Rechtsprechung
| LG Karlsruhe, 19.06.1997 - 5 S 92/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 249
Papierfundstellen
- SP 1998, 13
Wird zitiert von ...
- AG Trier, 18.05.2007 - 32 C 118/07 Bleibt das zweifelhaft, dann kann der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis nur abrechnen, soweit dieser Weg der Schadensbeseitigung im Endergebnis nicht teurer ist als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert Folglich kann der Geschädigte auch im Rahmen der sog. "130 % - Grenze" seinen Unfallschaden auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn er sein Integritätsinteresse außer durch Vornahme einer fachgerechten Reparatur dadurch nachweist, dass er sein Fahrzeug anschließend zumindest eine Zeit lang behält und weiterbenutzt (so auch; OLG Düsseldorf VersR 1996, 904 [OLG Düsseldorf 12.02.1996 - 1 U 28/95] ; SP 1997, 103, 104; LG Coburg SP 1997, 286, 287; LG Karlsruhe SP 1998, 13, 14).
Einigkeit besteht in der Rechtsprechung darüber, dass ein Integritätsinteresse des Geschädigten entfallt, wenn er sein Fahrzeug unmittelbar nach der fachgerechten Instandsetzung verkauft ( OLG Düsseldorf VersR 1996, 904 [OLG Düsseldorf 12.02.1996 - 1 U 28/95] ; SP 1997, 103, 105; LG Coburg SP 1997, 286, 287; LG Karlsruhe SP 1998, 13), in Zahlung gibt ( OLG Düsseldorf VersR 1996, 904; LG Karlsruhe SP 1998, 13) oder abgemeldet nicht weiterbenutzt ( OLG Hamm NZV 1999, 297).
Und schließlich hatte der Geschädigte in dem vom Landgericht Karlsruhe am 19.6.1997 (= SP 1998, 13 f.) entschiedenen Fall sein Fahrzeug kurze Zeit nach dem Unfall in repariertem Zustand verkauft.
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