 3; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg…, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - L 4 P 2609/16 - juris Rdnr. 24).

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