Rechtsprechung
| OVG Bremen, 29.07.2005 - S1 B 197/05, S1 B 231/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- bremen.de
SGB II - Eheähnliche Gemeinschaft - keine Einstandspflicht für Kinder der Lebenspartnerin
- Oberverwaltungsgericht Bremen
SGB 2 § 7 Abs 3 Nr 3; SGB 2 § 9 Abs 2
Eheähnliche Gemeinschaft; keine Einstandspflicht für Kinder der Lebenspartnerin - Eheähnliche Gemeinschaft; Einkommen; Kinder
Verfahrensgang
- VG Bremen, 13.06.2005 - S2 V 892/05
- OVG Bremen, 29.07.2005 - S1 B 197/05, S1 B 231/05
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04
Auskunftspflicht eines Mitbewohners nach dem SGB II
Auszug aus OVG Bremen, 29.07.2005 - S1 B 197/05
Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Kriterien herangezogen, die in dem von der Antragstellerin zu 1. zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 - genannt werden. - LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2005 - L 9 B 12/05
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Auszug aus OVG Bremen, 29.07.2005 - S1 B 197/05
Denn diese Regelung begründet keine Einstandspflichten im Rahmen der Einkommens- und Vermögensanrechnung ausserhalb des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II, sondern enthält lediglich eine Verteilungsregelung des Einkommensüberschusses in diesen Fallkonstellationen (ebenso LSG NRW, B. v. 12.05.2005 - L 9 B 12/05 AS ER).
- OVG Bremen, 05.09.2005 - S2 B 242/05
Bedarfsgemeinschaft; Kinder
Der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für die Kinder der Lebensgefährtin nicht einzustehen (wie 1. Senat des OVG Bremen, B. v. 29.07.2005 - S1 B 197/05; S1 B 231/05).Wie bereits der 1. Senat für Sozialgerichtssachen des OVG Bremen im Beschluss vom 29.07.2005 (Az. S1 B 197/05; S1 B 231/05; ebenso LSG NRW, B. v. 12.05.2005 - L 9 B 12/05 AS ER) ausgeführt hat, regelt § 9 Abs. 2 SGB II einen umfassenden Einsatz des Einkommens oder Vermögens zugunsten anderer Mitglieder der in § 7 Abs. 3 SGB II definierten Bedarfsgemeinschaft nur für zwei Fallkonstellationen: Satz 1 legt fest, dass das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist.
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