Rechtsprechung
| EuGH, 20.06.1985 - 141/84 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
Beamtenstatut Art. 87; ; Beamtenstatut Art. 90
- EU-Kommission
De Compte / Parlament
BEAMTE - DISZIPLINARORDNUNG - VERFAHREN VOR DEM DISZIPLINARRAT - KONTRADIKTORISCHER CHARAKTER - VERNEHMUNG DER ZEUGEN IN GEGENWART DES BESCHULDIGTEN BEAMTEN
- EU-Kommission
De Compte / Parlament
- Wolters Kluwer
Disziplinarmassnahmen gegen europäische Beamte; Einstufung eine europäischen Beamten in eine niedrigere Gehaltsstufe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beamtenstatut Art. 87; Beamtenstatut Art. 90
BEAMTE - DISZIPLINARORDNUNG - VERFAHREN VOR DEM DISZIPLINARRAT - KONTRADIKTORISCHER CHARAKTER - VERNEHMUNG DER ZEUGEN IN GEGENWART DES BESCHULDIGTEN BEAMTEN - [BEAMTENSTATUT , ANHANG IX , ARTIKEL 6] - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Öffentlicher Dienst - Disziplinarmaßnahmen.
Verfahrensgang
- EuGH, 03.07.1984 - 141/84
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1985 - 141/84
- EuGH, 20.06.1985 - 141/84
Papierfundstellen
- Slg. 1985, 1951
Wird zitiert von ... (10)
- EuGH, 17.04.1997 - C-90/95
De Compte / Parlament
1 Herr de Compte hat mit Schriftsatz, der am 24. März 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 1995 in den Rechtssachen T-90/91 und T-62/92 (De Compte/Parlament, Slg. ÖD 1995, II-1; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt wegen Aufhebung dieses Urteils mit Ausnahme der darin ausgesprochenen Verurteilung des Parlaments, an den Rechtsmittelführer 200 000 BFR als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen.Diese Entscheidung wurde jedoch durch das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 141/84 (De Compte/Parlament, Slg. 1985, 1951) aufgehoben, weil das Verfahren aufgrund der Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit des Rechtsmittelführers mit einem Mangel behaftet war.
6 Durch Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-26/89 (De Compte/Parlament, Slg. 1991, II-781) wies das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers gegen die gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe der Rückstufung als unbegründet ab.
Das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-326/91 P (De Compte/Parlament, Slg. 1994, I-2091) zurückgewiesen.
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.1996 - C-90/95
Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Entscheidung, mit der …
(1) - Verbundene Rechtssachen T-90/91 und T-62/92 (De Compte/Parlament, Slg. ÖD 1995, II-1).(3) - Rechtssache 141/84 (De Compte/Parlament, Slg. 1985, 1951).
(4) - Rechtssache T-26/89 (De Compte/Parlament, Slg. ÖD 1991, II-781).
(5) - Rechtssache C-326/91 P (De Compte/Parlament, Slg. 1994, I-2091).
- EuG, 17.10.1991 - T-26/89
Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Disziplinarordnung - …
16 Mit Beschluß vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R (Slg. 1984, 2575) setzte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichtshofes den Vollzug der Entscheidung vom 24. Mai 1984 bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache aus.18 Mit Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 141/84 (Slg. 1985, 1951) stellte der Gerichtshof fest, daß das Verfahren des Disziplinarrats mit einem wesentlichen Mangel behaftet war (Anhörung von Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten oder von dessen Verteidiger), und hob folglich die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. Mai 1984 auf.
Der Kläger bemerkt im übrigen, daß das am 24. Juni 1987 eingeleitete Disziplinarverfahren auf keinen Fall als Wiedereröffnung eines früheren Disziplinarverfahrens betrachtet werden könne, weil das erste, am 30. September 1982 eingeleitete Verfahren nicht fortgeführt worden sei und das zweite, am 13. April 1983 begonnene Verfahren zu der Entscheidung vom 24. Mai 1984 geführt habe, die ihrerseits durch das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1985, a. a. O., aufgehoben worden sei.
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-326/91
Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Rechtsmittel - Beamte - …
(2) - Urteil in der Rechtssache 141/84 (De Compte/Parlament, Slg. 1985, 1951).(4) - Rechtssache 141/84 R (De Compte/Parlament, Slg. 1984, 2575).
- EuGH, 02.06.1994 - C-326/91
de Compte / Parlament
Mit Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 141/84 (Slg. 1985, 1951) stellte der Gerichtshof fest, daß das Verfahren des Disziplinarrats mit einem wesentlichen Mangel behaftet war (Anhörung von Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten oder von dessen Verteidiger), und hob folglich die Entscheidung der Anstellungsbehörde auf. - Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-5/93
DSM NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Antrag …
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß er durch Aufnahme von Vollstreckbarkeitsklauseln in den Tenor seiner Urteile oder Anweisungen an die Gemeinschaftsorgane in deren Zuständigkeit eingreifen würde (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 141/84, De Compte/Parlament, Slg. 1985, 1951, Randnr. 22, und vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 23). - EuGH, 16.03.1988 - 44/88
De Compte / Parlament
14 Der Gerichtshof entschied durch Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 141/84 ( Slg. 1985, 1951 ), daß das vom Disziplinarrat angewandte Verfahren mit einem wesentlichen Mangel ( Anhörung der Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten oder seines Verteidigers ) behaftet sei, und hob daher die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. Mai 1984 auf. - Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1988 - 33/87
Wassily Christianos gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - …
Der Gerichtshof hat dies in seinem Urteil in den Rechtssachen Razzouk und Beydoun getan, indem er dem beklagten Organ 5 - Urteil vom 16. Dezember 1960 in der Rechtssache 44/59, Fiddelaar/Kommission, Slg. 1960, 1115; Urteil vom 19. März 1975 in der Rechtssache 189/73, Van Reenen/ Kommission, Slg. 1975, 445, 454.6 - Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 141/84, De Compte/Parlament, Slg. 1985, 1951, Randnr. 22.7 - Es handelte sich um einen auf die rückwirkende Wiedereinsetzung des Klägers in alle seine Rechte gerichteten Antrag. - Generalanwalt beim EuGH, 13.01.1993 - C-314/91
Beate Weber gegen Europäisches Parlament.
(Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 141/84, De Compte, Slg. 1985, 1951, Randnr. 22). - Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1993 - C-320/92
Società Finanziaria Siderurgica Finsider SpA (in liquidazione) gegen Kommission …
Siehe z. B. Urteil vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 141/84 (De Compte/Parlament, Slg. 1985, 1951, Randnr. 22) und Urteil Hoogovens (…a. a. O., Randnr. 21).
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