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Rechtsprechung
   EuG, 18.12.2008 - T-144/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,38442
EuG, 18.12.2008 - T-144/05 (https://dejure.org/2008,38442)
EuG, Entscheidung vom 18.12.2008 - T-144/05 (https://dejure.org/2008,38442)
EuG, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - T-144/05 (https://dejure.org/2008,38442)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Muñiz / Kommission

  • EU-Kommission

    Pablo Muñiz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend eine Sitzung der Arbeitsgruppe des Fachbereichs "Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Mechanik/Verschiedenes)" des Ausschusses für den Zollkodex - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Pablo Muñiz gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 12. April 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2005, durch die dem Kläger der Zugang zum Protokoll und zu einigen Dokumenten verwehrt wird, die die Sitzung der Arbeitsgruppe des Fachbereichs "Zolltarifliche und statistische Nomenklatur ...

Papierfundstellen

  • Slg. 2008, II-335
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • EuG, 22.03.2018 - T-540/15

    Das Europäische Parlament muss auf einen konkreten Antrag hin grundsätzlich …

    Die Beurteilung, wie ernstlich die Beeinträchtigung ist, hängt jedoch von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteile vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 75…, vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 71, …und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 62).

    Rn. 99 Auch wenn die Rechtsprechung anerkennt, dass das Risiko eines Drucks von außen einen legitimen Grund für die Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten im Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsverfahren darstellen kann, ist es jedoch erforderlich, dass das Vorliegen solchen Drucks von außen eindeutig erwiesen ist und dass der Nachweis erbracht wird, dass das Risiko, dass die zu treffende Entscheidung erheblich beeinträchtigt wird, wegen dieses Drucks von außen bei verständiger Betrachtung absehbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 86).

  • EuG, 22.05.2012 - T-344/08

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …

    Rn. 162 Als Drittes ist zur Argumentation, mit der die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Zugangsverweigerung auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 begründet, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung dieser Ausnahme den Nachweis voraussetzt, dass der Zugang zu den begehrten Dokumenten geeignet war, den Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission konkret und tatsächlich zu beeinträchtigen, und dass die Gefahr der Beeinträchtigung wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch war (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der Ernstlichkeit hängt jedoch von der Gesamtheit der Fallumstände ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteil Muñiz/Kommission, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 75).

  • EuG, 09.06.2010 - T-237/05

    Éditions Jacob / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) …

    Rn. 140 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anwendung dieser Ausnahme den Nachweis voraus, dass der Zugang zu den beantragten Dokumenten geeignet war, den Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission tatsächlich konkret zu beeinträchtigen, und dass die Gefahr der Beeinträchtigung wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch war (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt jedoch von der Gesamtheit der Umstände des Falls ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteil Muñiz/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 75).

  • EuG, 05.02.2018 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international/ EMA - Zugang zu …

    Rn. 98 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme voraussetzt, dass dargetan wird, dass der Zugang zu den beantragten Dokumenten geeignet war, den Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission tatsächlich konkret zu beeinträchtigen, und dass diese Gefahr der Beeinträchtigung absehbar und nicht rein hypothetisch war (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der oben in den Rn. 98 und 99 angeführten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Feststellung in der vorstehenden Rn. 102 war es jedoch Sache der Klägerinnen, darzutun, dass der Zugang zu den Studienberichten der Gruppe 1 geeignet war, den Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission tatsächlich konkret zu beeinträchtigen, und dass diese Gefahr der Beeinträchtigung absehbar und nicht rein hypothetisch war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.01.2017 - T-189/14

    Deza / ECHA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, …

    Rn. 172 Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung dieser Ausnahme den Nachweis voraus, dass der Zugang zu dem Dokument, das vom Organ für seinen in Frage stehenden internen Gebrauch erstellt wurde, geeignet war, den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs tatsächlich konkret zu beeinträchtigen, und dass die Gefahr der Beeinträchtigung wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch war (Urteil vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 74).

    Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt dabei von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen dieser Offenlegung auf den Entscheidungsprozess, die von dem Organ geltend gemacht werden (Urteile vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 75, …und vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, EU:T:2011:252, Rn. 71).

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA - Zugang zu Dokumenten …

    Rn. 156 Insoweit ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Nachweis zu erbringen ist, dass der fragliche Zugang das durch die Ausnahme geschützte Interesse tatsächlich konkret beeinträchtigen könnte und die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch war (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt jedoch von der Gesamtheit der Umstände des Falls ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteil Muñiz/Kommission, oben in Rn. 156 angeführt, Rn. 75).

  • EuG, 11.12.2014 - T-476/12

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem angemessen absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (…vgl. Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74, …und vom 25. Oktober 2013, Beninca/Kommission, T-561/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23).

    Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt dabei von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die von dem Organ hinsichtlich der Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteile des Gerichts Muñiz/Kommission, Rn. 75, …und vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament, T-471/08, Slg. 2011, II-2717, Rn. 71).

  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Toland / Parlament - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001- …

    Rn. 70 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anwendung dieser Ausnahme den Nachweis voraus, dass der Zugang zu dem vom Organ für seinen internen Gebrauch erstellten Dokument geeignet war, den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs tatsächlich und konkret zu beeinträchtigen, und dass die Gefahr der Beeinträchtigung wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch war (vgl. neben der oben in den Randnrn. 29 und 30 angeführten Rechtsprechung in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).

    Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ geltend gemacht werden (Urteil Muñiz/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 75).

  • EuG, 14.09.2022 - T-371/20

    Pollinis France/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …

    Rn. 97 Somit können die von der Kommission in den angefochtenen Beschlüssen angeführten Bestimmungen der Standardgeschäftsordnung keinen Schutz der von den einzelnen Mitgliedstaaten vertretenen Standpunkte ermöglichen, der über das hinausgeht, was in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 92).

    Allerdings muss das Vorhandensein eines solchen Drucks von außen mit Sicherheit feststehen, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des laufenden Entscheidungsprozesses aufgrund dieses Drucks vernünftigerweise vorhersehbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:596, Rn. 86).

  • EuG, 13.11.2015 - T-424/14

    Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information …

    Die Beurteilung, wie ernstlich die Beeinträchtigung ist, hängt jedoch von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteile vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, EU:T:2008:596, Rn. 75, Toland/Parlament, oben in Rn. 59 angeführt, EU:T:2011:252, Rn. 71, …und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T-516/11, EU:T:2014:759, Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-506/08

    Schweden / MyTravel und Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - …

  • EuG, 25.01.2023 - T-163/21

    Der Rat der Europäischen Union hat Zugang zu den in seinen Arbeitsgruppen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-726/22

    Kommission/ Pollinis France - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …

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