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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 29.07.2005 - S1 B 197/05, S1 B 231/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,36183
OVG Bremen, 29.07.2005 - S1 B 197/05, S1 B 231/05 (https://dejure.org/2005,36183)
OVG Bremen, Entscheidung vom 29.07.2005 - S1 B 197/05, S1 B 231/05 (https://dejure.org/2005,36183)
OVG Bremen, Entscheidung vom 29. Juli 2005 - S1 B 197/05, S1 B 231/05 (https://dejure.org/2005,36183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • bremen.de PDF

    SGB II - Eheähnliche Gemeinschaft - keine Einstandspflicht für Kinder der Lebenspartnerin

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    SGB 2 § 7 Abs 3 Nr 3; SGB 2 § 9 Abs 2
    Eheähnliche Gemeinschaft; keine Einstandspflicht für Kinder der Lebenspartnerin - Eheähnliche Gemeinschaft; Einkommen; Kinder

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04

    Auskunftspflicht eines Mitbewohners nach dem SGB II

    Auszug aus OVG Bremen, 29.07.2005 - S1 B 197/05
    Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Kriterien herangezogen, die in dem von der Antragstellerin zu 1. zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 - genannt werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2005 - L 9 B 12/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus OVG Bremen, 29.07.2005 - S1 B 197/05
    Denn diese Regelung begründet keine Einstandspflichten im Rahmen der Einkommens- und Vermögensanrechnung ausserhalb des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II, sondern enthält lediglich eine Verteilungsregelung des Einkommensüberschusses in diesen Fallkonstellationen (ebenso LSG NRW, B. v. 12.05.2005 - L 9 B 12/05 AS ER).
  • OVG Bremen, 05.09.2005 - S2 B 242/05

    Bedarfsgemeinschaft; Kinder

    Der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für die Kinder der Lebensgefährtin nicht einzustehen (wie 1. Senat des OVG Bremen, B. v. 29.07.2005 - S1 B 197/05; S1 B 231/05).

    Wie bereits der 1. Senat für Sozialgerichtssachen des OVG Bremen im Beschluss vom 29.07.2005 (Az. S1 B 197/05; S1 B 231/05; ebenso LSG NRW, B. v. 12.05.2005 - L 9 B 12/05 AS ER) ausgeführt hat, regelt § 9 Abs. 2 SGB II einen umfassenden Einsatz des Einkommens oder Vermögens zugunsten anderer Mitglieder der in § 7 Abs. 3 SGB II definierten Bedarfsgemeinschaft nur für zwei Fallkonstellationen: Satz 1 legt fest, dass das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist.

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