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Rechtsprechung
   EuGH, 16.03.1978 - 117/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,890
EuGH, 16.03.1978 - 117/77 (https://dejure.org/1978,890)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.1978 - 117/77 (https://dejure.org/1978,890)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 1978 - 117/77 (https://dejure.org/1978,890)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 22

  • EU-Kommission PDF

    Bestuur van het algemeen Ziekenfonds Drenthe-Platteland / Pierik

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Bestuur van het algemeen Ziekenfonds Drenthe-Platteland / Pierik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VERORDNUNG NR. 1408/71 ART. 22
    1. VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - GRENZEN - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1978, 825
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1997 - C-160/96

    Manfred Molenaar und Barbara Fath-Molenaar gegen Allgemeine Ortskrankenkasse …

    Rn. 67 Ausserdem hat der Gerichtshof im Urteil Pierik I(55) festgestellt: "Im Rahmen der allgemeinen Ziele des Vertrages gehört Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 zu denjenigen Maßnahmen, die es den Arbeitnehmern, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ohne Rücksicht darauf, bei welchem nationalen Träger sie versichert sein mögen und wo ihr Wohnort liegen mag, ermöglichen sollen, Sachleistungen zu erhalten, die in einem anderen Mitgliedstaat gewährt werden" (Randnr. 14).

    Rn. 68 Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Pierik II(56) das Urteil Pierik I bestätigt und ergänzt und ebenfalls im Zusammenhang mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entschieden, daß der Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Arbeitnehmer zu der seinem Gesundheitszustand angemessenen Behandlung nach der Genehmigung durch den Träger des Beschäftigungsstaats begibt, auch dann zur Gewährung der Behandlung gehalten ist, "wenn er nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu ihrer Gewährung nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt ist" (Randnrn. 13 bis 15).

    Rn. 69 Natürlich hat der Gerichtshof in den Urteilen Pierik I und II Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 ausgelegt, der sich auf Leistungen bei Krankheit im Falle des Aufenthalts, d. h. des vorübergehenden Aufenthalts des Arbeitnehmers im Ausland (Artikel 1 Buchstabe i) bezieht, während "Artikel 19 den Arbeitnehmer [betrifft], der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt, d. h. den Arbeitnehmer, der dort seinen $gewöhnlichen Aufenthalt" (Artikel 1 Buchstabe h dieser Verordnung) hat"(57).

    (55) - Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 117/77 (Pierik I, Slg. 1978, 825).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1997 - C-120/95

    Nicolas Decker gegen Caisse de maladie des employés privés.

    (30) - So das Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 117/77 (Pierik I, Slg. 1978, 825, Randnr. 14).

    Nach den Ausführungen des Gerichtshofes ergibt sich nämlich aus dieser Wendung, daß "sich die Sachleistungen, für die die Genehmigung, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, erteilt wurde, auf alle Maßnahmen erstrecken, die eine wirksame Behandlung der Krankheit oder des Leidens des Betroffenen sicherstellen können" (Urteil Pierik I, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 15, und Urteil Pierik II, zitiert in Fußnote 31, Randnr. 10; Hervorhebung von mir).

    (89) - Obwohl ich sie nicht teile (vgl. oben, Nr. 31 und Fußnote 36), halte ich doch die von Mavridis in Le citoyen européen peut-il se faire soigner dan l'État de son choix? in Droit social, 1996, S. 1086 ff. vertretene Auffassung für richtiger, daß Artikel 22, wie er vom Gerichtshof in den Urteilen Pierik I und II (zitiert in Fußnoten 30 bzw. 31) ausgelegt worden sei, verlange, daß die Genehmigung für alle Behandlungen erteilt werden müsse, die einer wirksamen Bekämpfung der Krankheit des Betroffenen dienlich seien.

  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Der Vorsitzende des Centrale Raad van Beroep in Utrecht hatte dem Gerichtshof mit Schreiben vom 28. September 1977 in der Rechtssache 117/77 (Slg. 1978, 825) einige Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vorgelegt, die in einem Rechtsstreit zwischen dem "Bestuur van het Algemeen Ziekenfonds" (Vorstand eines allgemeinen Krankenversicherungsträgers) und Frau G. Pierik aufgeworfen worden waren.

    rungen A - Die " Vereniging van Nederlandse Ziekenfondsen" (Verband der niederländischen Krankenkassen, nachstehend VNZ genannt) führt aus, daß sie, was die Bedeutung des Begriffs "Arbeitnehmer" im Sinne von Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 angehe, weder ihren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache 117/77 (Slg. 1978, 825) abgegebenen Erklärungen noch ihren Ausführungen vor dem Centrale Raad van Beroep in der Sitzung vom 13. Juni 1978 etwas hinzufügen habe.

    2 Nachdem der Gerichtshof diese Fragen in seinem Urteil vom 16. März 1978 (Rechtssache 117/77, Slg. 1978, 825) beantwortet hatte, war das innerstaatliche Gericht der Auffassung, es könne auf der Grundlage dieses Urteils nicht alle das Ausgangsverfahren betreffenden Rechtsfragen als geklärt ansehen.

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