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   BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 16/92   

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BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 16/92 (https://dejure.org/1992,2670)
BSG, Entscheidung vom 26.11.1992 - 7 RAr 16/92 (https://dejure.org/1992,2670)
BSG, Entscheidung vom 26. November 1992 - 7 RAr 16/92 (https://dejure.org/1992,2670)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1993, 270
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 109/88

    Anwendung von § 55a AFG bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 16/92
    Zwar hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 109/88 - (SozR 3-4100 § 55a Nr. 2) ausgeführt, das BSG habe mehrfach entschieden, daß dem Begriff des Bezugs einer Leistung je nach Sachzusammenhang eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen werden könne, und insbesondere wegen der Bedeutung des Ruhens eines Anspruchs auf sein Urteil vom 23. Februar 1989 - 11 RAr 44/87 - (SozR 4100 § 46 Nr. 10) und ein solches des 9b-Senats (SozR 3-4100 § 46 Nr. 5) hingewiesen.

    § 55a AFG wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484 ) eingefügt und griff auf den früheren § 135 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) zurück (BSG SozR 3-4100 § 55a Nr. 2).

    Wenngleich in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks 10/4211) und zum gleichlautenden Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. (BT-Drucks 3923) nur ausgeführt ist, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen Arbeitslosen trage ebenso zur Entlastung des Arbeitsmarktes bei wie die Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung, und eine erfolgreiche Existenzgründung könne zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze führen (aaO Seite 21 bzw Seite 20), so verdeutlicht das Erfordernis der Vorbezugszeit von Alg bzw Alhi doch, daß im Gegensatz zu § 135 AVAVG nicht jeder Arbeitslose, der im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Voraussetzungen zum Bezug von Alg oder Alhi erfüllte, in den Genuß der Förderung kommen sollte (BSG SozR 3-4100 § 55a Nr. 2).

    Es sollte nur der Antragsteller gefördert werden, der bereits eine Mindestzeit arbeitslos und wegen des damit verbundenen Leistungsbezugs eine Belastung für die Versichertengemeinschaft war, von der diese nun um den Preis einer zeitlich begrenzten Weiterzahlung des Alg oder der Alhi (§ 55a Abs. 2 AFG) für die Zukunft befreit wurde (BSG SozR 3-4100 § 55a Nr. 2).

  • BSG, 23.02.1989 - 11 RAr 44/87

    Anspruch auf Unterhaltsgeld nach § 117 Abs. 4 S. 1 AFG

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 16/92
    Zwar hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 109/88 - (SozR 3-4100 § 55a Nr. 2) ausgeführt, das BSG habe mehrfach entschieden, daß dem Begriff des Bezugs einer Leistung je nach Sachzusammenhang eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen werden könne, und insbesondere wegen der Bedeutung des Ruhens eines Anspruchs auf sein Urteil vom 23. Februar 1989 - 11 RAr 44/87 - (SozR 4100 § 46 Nr. 10) und ein solches des 9b-Senats (SozR 3-4100 § 46 Nr. 5) hingewiesen.

    Im Urteil vom 23. Februar 1989 (SozR 4100 § 46 Nr. 10) hatte der 11. Senat über das Erfordernis eines bestimmten Vorbezugs von Alg für die Gewährung von Unterhaltsgeld (Uhg) nach § 46 Abs. 2 AFG zu befinden.

    Eine zugunsten des Klägers andere Betrachtung ist hier nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte es rechtswidrig unterlassen hätte, zustehendes Alg nach Maßgabe des § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG auszuzahlen, wenn der frühere Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung zurückgehalten hätte (vgl BSG SozR 4100 § 46 Nr. 10).

  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 16/92
    Die Ruhensvorschrift des § 117 Abs. 2 und 3 AFG enthält die unwiderlegbare Vermutung, daß in den wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährten Abfindungen, Entschädigungen und ähnlichen Leistungen in pauschaliertem Umfang auch Arbeitsentgeltanteile enthalten sind (BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nrn 5 und 13; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6; GK-AFG, Stand November 1992, § 117 RdNr 30; Gagel, AFG, Stand Mai 1991, § 117 RdNr 114 f; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, AFG, 2. Auflage, § 117 Anm 12).

    Wie § 117 Abs. 1 AFG den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Alg verhindern soll, weil der Arbeitslose noch keinen Lohnausfall hat (vgl BSGE 46, 20, 29 = SozR 4100 § 117 Nr. 2 und BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3), so beruht die Regelung des § 117 Abs. 2 und 3 AFG auf der Erwägung, daß der Arbeitslose (noch) nicht der Leistung der Versichertengemeinschaft bedarf.

    Sie soll Entschädigungen für Lohnausfall erfassen, die in den in § 117 Abs. 2 AFG angesprochenen Fällen in einem bestimmten, insbesondere durch § 117 Abs. 3 AFG pauschalierten Umfang angenommen werden, und gleichzeitig Manipulationen zur Umgehung des § 117 Abs. 1 AFG verhindern (BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6).

  • BSG, 28.06.1990 - 9b/11 RAr 115/88

    Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 16/92
    Zwar hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 109/88 - (SozR 3-4100 § 55a Nr. 2) ausgeführt, das BSG habe mehrfach entschieden, daß dem Begriff des Bezugs einer Leistung je nach Sachzusammenhang eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen werden könne, und insbesondere wegen der Bedeutung des Ruhens eines Anspruchs auf sein Urteil vom 23. Februar 1989 - 11 RAr 44/87 - (SozR 4100 § 46 Nr. 10) und ein solches des 9b-Senats (SozR 3-4100 § 46 Nr. 5) hingewiesen.

    Auch das Urteil des 9b-Senats vom 28. Juni 1990 (SozR 3-4100 § 46 Nr. 5) rechtfertigt nicht die vom Kläger gewünschte Relativierung des Begriffs "Bezug".

  • BSG, 29.08.1991 - 7 RAr 130/90

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Erstattung des Arbeitslosengeldes wegen

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 16/92
    Die Ruhensvorschrift des § 117 Abs. 2 und 3 AFG enthält die unwiderlegbare Vermutung, daß in den wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährten Abfindungen, Entschädigungen und ähnlichen Leistungen in pauschaliertem Umfang auch Arbeitsentgeltanteile enthalten sind (BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 117 Nrn 5 und 13; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6; GK-AFG, Stand November 1992, § 117 RdNr 30; Gagel, AFG, Stand Mai 1991, § 117 RdNr 114 f; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, AFG, 2. Auflage, § 117 Anm 12).

    Sie soll Entschädigungen für Lohnausfall erfassen, die in den in § 117 Abs. 2 AFG angesprochenen Fällen in einem bestimmten, insbesondere durch § 117 Abs. 3 AFG pauschalierten Umfang angenommen werden, und gleichzeitig Manipulationen zur Umgehung des § 117 Abs. 1 AFG verhindern (BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6).

  • BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90

    Ermessensausübung bei der Ablehnung von Überbrückungsgeld

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 16/92
    Danach kann die Beklagte Arbeitslosen bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden für längstens 26 Wochen als Ermessensleistung (vgl hierzu BSGE 67, 279 ff = SozR 3-4100 § 55a Nr. 1) Überbrückungsgeld gewähren, wenn der Arbeitslose bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens vier Wochen Alg oder Alhi bezogen hat.
  • BSG, 14.02.1978 - 7 RAr 57/76
    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 16/92
    Wie § 117 Abs. 1 AFG den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Alg verhindern soll, weil der Arbeitslose noch keinen Lohnausfall hat (vgl BSGE 46, 20, 29 = SozR 4100 § 117 Nr. 2 und BSGE 50, 121, 125 = SozR 4100 § 117 Nr. 3), so beruht die Regelung des § 117 Abs. 2 und 3 AFG auf der Erwägung, daß der Arbeitslose (noch) nicht der Leistung der Versichertengemeinschaft bedarf.
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 50/93

    Altersüberganggeld - Alter - Beschäftigung - Ausscheiden - Herstellungsanspruch

    Ebensowenig lassen sich für den Winterbau unzureichend getroffene Schutzvorkehrungen als ausreichend behandeln (BSG vom 11. November 1982 - 7 RAr 16/92 -, DBlR Nr. 2782a zu § 78 AFG).
  • LSG Niedersachsen, 27.11.2001 - L 7 AL 51/01

    4 Wochen; Abfindung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeldvorbezug; Aufnahme;

    Auch die Begründungen zur Einführung der Vorgängervorschrift und der Änderung bestätigen dieses Ergebnis, wie das Bundessozialgericht (BSG) dargestellt hat (BSG Urteil vom 17.10.1990 -- 11 RAr 109/88 -- SozR 3-4100 § 55a Nr. 4; Urteil vom 26.11.1992 -- 7 RAr 16/92 -- SozR 3-4100 § 55a Nr. 3).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Arbeitslose (noch) nicht der Leistung der Versichertengemeinschaft bedarf, weil die Abfindung auch Anteile von Arbeitsentgelt enthält (BSG, Urteil vom 26.11.1992 aaO).

  • BSG, 24.06.1993 - 11 RAr 1/92

    Überbrückungsgeld - Zeitraum

    Damit weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des 7. Senats des BSG ab (BSG SozR 3-4100 § 55a Nr. 3).
  • LSG Bayern, 26.01.2016 - L 15 VS 11/15

    Soldatenversorgung - Höhe des Berufsschadensausgleichs nach rechtskräftiger

    Ebenso wenig lassen sich für den Winterbau unzureichend getroffene Schutzvorkehrungen als ausreichend behandeln (BSG vom 11. November 1982 - 7 RAr 16/92 -, DBlR Nr. 2782a zu § 78 AFG).
  • SG Stuttgart, 25.01.2010 - S 12 AL 7402/09

    Arbeitslosenversicherung - Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag -

    Nach seinem Wortsinn legt der "Bezug" grundsätzlich den tatsächlichen Erhalt der Leistung nahe, so dass ein Ruhen des Leistungsanspruches nicht dem Bezug gleichzustellen ist (Bundessozialgericht SozR 3-4100 § 55a Nr. 3 zu § 55a AFG).
  • LSG Bayern, 18.03.2004 - L 9 AL 190/03

    Versagung von Überbückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit;

    Weiterhin liegt die Rechtsvoraussetzung des erforderlichen Vorbezugs von Alg (oder Alhi) nicht vor, vgl. BSG vom 26.11.1992, 7 RAr 16/92, vom 24.06.1993, 11 RAr 1/92 und vom 17.10.1990, 11 RAr 109/88.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2018 - L 7/12 AL 71/16
    Erforderlich ist insoweit, dass das Stammrecht vor der Existenzgründung besteht und Arbeitslosengeld tatsächlich ausgezahlt worden ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R - SozR4-4300 § 57 Nr. 6; Winkler in: Gagel, § 93 SGB III Rn. 16; vgl. bereits BSG, Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 16/92 -, SozR 3-4100 § 55a Nr. 3 = juris Rn. 14).
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