Rechtsprechung
| OLG Dresden, 18.12.2002 - 11 U 332/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsnatur und Wirksamkeit eines Spielervermittlervertrages
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Spielervermittler ist gemäß Art. 1 § 5 Abs. 1 Nr. 1 RBerG auch ohne Erlaubnis zum Aushandeln eines Spielervertrags für die Fußball-Regionalliga berechtigt; Berechtigung eines Spielervermittlers zum Aushandeln eines Spielervertrags für die Fußball-Regionalliga; Anspruch ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- heuking.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Sportlerberatung zwischen Vermittlung und Verhandlung: Zu den rechtlichen Spielfeldern eines Sportler-Agenten (Johan-Michel Menke, Gregor Reiter; SCIAMUS 2011, 19)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 28.12.2001 - 13 O 5162/01
- OLG Dresden, 18.12.2002 - 11 U 332/02
Papierfundstellen
- SpuRt 2004, 257
Wird zitiert von ... (3)
- FG Düsseldorf, 29.10.2010 - 1 K 4206/08
Abzug von Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern
Das OLG Dresden führt hinsichtlich der Vermittlungsleistung eines Spielervermittlers aus, dass dieser nicht nur den Kontakt herstellt, sondern auch hilft, die Vorstellung der Parteien (Verein und Profifußballspieler) über die Höhe von Leistung und Gegenleistung in Einklang zu bringen (Urteil vom 18. Dezember 2002 11 U 332/02, SpuRt 2004, 257). - LG Düsseldorf, 29.10.2021 - 15 O 226/20 Rn. 127 Stellt der Spielervermittler - wie regelmäßig - nicht nur den Kontakt her, sondern hilft auch dabei, die Vorstellungen der Parteien über die Höhe von Leistung und Gegenleistung in Einklang zu bringen, dann ist er Vermittlungsmakler (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2002 - 11 U 332/02, juris).
- LG Köln, 19.05.2026 - 8 O 210/25 Sie ist daher selbst auch Maklervertrag i.S.d. § 652 BGB (OLG Dresden SpuRt 2004, 257 (258); OLG Karlsruhe SpuRt 2022, 256 (257); OLG Koblenz BeckRS 2020, 4057; LG Heidelberg SpuRt 2011, 37; BeckOGK/Meier, 1.1.2026, BGB § 652, beck-online m.W.N).
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