Rechtsprechung
| SG Köln, 11.06.2007 - S 23 P 141/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit bei Ansprüchen aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag; Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten in einem sozialrechtlichen Verfahren; Streitigkeit in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BSG, 01.09.2005 - B 3 P 5/04 R
Ausschluss eines allgemeinen Aufsichts- und Betreuungsbedarfs bei Behinderten als …
Auszug aus SG Köln, 11.06.2007 - S 23 P 141/06
Mit der neueren Rechtsprechung des BSG ( Urteil vom 01.09.2005 - B 3 P 5/04 R ) ist Aufsichts- und Betreuungsbedarf, der nicht der physischen Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme gleichgesetzt werden kann, im Rahmen der Pflegeeinstufung nicht zu berücksichtigen. - BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer, …
Auszug aus SG Köln, 11.06.2007 - S 23 P 141/06
Auch für Verzugszinsen ist die Rechtsnatur der Hauptforderung (sinngemäß hier: die ambulanten oder vollstationären Leistungen der privaten Pflegeversicherung) für den Rechtsweg maßgeblich; auch wenn es im Sozialrecht im einzelnen dafür keine Rechtsgrundlage gibt (BSG SozR 4-2500 § 39 Nr. 1;… Meyer-Ladewig, SGG, § 51 Rdnr. 39). - BSG, 10.11.1977 - 3 RK 44/75
Verletzung von Auskunftspflichten - Sozialgerichtsbarkeit - Krankenkassenmitglied …
Auszug aus SG Köln, 11.06.2007 - S 23 P 141/06
In der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit ist anerkannt, dass der Sozialrechtsweg auch für Nebenpflichten aus dem Versicherungsverhältniss gegeben ist (BSGE 45, 119; BSG NZS 99, 346). - LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2006 - L 17 P 5/04
Pflegeversicherung; Zuerkennung der Pflegestufe II nach Art 45 PflegeVG; …
Auszug aus SG Köln, 11.06.2007 - S 23 P 141/06
Soweit die Entscheidung des SG Detmold, die die Beklagte vorgelegt hat (S 17 P 5/04) die Zulässigkeit des Rechtswegs beschränkt sieht auf Angelegenheiten nach dem SGB XI und Ansprüche, die aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag streitig sind, findet dies im Gesetzeswortlaut keine Stütze.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - L 5 P 147/19 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Rechtswegzuweisung die mit den gesetzlich Versicherten vergleichbaren Interessen der privat Pflegeversicherten übersehen hat (so zum sozialgerichtlichen Kostenrecht: BSG, Urteil vom 28.9.2006 - B 3 P 3/05 R; zu § 63 SGB X im Ergebnis auch Klünder, "Erfolgreiche Durchsetzung von Pflegeleistungen in der privaten Pflegeversicherung - Erstattung der Rechtsanwaltskosten durch Versicherer nach § 63 SGB X analog", NZS 8/2009, S. 426-427; a.A. und die Verzugs- und Schadensersatzvorschriften des BGB prüfend: SG Köln, Urteil vom 11.6.2007 - S 23 P 141/06, so wohl auch Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 05/17, § 63 SGB X Rn 11; eine analoge Anwendbarkeit des § 63 SGB X nicht ausdrücklich prüfend: SG Koblenz, Urteil vom 26.5.2009 - S 5 P 89/07).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2022 - L 12 P 47/20 Die anderslautenden Erwägungen des SG Köln (Bezug auf Urteil vom 11.6.2007 - S 23 P 141/06) gingen fehl: § 63 SGB X könne nicht auf den Stellenwert einer Spezialvorschrift für das Sozialverwaltungsverfahren reduziert werden.
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