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   BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 9/97 R   

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BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 9/97 R (https://dejure.org/1998,3262)
BSG, Entscheidung vom 04.06.1998 - B 12 KR 9/97 R (https://dejure.org/1998,3262)
BSG, Entscheidung vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 9/97 R (https://dejure.org/1998,3262)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbständiger Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut - Ergotherapeut

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin - Ergotherapeutin - Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten - Soziale Schutzbedürftigkeit - Heil- und Hilfsmittelrichtlinien - Diagnostische Arbeit - Selbständige Arbeit - Versicherungspflicht der ...

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 93 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 31/96

    Versicherungspflichtig selbständig tätiger Krankengymnasten nach § 2 Nr. 2 SGB VI

    Auszug aus BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 9/97 R
    Das BSG hat in der Folgezeit auch entschieden, daß die weiteren in dem Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBl I 1985) genannten Berufe, insbesondere des Krankengymnasten, zu den Krankenpflegeberufen gehören (vgl zur Entwicklung der Rechtsprechung BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S 6 f mwN).

    Die Rechtsprechung hat die Abgrenzung der versicherungsfreien von den versicherungspflichtigen Heilberufen somit zwischen denjenigen getroffen, die Heilkunde ausüben, und denen, die bei der Krankenbehandlung auf Verordnung des Heilkundigen tätig werden (Heilhilfsberufe; vgl BSG SozR 2400 § 2 Nrn 4 und 5; BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2).

    An dieser Rechtslage hat sich mit Inkrafttreten des SGB VI nichts geändert (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S 7 f).

    Im Unterschied hierzu stellen die in der Krankenpflege tätigen Personen weder eine Diagnose, noch bestimmen sie Art und Umfang der Behandlung; sie werden auf Verordnung des Heilkundigen (Arzt oder Heilpraktikers) tätig und sind dabei von dessen Weisungen abhängig (vgl BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S 7 mwN).

    Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang auch auf die soziale Schutzbedürftigkeit der selbständig tätigen Krankenpflegepersonen abgestellt (vgl BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S 8).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 1997 entschieden, daß auch selbständig tätige Krankengymnasten (jetzt: Physiotherapeuten), die Patienten aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln, als Pflegepersonen iS des § 2 Nr. 2 SGB VI gelten (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S 8).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß von einer bestehenden oder nicht bestehenden Versicherungspflicht der Logopäden nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht der Krankengymnasten geschlossen werden kann, weil beide Berufe sich erheblich unterscheiden und auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S 9).

  • BSG, 30.06.1964 - 3 RK 40/59

    Umstellung einer als freiwillige Versicherung geführten Krankenversicherung auf

    Auszug aus BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 9/97 R
    Zu § 166 Abs. 1 Nr. 5 RVO hat das BSG schon 1964 entschieden, daß auch selbständige Masseure, wenn sie aufgrund der einschlägigen Vorschriften zur selbständigen Ausübung ihres Berufs berechtigt waren, jedenfalls dann versicherungspflichtig waren, wenn sie tatsächlich und nicht nur nebenher Massagen aufgrund ärztlicher Verordnungen verabfolgten (BSGE 21, 171, 175 = SozR Nr. 2 zu § 166 RVO).

    Es bestehe kein Grund, den Begriff der Krankenpflege in § 166 RVO in dem engen Sinne zu verstehen, wie er sich aus dem Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege vom 28. September 1938 (RGBl I 1309) und den bis 1945 hierzu ergangenen Ausführungs-, Durchführungs- und Ergänzungsbestimmungen ergebe (BSGE 21, 171, 172 f).

    Es sei nicht auszuschließen, daß durch die Fassung "die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätigen Personen" alle Heilhilfsberufe erfaßt werden sollten, die aufgrund des Krankenpflegegesetzes eine gesetzliche Regelung erfahren hatten oder noch erfahren würden (BSGE 21, 171, 174).

  • BSG, 09.12.1982 - 12 RK 21/82

    Krankengymnast; Versicherungspflicht; Angestelltenverhältnis; Selbstständige

    Auszug aus BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 9/97 R
    Nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden § 2 Abs. 1 Nr. 6 AVG idF des Art. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl I 88) waren Personen in der Rentenversicherung der Angestellten versichert, die in der Krankenpflege (sowie in der Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege) selbständig tätig waren und in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigten (vgl zur Entstehung der Vorschrift BSGE 54, 219, 220 f = SozR 2400 § 2 Nr. 22 S 32 f).

    Die wirtschaftliche Lage der Ergotherapeuten ähnelt auch weiterhin der der Arbeitnehmer, weil sie fast ausschließlich auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind (vgl hierzu BSGE 54, 219, 220 mwN = SozR 2400 § 2 Nr. 22).

  • BSG, 23.07.2015 - B 5 RE 17/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständig tätiger Logopäde -

    Diese Abgrenzung zwischen versicherungsfreiem Heilberuf und versicherungspflichtigem Heilhilfsberuf, die bereits zur Zeit der Reichsversicherungsordnung vorgenommen worden sei, gelte nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4.6.1998 - B 12 KR 9/97 R - SozR 3-2600 § 2 Nr. 3) auch für das SGB VI. Die Abhängigkeit des Logopäden von dem verordnenden Vertragsarzt ergebe sich zudem aus der vorgelegten Rahmenempfehlung über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln gemäß § 125 Abs. 1 SGB V für den Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Entwurf - Stand 17.5.2013, Rahmenempfehlung) .

    Die Bedeutung der ärztlichen Verordnung als Abgrenzungsmerkmal der heilkundlichen Tätigkeit von der Krankenpflege werde auch in der Entscheidung des BSG vom 4.6.1998 (B 12 KR 9/97 R - SozR 3-2600 § 2 Nr. 3) hervorgehoben.

    Entgegen der Auffassung des Erstgerichts füge sich auch die Entscheidung des BSG vom 4.6.1998 (B 12 KR 9/97 R - SozR 3-2600 § 2 Nr. 3) in die ratio decidendi der maßgeblichen Leitentscheidung vom 30.1.1997 ein.

    Diese Begriffsbestimmung gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes ("Pflegepersonen im Sinne dieses Buches") nur für die soziale Pflegeversicherung (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3 S 13) .

    "Keinesfalls" - so der 12. Senat weiter - "kann von einer bestehenden oder nicht bestehenden Versicherungspflicht der Logopäden auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht der Krankengymnasten (Physiotherapeuten) geschlossen werden" (ebenso Urteil vom 4.6.1998 - B 12 KR 9/97 R - SozR 3-2600 § 2 Nr. 3 S 17 f in Bezug auf Ergotherapeuten) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 1149/11

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbständiger Ergotherapeut -

    Die Beklagte hat auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 9/97 R (abgedruckt in SozR 3-2600 § 2 Nr. 3) zum selbständigen Ergotherapeuten verwiesen.

    Das Erkennen und Abgrenzen des Krankheitsbildes im Sinne einer Differenzialdiagnose sowie die Entscheidung über die Anwendung von Ergotherapie, deren Dauer und ggf. Fortsetzung oblägen jedoch den Heilkundigen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 9/97 R).

    An dieser Rechtslage hat sich mit In-Kraft-Treten des SGB VI nichts geändert (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 9/97 R m. w. N., insbesondere dazu grundlegend BSG, Urteil vom 30. Juni 1964 - 3 RK 40/59, abgedruckt in BSGE 21, 171 = SozR Nr. 2 zu § 166 RVO).

    Deren wirtschaftliche Lage ähnelt der der Arbeitnehmer, weil sie fast ausschließlich auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 9/97 R).

    Demgegenüber werden diejenigen Personen, die Heilkunde ausüben, wie Ärzte und Heilpraktiker, nicht von § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfasst (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 9/97 R m. w. N.).

    Sie schließt nicht aus, dass die Arbeiten zwar aufgrund ärztlicher Verordnung verrichtet werden, die Pflegepersonen jedoch bei der Durchführung von ärztlichen Weisungen je nach Lage des Gepflegten oder Betreuten unter Umständen weitgehend frei sind (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 9/97 R).

    Eine wesentliche Wandlung des Berufsbildes ist seit dem Urteil des BSG vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 9/97 R nicht festzustellen.

    Bei dieser Sachlage trifft die Aussage des BSG im Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 9/97 R weiterhin zu, wonach das Erkennen und Abgrenzen des Krankheitsbildes im Sinne einer Differenzialdiagnose sowie die Entscheidung über die Anwendung von Ergotherapie, deren Dauer und ggf. deren Fortsetzung nach Verbrauch der Erst- oder Folgeverordnung dem Arzt obliegen und demzufolge der überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung tätige Ergotherapeut keinen Beruf der Heilkunde, sondern einen Heilhilfsberuf nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ausübt.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2004 - L 13 RA 213/04

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbständig Erwerbstätige -

    Die Klägerin war im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tagesmutter keine "Pflegeperson" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Hierzu gehören Personen, die in einem Heilhilfsberuf tätig sind (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3; vgl. schon BSGE 21, 171,174) und die grundsätzlich nur auf ärztliche Anordnung bzw. Verordnung tätig werden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 1 und 2; Klattenhof a.a.O.).

    Dementsprechend hat das Bundessozialgericht die eine Versicherungspflicht begründenden selbständigen Tätigkeiten immer als Heilhilfsberufe verstanden (BSGE 21, 171, 172f.; BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber wollte durch diesen Begriff den Kreis der versicherungspflichtig in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege Tätigen vielmehr im Sinne der bisherigen zwischen der versicherungsfreien Ausübung der Heilkunde und den auf Verordnung der Heilkundigen tätig werdenden versicherungspflichtigen Pflegepersonen unterscheidenden Rechtsprechung abgrenzen (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3).

    Die Begriffsbestimmung in § 19 Satz 1 SGB XI, wonach Pflegepersonen diejenigen sind, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen, gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für die soziale Pflegeversicherung und ist auf den Tatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht übertragbar (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3).

  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht einer Tagesmutter - selbstständige

    Die Vorschrift betrifft auch soweit sie "in der Kinderpflege tätige Pflegepersonen" in die Rentenversicherungspflicht einbezieht, nur Angehörige der sog Heilhilfsberufe, die grundsätzlich im Tätigkeitsbereich des Arztes auf dessen Anordnung bzw Verordnung tätig werden (vgl Beschluss des Senats vom 22. Februar 1996, 12 BK 35/95, SozR 3-2600 § 2 Nr. 1 und Urteil des Senats vom 4. Juni 1998, B 12 KR 9/97 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 3).
  • BSG, 11.11.2003 - B 12 RA 2/03 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbständig tätiger Physiotherapeut -

    Ihre wirtschaftliche Stellung im Erwerbsleben war insofern derjenigen von abhängig beschäftigten, versicherungspflichtigen Arbeitnehmern vergleichbar (vgl BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3, 5).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2004 - L 13 RA 1604/13
    Das Vorliegen von Versicherungspflicht gemäß § 2 Nr. 2 SGB VI werde nunmehr durch Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Juni 1998 (B 12 KR 9/97 R) bestätigt.

    Mit dem Vorbringen, die ärztliche Verordnung sei nur der Auslöser für eine im wesentlichen eigenverantwortliche Betätigung des Therapeuten, hat sich das BSG im zitierten Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 9/97 R - (SozR 3-2600 § 2 Nr. 3) eingehend auseinandergesetzt.

    Dies kann nicht die Grundlage eines Anspruchs auf Gleichbehandlung "im Unrecht" sein (vgl. nochmals BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3 S. 17).

  • SG Stade, 09.03.2015 - S 9 R 299/14

    Gesetzliche Rentenversicherungspflicht eines hauptbeschäftigten Lerntherapeuten

    Zum einen schließt sich die Kammer der Sichtweise der Grundsatzabteilung an, wonach die Klägerin unabhängig ist von Weisungen eines Arztes oder sonstigen Heilkundigen (Kriterium der Tätigkeit auf ärztliche Verordnung, vgl BSG - Urteil vom 4. Juni 1998, Az B 12 KR 9/97 R sowie Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2013, Az L 22 R 1149/11).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.05.2013 - L 1 R 29/11

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbständig tätiger Physiotherapeut -

    Deren wirtschaftliche Lage ähnelt der der Arbeitnehmer, weil sie fast ausschließlich auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 9/97 R, zitiert nach juris).
  • LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 205/13

    Ausschluss von Versicherungspflicht für einen selbständig tätigen

    Auch selbstständig tätige Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Ergotherapeuten), soweit sie keinen Arbeitnehmer beschäftigen, sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, wenn sie ihre Patienten überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 3).
  • SG Stade, 09.03.2015 - 9 R 299/14

    Gesetzliche Rentenversicherungspflicht eines hauptberuflichen Lerntherapeuten

    Zum einen schließt sich die Kammer der Sichtweise der Grundsatzabteilung an, wonach die Klägerin unabhängig ist von Weisungen eines Arztes oder sonstigen Heilkundigen (Kriterium der Tätigkeit auf ärztliche Verordnung, vgl BSG - Urteil vom 4. Juni 1998, Az B 12 KR 9/97 R sowie Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2013, Az L 22 R 1149/11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2015 - 3 M 9/15

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei schulischen

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 9/11 B
  • SG Oldenburg, 08.06.2004 - S 5 RA 324/03
  • SG Stuttgart, 13.09.2004 - S 8 RA 4626/03

    Tagesmutter - Keine Pflicht zur Rentenversicherung

  • SG Stade, 09.03.2015 - S 29 KR 299/14
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