Rechtsprechung
| EuGH, 13.06.1978 - 146/77 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
Verordnung 2424/76/EWG
- EU-Kommission
British Beef
1 . LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG ODER VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG - ENTSTEHUNG - GELTENDE BESTIMMUNGEN
- EU-Kommission
British Beef
- Wolters Kluwer
Rechtsgültigkeit der Verordnung Nr. 2424/76 der Kommission zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge; Geltungsbereich der Verordnung 2424/76/EWG bezüglich von vor dem Tag ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträgen; Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen im ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verordnung 2424/76/EWG
1. LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG ODER VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG - ENTSTEHUNG - GELTENDE BESTIMMUNGEN - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1978 - 146/77
- EuGH, 13.06.1978 - 146/77
Papierfundstellen
- Slg. 1978, 1347
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 08.06.1977 - 97/76
Merkur / Kommission
Auszug aus EuGH, 13.06.1978 - 146/77
Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz macht British Beef zunächst drei Gesichtspunkte geltend: Erstens habe im vorliegenden Fall keinerlei zwingendes Interesse des Gemeinwohls bestanden; zweitens sei dieser Grundsatz, in der Rechtssache CNTA im Hinblick auf die Abschaffung von Währungsausgleichsbeträgen entwickelt, gleichermaßen auf deren Änderung anzuwenden, und drittens habe es der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1977 und vom 8. Juni 1977 in den Rechtssachen Dietz/Kommission (Rechtssache 126/76, Slg. 1977, 2431) und Merkur/Kommission (Rechtssache 97/76, Slg. 1977, 1063) als entscheidend angesehen, ob die Währungsausgleichsbeträge eine Belastung oder eine Entlastung darstellen.Zur Stützung dieses Arguments verweist die Gesellschaft unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75, Union Nationale des Coopératives Agricoles de Céréales/Kommission und Rat (Slg. 1975, 1615), insbesondere auf die Randnummern 30, 35 bis 37, 44 bis 46 und 52 bis 55 der Entscheidungsgründe, auf das Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 7/76, IRCA/Amministrazione delle Finanze dello Stato (Slg. 1976, 1213) sowie auf die bereits erwähnten Rechtssachen 97/76 und 126/76, Merkur bzw. Dietz.
- EuGH, 14.05.1975 - 74/74
CNTA / Kommission
Auszug aus EuGH, 13.06.1978 - 146/77
British Beef zufolge handelt die Kommission rechtswidrig, wenn sie, ohne daß dies im Interesse des Gemeinwohls dringend geboten sei, von der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge in einem bestimmten Bereich mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung Abstand nehme oder die Beträge ändere, ohne Ubergangsmaßnahmen zu treffen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533). - EuGH, 10.12.1975 - 95/74
Coopératives agricoles de céréales / Kommission und Rat
Auszug aus EuGH, 13.06.1978 - 146/77
Zur Stützung dieses Arguments verweist die Gesellschaft unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75, Union Nationale des Coopératives Agricoles de Céréales/Kommission und Rat (Slg. 1975, 1615), insbesondere auf die Randnummern 30, 35 bis 37, 44 bis 46 und 52 bis 55 der Entscheidungsgründe, auf das Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 7/76, IRCA/Amministrazione delle Finanze dello Stato (Slg. 1976, 1213) sowie auf die bereits erwähnten Rechtssachen 97/76 und 126/76, Merkur bzw. Dietz. - EuGH, 15.12.1977 - 126/76
Dietz / Kommission
Auszug aus EuGH, 13.06.1978 - 146/77
Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz macht British Beef zunächst drei Gesichtspunkte geltend: Erstens habe im vorliegenden Fall keinerlei zwingendes Interesse des Gemeinwohls bestanden; zweitens sei dieser Grundsatz, in der Rechtssache CNTA im Hinblick auf die Abschaffung von Währungsausgleichsbeträgen entwickelt, gleichermaßen auf deren Änderung anzuwenden, und drittens habe es der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1977 und vom 8. Juni 1977 in den Rechtssachen Dietz/Kommission (Rechtssache 126/76, Slg. 1977, 2431) und Merkur/Kommission (Rechtssache 97/76, Slg. 1977, 1063) als entscheidend angesehen, ob die Währungsausgleichsbeträge eine Belastung oder eine Entlastung darstellen. - EuGH, 07.07.1976 - 7/76
IRCA / Amministrazione delle finanze dello Stato
Auszug aus EuGH, 13.06.1978 - 146/77
Zur Stützung dieses Arguments verweist die Gesellschaft unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75, Union Nationale des Coopératives Agricoles de Céréales/Kommission und Rat (Slg. 1975, 1615), insbesondere auf die Randnummern 30, 35 bis 37, 44 bis 46 und 52 bis 55 der Entscheidungsgründe, auf das Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 7/76, IRCA/Amministrazione delle Finanze dello Stato (Slg. 1976, 1213) sowie auf die bereits erwähnten Rechtssachen 97/76 und 126/76, Merkur bzw. Dietz.
- EuGH, 05.04.1979 - 95/78
Dulciora
Mit Urteilen vom 10. Dezember 1975 (verbundene Rechtssachen 95 bis 98/74 und 100/75, Union nationale des cooperatives agricoles de céréales, Slg. 1975, 1615) und 13. Juni 1978 (Rechtssache 146/77, British Beef, Slg. 1978, 1347) habe der Gerichtshof festgestellt, daß der Anspruch auf Gewährung eines Währungsausgleichsbetrages, wie auch die Belastung, die sich aus der Erhebung eines solchen Betrages ergibt, je nach Lage des Falles erst mit der Bewirkung der Ein- oder Ausfuhr entstünden, und zwar erst in dem Zeitpunkt, wo diese tatsächlich durchgeführt werde; und wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung fehle, seien die Ausgleichsbeträge zu gewähren oder zu erheben, die sich aus den zur Zeit der Ein- oder Ausfuhr geltenden Bestimmungen ergäben, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der dem fraglichen Geschäft zugrunde liegende Vertrag geschlossen worden sei.Zu diesem Ergebnis gelange man auch im Wege des Umkehrschlusses aufgrund des erwähnten Urteils vom 13. Juni 1978 in Rechtssache 146/77, in dem der Gerichtshof eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes wegen der Unsicherheit der Situation verneint habe.
- EuGH, 12.04.1984 - 281/82
Unifrex / Rat und Kommission
Außerdem habe der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. Uuni 1978 (Rechtssache 146/77, British Beef Company, Slg. 1978, 1347) und vom 14. Dezember 1978 (Rechtssache 35/78, Schouten, Slg. 1978, 2543) anerkannt, daß die Kommission innerhalb bestimmter Grenzen die Währungsausgleichsbeträge "einfrieren" könne. - Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2001 - C-228/99
Silos
17: - Die Kommission führt hier die Urteile vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 78/77 (Lührs, Slg. 1978, 169), vom 13. Juni 1978 in der Rechtssache 146/77 (British Beef Company, Slg. 1978, 1347) und das bereits genannte Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-143/88 (zitiert in Fußnote 16) an.
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1985 - 63/84
Finsider gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EGKS - …
- Urteil vom 13. Juni 1978 in der Rechtssache 146/77 - British Beef Company Limited/Intervention Board for Agricultural Produce - Slg. 1978, 1347.7 - Urteil vom. - Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1989 - 337/88
Società agricola fattoria alimentare SpA (SAFA) gegen Amministrazione delle …
- Siehe insbesondere die Urteile vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust, Slg. 1982, 3745, Randnr. 27; vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 245/81, Edeka, Slg. 1982, 2745, Randnr. 27; vom 13. Juni 1978 in der Rechtssache 146/77, British Bccf Company, Slg. 1978, 1347, Randnr. 13; vom I. Februar 1978 in der Rechtssache 78/77, LUlirs, Slg. 1978, 169, Randnr. 6; vom 8. Juni 1977 in der Rechtssache 97/76, Merkur, Slg. 1977, 1063, Randnr. 9; schließlich Randnr. 15 des Urteils in der Rechtssache 84/81, a. a. O. - Generalanwalt beim EuGH, 18.09.1984 - 59/83
SA Biovilac NV gegen Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. - Außervertragliche …
Der Gerichtshof hat jedoch in der Rechtssache 146/77 (British BeeßlBAP, Slg. 1978, 1347, 1355) entschieden, daß ein einzelner sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, wenn er hätte wissen müssen, daß die beanstandete Rechtsänderung voraussichtlich eintreten würde.
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