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   BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94   

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BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94 (https://dejure.org/1995,571)
BSG, Entscheidung vom 23.03.1995 - 13 RJ 39/94 (https://dejure.org/1995,571)
BSG, Entscheidung vom 23. März 1995 - 13 RJ 39/94 (https://dejure.org/1995,571)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 399
  • NZS 1995, 552
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 60/89

    Erstattung von Urteilsleistungen

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94
    Die Härte liegt in diesem Fall darin, daß er die Sozialhilfeansprüche, die ihm bei rechtzeitiger Klärung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen kann (BSG SozR 1300 § 50 Nr. 6; SozR 1500 § 154 Nr. 8; SozR 3-1300 § 45 Nr. 10).

    Allerdings haben mehrere Senate des BSG bei Rückforderung einer sogenannten Urteilsrente nach § 50 SGB X die Berücksichtigung von Härten in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 3 Nr. 3 SGB I und die gleichzeitige Entscheidung über diese Fragen für erforderlich gehalten (SozR 1300 § 50 Nr. 6; SozR 1500 § 154 Nr. 8; SozR 3-1300 § 45 Nr. 10).

  • BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83

    Beitragserstattung - Vertrauensschutz - Rückzahlung - Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94
    Die Härte liegt in diesem Fall darin, daß er die Sozialhilfeansprüche, die ihm bei rechtzeitiger Klärung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen kann (BSG SozR 1300 § 50 Nr. 6; SozR 1500 § 154 Nr. 8; SozR 3-1300 § 45 Nr. 10).

    Allerdings haben mehrere Senate des BSG bei Rückforderung einer sogenannten Urteilsrente nach § 50 SGB X die Berücksichtigung von Härten in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 3 Nr. 3 SGB I und die gleichzeitige Entscheidung über diese Fragen für erforderlich gehalten (SozR 1300 § 50 Nr. 6; SozR 1500 § 154 Nr. 8; SozR 3-1300 § 45 Nr. 10).

  • BSG, 15.05.1985 - 5b/1 RJ 34/84

    Unmittelbare Anwendbarkeit des § 50 Abs. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) auf

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94
    Die Härte liegt in diesem Fall darin, daß er die Sozialhilfeansprüche, die ihm bei rechtzeitiger Klärung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen kann (BSG SozR 1300 § 50 Nr. 6; SozR 1500 § 154 Nr. 8; SozR 3-1300 § 45 Nr. 10).

    Allerdings haben mehrere Senate des BSG bei Rückforderung einer sogenannten Urteilsrente nach § 50 SGB X die Berücksichtigung von Härten in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 3 Nr. 3 SGB I und die gleichzeitige Entscheidung über diese Fragen für erforderlich gehalten (SozR 1300 § 50 Nr. 6; SozR 1500 § 154 Nr. 8; SozR 3-1300 § 45 Nr. 10).

  • BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84

    Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94
    Diese Überlegungen knüpfen an die Rechtsprechung des BSG an, daß bei der Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ein Härtefall anzunehmen ist, wenn der Betroffene das zum Ruhen der Sozialleistung führende Einkommen gutgläubig verbraucht hat und dies nicht mehr rückgängig zu machen ist (SozR 1300 § 48 Nr. 22 S. 57f; aaO Nr. 53); denn dann muß der Leistungsempfänger die Rückzahlung aus seinen laufenden Bezügen erbringen, was zu Härten führen könnte, die im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden müßten (zur Begründung eines atypischen Falles durch Verwaltungsfehler s auch BSG SozR 1300 § 48 Nr. 25).
  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 19/88

    Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse,

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94
    Der 4. Senat des BSG hat jedoch in einer anderen Entscheidung klargestellt, daß der Leistungsträger im übrigen nicht verpflichtet ist, bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zugleich über Stundung oder Erlaß nach § 42 Abs. 3 SGB I zu entscheiden (SozR 1200 § 42 Nr. 4).
  • BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 132/88

    Rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung bei Mitverschulden des

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94
    Das bedeutet, daß die Behörde im Regelfall den Verwaltungsakt aufzuheben, in sogenannten "atypischen Fällen" aber vorher ein Ermessen auszuüben hat (st Rspr vgl ua BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 3; SozR 3-4100 § 115 Nr. 1; SozR 3-4100 § 103 Nr. 47 jeweils mwN).
  • BSG, 11.01.1989 - 10 RKg 12/87

    Ermessensausübung bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94
    Ergänzend trägt sie vor: Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Januar 1989 - 10 RKg 12/87 - (SozR 1300 § 48 Nr. 53) könne nicht zugunsten des Klägers herangezogen werden.
  • BSG, 24.03.1983 - 10 RKg 17/82

    Kindergeld - Verwaltungsakt - Aufhebung eines Verwaltungsaktes - Unbillige Härte

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94
    Ansonsten begründen zwar Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht ohne weiteres einen atypischen Fall, weil diese Gesichtspunkte typischerweise erst im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen wären (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 30; BSG Urteil vom 26. November 1986 - 7 RAr 65/85 -, NZA 1987, 467).
  • BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 65/85

    Atypische Überzahlung - Arbeitslosenhilfe - Ermessensentscheidung - Rückforderung

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94
    Ansonsten begründen zwar Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht ohne weiteres einen atypischen Fall, weil diese Gesichtspunkte typischerweise erst im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen wären (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 30; BSG Urteil vom 26. November 1986 - 7 RAr 65/85 -, NZA 1987, 467).
  • BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 119/75

    Entgelt - Arbeitseinkommen - Vermögenswirksame Leistung

    Auszug aus BSG, 23.03.1995 - 13 RJ 39/94
    Da die Höhe eines 1.000,00 DM überschreitenden Mehrverdienstes für den Wegfall des Rentenanspruchs ohne Bedeutung ist, braucht hier nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob insofern auch das Urlaubsgeld und das 13. Monatsgehalt zu berücksichtigen wären (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1248 Nr. 9).
  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Die Beschränkung einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe des nachträglich zugeflossenen Hinzuverdiensts (vgl Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 Juris RdNr 47) kommt hier nicht zum Tragen, da der Hinzuverdienst, der zur Minderung der bereits erhaltenen Vollrente geführt hat, die weggefallene Anspruchshöhe (729,92 Euro) bei weitem überschreitet.
  • BSG, 30.06.2016 - B 5 RE 1/15 R

    Rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes (hier: Bewilligung von Zuschüssen

    Seit Geltung des § 28 SGB X liege die maßgebliche Voraussetzung der Entscheidungen des BSG vom 23.3.1995 (13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 37) und 12.12.1995 (10 RKg 9/95 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 42) zur Bejahung eines atypischen Falles, die nicht mögliche Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen für die Vergangenheit, nicht mehr vor.

    Zudem könne nicht außer Acht bleiben, dass für die Klägerin im streitigen Zeitraum allein Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII in Frage gekommen wären; auch insoweit seien die Entscheidungen des BSG aus dem Jahre 1995 (Urteile vom 23.3.1995 aaO und vom 12.12.1995 aaO) angesichts der Vorgaben des Urteils des BSG vom 16.10.2007 (B 8/9b SO 8/06 R - BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11) zu überdenken.

    Abweichend vom Gegenwärtigkeitsprinzip des BVerwG erfolgten Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII nicht beschränkt auf die Deckung des gegenwärtig Notwendigen; aufgrund dieser Weiterentwicklung des Sozialhilferechts ab dem 1.1.2005 in Bezug auf die Befriedigung vergangener Bedarfe erscheine es zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 23.3.1995 aaO) und des 10. Senats (Urteil vom 12.12.1995 aaO) weiter Bestand haben könne.

    Nach der Rechtsprechung des 9., 10. und 13. Senats des BSG ist ein atypischer Fall iS des § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 2 bis 4 SGB X gegeben, wenn der Betroffene infolge des Wegfalls jener Sozialleistungen, deren Bewilligung rückwirkend aufgehoben wurde, im Nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken oder vermehrt sozialhilfebedürftig würde (BSG Urteile vom 26.8.1994 - 13 RJ 29/93 - Juris RdNr 29, vom 23.3.1995 aaO S 83, vom 12.12.1995 aaO S 94, vom 16.12.2004 aaO RdNr 49 zu § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB X, vom 1.7.2010 - B 13 R 7/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr. 18 RdNr 60 und vom 20.7.2011 - B 13 R 40/10 R - Juris RdNr 39 zu § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB X; so auch: Steinwedel aaO § 48 RdNr 37, 52 und 56; Waschull aaO § 48 RdNr 50; Lang in Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Aufl 2013, § 40 RdNr 40; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2013, § 330 SGB III RdNr 69; Lang aaO Kap 4 RdNr 245; Dörr/Francke, Sozialverwaltungsrecht, 3. Aufl 2012, Kap I RdNr 121; vgl auch Schütze aaO § 48 RdNr 21) .

    Er hätte dann im Ergebnis wegen der Pflicht zur Rückzahlung aus seinem gegenwärtigen Einkommen und Vermögen solche Leistungen zu ersetzen, auf die er in der Vergangenheit einen Anspruch gehabt hätte (BSG Urteile vom 23.3.1995 aaO und vom 12.12.1995 aaO) .

    aa) Das LSG konnte sich - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats - der in den Urteilen des BSG vom 23.3.1995 (aaO) und vom 12.12.1995 (aaO) niedergelegten Rechtsauffassung anschließen, ohne dass es hierfür einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des BSG vom 31.10.1991 (7 RAr 60/89 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 10) , vom 15.5.1985 (5b/1 RJ 34/84 - SozR 1500 § 154 Nr. 8) sowie vom 12.9.1984 (4 RJ 79/83 - BSGE 57, 138 = SozR 1300 § 50 Nr. 6) zu den sog Urteilsleistungen bedurft hätte.

    Denn die Begründung des 13. (Urteil vom 23.3.1995 aaO) und 10. (Urteil vom 12.12.1995 aaO) Senats wie auch die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zur Annahme eines atypischen Falles im Rahmen von § 48 Abs. 1 S 2 SGB X ist aus sich selbst heraus tragend.

  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 3/17 R

    Rückforderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche

    Zwar schränkt diese Vorschrift den Vertrauensschutz in den ursprünglichen Verwaltungsakt ein, "soweit" nachträglich Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde; der Betroffene soll nur in dem Umfang, in dem er oder die für seinen Anspruch relevante Person (auch wirtschaftlich) eine "doppelte" Zahlung erhalten hat, der Aufhebung der Bewilligung ausgesetzt sein (Senatsurteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 - Juris RdNr 47; BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 11 AL 57/99 R - SozR 3-4100 § 138 Nr. 14 - Juris RdNr 24 mwN) .
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