Rechtsprechung
| EuGH, 20.02.1997 - C-128/95 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 177
- EU-Kommission
Fontaine u.a.
Verordnung Nr. 123/85 der Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Gegenstand - Freistellung für bestimmte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in den Beziehungen zwischen Herstellern und Vertragshändlern auf dem Kraftfahrzeugsektor - Kein Verbot der ... - EU-Kommission
Fontaine u.a.
- Wolters Kluwer
Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Gegenstand - Freistellung für bestimmte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in den Beziehungen zwischen Herstellern und Vertragshändlern auf dem Kraftfahrzeugsektor - Kein Verbot der Tätigkeit ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
EWGV Art. 85; VO ( EWG ) Nr. 123/85
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Parallelimporte - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 - Geltendmachung gegenüber Dritten - Unabhängiger Wiederverkäufer - Begriffe Neufahrzeug und Gebrauchtfahrzeug.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1997 - C-128/95
- EuGH, 20.02.1997 - C-128/95
Papierfundstellen
- Slg. 1997, I-967
- DB 1997, 624
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 15.02.1996 - C-309/94
Nissan France u.a.
Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-128/95
10 Nach Erlaß des Urteils vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-309/94 (Nissan France u. a., Slg. 1996, I-677) entschied das Tribunal de commerce Lyon, daß eine Beantwortung der ersten beiden Fragen nicht mehr erforderlich sei.12 Zum ersten Teil dieser Frage ist festzustellen, daß der Gerichtshof im Urteil Nissan France u. a. (…a. a. O.) die Verordnung Nr. 123/85 bereits im Hinblick auf die von einem unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer in seinem Bezirk, der von einer ausschließlichen Vertriebsvereinbarung des Herstellers einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke mit einem seiner Vertragshändler erfasst ist, ausgeuebte Tätigkeit der Paralleleinfuhr und des Weiterverkaufs von Kraftfahrzeugen ausgelegt hat.
14 Gegenstand der Verordnung ist somit nur der Inhalt von Vereinbarungen, die Parteien, die innerhalb des Vertriebsnetzes für ein bestimmtes Erzeugnis miteinander verbunden sind, in zulässiger Weise in Ansehung der Bestimmungen des Vertrages, die Beschränkungen des ordnungsgemässen Funktionierens des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verbieten, schließen dürfen (Urteil Nissan France u. a., Randnr. 17).
15 Die Verordnung beschränkt sich somit darauf, aufzuzählen, welche Verpflichtungen die Parteien solcher Vereinbarungen in bezug auf ihr Handeln gegenüber Dritten eingehen können und welche nicht; sie soll jedoch nicht die Tätigkeit dieser dritten Personen, die auf dem Markt ausserhalb des Bereiches der Vertriebsvereinbarungen tätig werden können, reglementieren (Urteil Nissan France u. a., Randnr. 18).
16 Daher können die Bestimmungen dieser Freistellungsverordnung die Rechte und Pflichten Dritter, insbesondere unabhängiger Händler, im Verhältnis zu den zwischen den Kraftfahrzeugherstellern und ihren Vertragshändlern geschlossenen Verträgen nicht berühren (Urteil Nissan France u. a., Randnr. 19).
17 Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, daß die Verordnung Nr. 123/85 nicht so ausgelegt werden kann, daß sie es einem ausserhalb des offiziellen Vertriebsnetzes einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke stehenden Wirtschaftsteilnehmer, der kein bevollmächtigter Vermittler im Sinne dieser Verordnung ist, untersagt, sich Neufahrzeuge dieser Marke durch Parallelimporte zu beschaffen und die Tätigkeit des unabhängigen Absatzes dieser Fahrzeuge auszuüben (Urteil Nissan France u. a., Randnr. 20).
18 Demgemäß hat der Gerichtshof im Urteil Nissan France u. a. für Recht erkannt, daß die Verordnung Nr. 123/85 so auszulegen ist, daß sie einen Wirtschaftsteilnehmer, der weder zugelassener Wiederverkäufer des Vertriebsnetzes des Herstellers einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke noch bevollmächtigter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung ist, nicht daran hindert, der Tätigkeit des Parallelimports und des unabhängigen Weiterverkaufs von Neufahrzeugen dieser Marke nachzugehen.
- EuGH, 05.06.1997 - C-41/96
VAG-Händlerbeirat eV / SYD-Consult
17 Wie sich im übrigen aus Randnummer 20 dieser beiden Urteile ergibt, kann die Verordnung Nr. 123/85 nicht so ausgelegt werden, daß sie es einem ausserhalb des offiziellen Vertriebsnetzes einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke stehenden Wirtschaftsteilnehmer, der kein bevollmächtigter Vermittler im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung ist, untersagt, sich Neufahrzeuge dieser Marke durch Parallelimporte zu beschaffen und die Tätigkeit des unabhängigen Absatzes dieser Fahrzeuge auszuüben (vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-128/95, Fontaine u. a., Slg. 1997, I-0000, Randnr. 17). - Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-230/96
Cabour SA und Nord Distribution Automobile SA gegen Arnor "SOCO" SARL, …
Im gleichen Sinn vgl. Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-128/95 (Fontaine u. a., Slg. 1997, I-967, Randnr. 20) sowie zuletzt Urteil SYD-Consult (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 17). - Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-41/96
VAG-Händlerbeirat eV gegen SYD-Consult.
(15) - Vgl. dazu Urteile vom 15. Februar 1996 in den Rechtssachen C-226/94 und C-309/94 (Grand Garage Albigeois und Nissan France, Slg. 1996, I-651 und I-677), sowie zuletzt Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-128/95 (Fontaine, Slg. 1997, I-0000).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1997 - C-128/95 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Fontaine SA, Garage Laval SA, Fahy SA, Renault Lyon Ouest FLB Automobiles SA, Diffusion Vallis Auto SA und Horizon Sud SA gegen Aqueducs Automobiles SARL.
Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Parallelimporte - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 - Geltendmachung gegenüber Dritten - Unabhängiger Wiederverkäufer - Begriffe Neufahrzeug und Gebrauchtfahrzeug
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1997 - C-128/95
- EuGH, 20.02.1997 - C-128/95
Papierfundstellen
- Slg. 1997, I-967
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