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Rechtsprechung
   EuGH, 14.12.1979 - 93/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,1571
EuGH, 14.12.1979 - 93/79 (https://dejure.org/1979,1571)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.1979 - 93/79 (https://dejure.org/1979,1571)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1979 - 93/79 (https://dejure.org/1979,1571)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EWG-Vertr. Art. 169

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG VON RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNSTATTHAFTIGKEIT

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertr. Art. 169
    MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG VON RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNSTATTHAFTIGKEIT

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedsstaates - Angleichung der Rechtsvorschriften - Waagen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1979, 3837
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.09.1976 - 10/76

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.12.1979 - 93/79
    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. das Urteil in der Rechtssache 10/76, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1976, 1359).

    Aus der Rechtsprechung (Urteil in der Rechtssache 100/77, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1978, 879) ergebe sich ebenfalls eindeutig, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf innerstaatliche Schwierigkeiten oder Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, berufen könne, um die Nichteinhaltung der sich für ihn aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

  • EuGH, 11.04.1978 - 100/77

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 14.12.1979 - 93/79
    Aus der Rechtsprechung (Urteil in der Rechtssache 100/77, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1978, 879) ergebe sich ebenfalls eindeutig, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf innerstaatliche Schwierigkeiten oder Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, berufen könne, um die Nichteinhaltung der sich für ihn aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
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