Rechtsprechung
| EuGH, 22.06.1987 - 23/87 R |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 185; ; VerfO Art. 83 § 2; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 1
- EU-Kommission
Aldinger / Parlament
EWG-VERTRAG, ARTIKEL 185 UND 186; VERFAHRENSORDNUNG, ARTIKEL 83* PAR *1
1 . VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN - ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE - UNERHEBLICH - GRENZEN - EU-Kommission
Aldinger / Parlament
- Wolters Kluwer
Änderung des Dienstortes eines Bediensteten auf Zeit des Europäischen Parlaments; Klage auf Aufhebung einer Entscheidung einer Fraktion des Europäischen Parlaments; Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung des EuGH; Versetzung eines Bediensteten auf Zeit des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN - ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE - UNERHEBLICH - GRENZEN; [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 185 UND 186; VERFAHRENSORDNUNG, ARTIKEL 83* PAR *1] 2. VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - VERFAHRENSABSCHNITT, IN DEM DER ...
Verfahrensgang
- EuGH, 22.06.1987 - 23/87 R
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1988 - 23/87
- EuGH, 14.07.1988 - 23/87
Papierfundstellen
- Slg. 1987, 2841
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- EuGH, 10.05.1960 - 19/58
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen Hohe Behörde der Europäischen …
Auszug aus EuGH, 22.06.1987 - 23/87
11 ZU DIESEM EINWAND IST FESTZUSTELLEN, DASS, WIE DER GERICHTSHOF IN SEINER VERFÜGUNG VOM 11. APRIL 1960 IN DER RECHTSSACHE 3/58*R U.*A. ( BARBARA ERZBERGBAU AG/HOHE BEHÖRDE DER EGKS, SLG. 1960, 471 ) ENTSCHIEDEN HAT, ES GRUNDSÄTZLICH SACHE DES KLAEGERS IST, ZU BEURTEILEN, OB UND IN WELCHEM ABSCHNITT DES VERFAHRENS ES ERFORDERLICH ERSCHEINT, EINEN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS ZU STELLEN.
- EuGH, 14.07.1988 - 23/87
Aldinger u.a. / Parlament
Durch Beschlüsse vom 22. Juni 1987 in den Rechtssachen 23/87 R ( Slg. 1987, 2841 ) und 24/87 R ( Slg. 1987, 2847 ) hat der Präsident der Ersten Kammer den Vollzug der in den Schreiben des Generalsekretärs der Fraktion der EVP vom 16. Juli 1986 und des Vorsitzenden der Fraktion der EVP vom 29. Oktober 1986 enthaltenen Entscheidungen über die Versetzung der Klägerinnen nach Brüssel zum 1. Juli 1987 ausgesetzt und die Entscheidung über die Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung vorbehalten.
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