Rechtsprechung
| EuGH, 11.07.1968 - 16/67 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
Beamtenstatut Art. 91; ; Beamtenstatut Art. 25
- EU-Kommission
Labeyrie / Kommission
EAG-BEAMTENSTATUT, ARTIKEL 91
1 . BEAMTE - KLAGEN GEGEN INNERDIENSTLICHE MASSNAHMEN - UNZULÄSSIGKEIT - EU-Kommission
Labeyrie / Kommission
- Wolters Kluwer
Anforderungen an anfechtbare Maßnahmen nach Art. 91 des Beamtenstatuts; Rechtsanspruch des Beamten auf Tätigkeiten entsprechend dem Dienstposten seiner Besoldungsgruppe ; Verletzung von Formvorschriften des Disziplinarverfahrens; Möglichkeit der Anfechtbarkeit von ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beamtenstatut Art. 91; Beamtenstatut Art. 25
1. BEAMTE - KLAGEN GEGEN INNERDIENSTLICHE MASSNAHMEN - UNZULÄSSIGKEIT
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1968 - 16/67
- EuGH, 11.07.1968 - 16/67
Papierfundstellen
- Slg. 1968, 431
Wird zitiert von ... (6)
- EuGH, 27.06.1973 - 35/72
Kley / Kommission
Insoweit beruft er sich auf das französische Verwaltungsrecht und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes: - Rechtssache Gutmann (bereits zitiert); - (Rechtssache 16/67 - Slg. 1968, 431) Henri Labeyrie/Kommission;. - EuG, 23.10.1990 - T-46/89
Antonino Pitrone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
60 Die vorgesetzte Behörde ist für die Organisation der Dienststellen allein verantwortlich; es obliegt ihr allein, die dienstlichen Erfordernisse zu beurteilen, indem sie das zu ihrer Verfügung stehende Personal entsprechend einsetzt ( Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 16/67, Labeyrie/Kommission, Slg. 1968, 435, und vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419 ). - Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 116/88
André Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Zuweisung …
- Die Kommission verweist hier auf das Urteil vom II. Juli 1968 in der Rechtssache 16/67, Labeyrie, Slg. 1968, 431, 444, und das Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 124/78, List, Slg. 1979, 2499, 2510.
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1981 - 161/80
Maria Grazia Carbognani und Marisa Coda Zabetta gegen Kommission der Europäischen …
Wenn sie aber inzwischen festgestellt hat, daß es besser wäre, die Beamten nicht zu ersetzen, so kann man ihr dies nach meiner Ansicht nicht vorwerfen, da sie genauso berechtigt gewesen wäre, die Verwendung dieser überzähligen Beamten außerhalb des Rotationssystems, allein aufgrund des dienstlichen Interesses, zu ändern (Urteil des Gerichtshofs - Erste Kammer - vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 16/67, Labeyrie/Kommission, Slg. 1968, 435, 450 f.: Urteil des Gerichtshofs - Erste Kammer - vom 16. Juni 1971, Vistosi/Kommission, a. a. O. 542, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe;… Urteil des Gerichtshofs - Zweite Kammer - vom 14. Juli 1977, Geist/Kommission, a. a. O., S. 1434, Randnr. 38 der Entscheidungsgründe). - EuG, 12.07.1990 - T-108/89
Hans Scheuer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
24 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß die vorgesetzte Dienstbehörde zwar für die Organisation der Dienststellen allein verantwortlich ist, die sie nach den dienstlichen Erfordernissen gestalten und ändern können muß; wird einem Beamten aber ein Teil der ihm unterstellten Dienststellen entzogen, so kann dies unter Umständen seine Rechte aus dem Statut beeinträchtigen und daher eine beschwerende Maßnahme darstellen ( siehe Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 16/67, Labeyrie/Kommission, Slg. 1968, 436, 450, und vom 6. Mai 1969 in der Rechtssache 17/68, Reinarz/Kommission, Slg. 1969, 61, 69 ). - Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1973 - 28/72
Leandro Tontodonati gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wenn ein Beamter nach dem Statut insbesondere Anspruch darauf hat, daß die ihm übertragenen Tätigkeiten einem Dienstposten entsprechen, der der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die er in der Rangordnung einnimmt - wie Sie in Ihrem Urteil vom 11. Juli 1968, Rechtssache 16/67, Labeyrie, Slg. 1968, 450, entschieden haben -, und wenn durch den Grundsatz der Entsprechung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe vermieden werden soll, daß Beamte ungleich behandelt werden (EuGH 17. Dezember 1964, Boursin, 102/63 - Slg. 1964, 1506), so kann der Umstand, daß ein Bediensteter Aufgaben des Dienstpostens einer höheren Laufbahngruppe wahrnimmt, gewiß für seine Beförderung zu berücksichtigen sein; er reicht aber nicht aus, eine Neueinstufung des Dienstpostens zu rechtfertigen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".