Rechtsprechung
| OLG Köln, 19.02.1957 - Ss 417/56 |
Volltextveröffentlichung
Papierfundstellen
- NJW 1957, 721
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht …
Ob ein Einsatz als nicht ganz unbeträchtlich einzuordnen ist, bestimmt sich jedenfalls bei jedermann offen stehenden Glücksspielen nach den gesellschaftlichen Anschauungen (RG, Urteil vom 28. Mai 1889 - Rep. 1039/89, RGSt 19, 253 f.; OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 1957 - Ss 417/56, NJW 1957, 721;… LK-StGB/Krehl, 12. Aufl., § 284 Rn. 12;… NK-StGB/Gaede, 5. Aufl., § 284 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10, GRUR 2012, 201, 206). - BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86
Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion
Ob dabei für den Begriff des Glücksspiels vorauszusetzen ist, daß der vom Spieler geleistete Einsatz bei ungünstigem Ausgang zu einem Vermögensverlust führen muß (verneinend: RGSt 45, 424, 425 f; 64, 355, 360, bejahend: OLG Köln NJW 1957, 721 [OLG Köln 19.02.1957 - Ss 417/56]; OLG Hamm JMB1NRW 1957, 250;… Samson in SK, § 284 StGB Rdn. 5), kann dahingestellt bleiben. - OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2024 - 13 B 1047/22
Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine …
Rn. 49 BGH, Urteil vom 8. August 2017 - 1 StR 519/16 -, juris, Rn. 13, unter Bezugnahme auf Reichsgericht, Urteil vom 28. Mai 1889 - Rep. 1039/89 -, RGSt 19, 253 f., und OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 1957 - Ss 417/56 -, NJW 1957, 721; vgl. ferner Heine/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, a. a. O.; Hohmann/Schreiner in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 284 Rn. 12; Krehl/Börner in Leipziger Kommentar zum StGB, a. a. O.
- BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Regeländerung bei …
"Im übrigen... sei... der Betrieb eines durch die physikalisch-technische Bundesanstalt zugelassenen Spielgeräts, das ohne Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO betrieben... werde..., kein unerlaubtes Glücksspiel nach § 284 StGB (vgl. OLG Köln in NJW 1957 S. 721).Nach den in NJW 1957, 721 wiedergegebenen Gründen des Urteils des OLG Köln vom 19.2.1957, Az. Ss 417/56, war dort darüber zu befinden, ob der Betrieb eines von der physikalisch-technischen Bundesanstalt zugelassenen Geldspielautomaten nach § 284 StGB deshalb strafbar ist, weil der Angeklagte es vorsätzlich unterließ, die polizeiliche Genehmigung für die Aufstellung zu beantragen.
- BVerwG, 28.05.1963 - I C 41.61
Regelung des Glücksspielwesens durch die Gewerbeordnung (GewO) - Aufstellung von …
Nun hat sich allerdings seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 6, 74 die Meinung gebildet, daß § 284 StGB sich nicht auf solche Glücksspiele beziehen will, bei deren Betrieb der Unterhaltungscharakter deswegen im Vordergrund steht, weil wegen der Höhe des Einsatzes und des möglichen Gewinns nur unwesentliche Vermögensnachteile für den Spieler entstehen können (OLG Köln, NJW 1957, 721 [OLG Köln 19.02.1957 - Ss 417/56];… Jagusch in Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl., Bd. 2 S. 569, Anm. 2 c zu § 284 StGB; siehe auch Kummer, Automatenmarkt 1960, 614).Es ist auch von strafrechtlicher Seite her geltend gemacht worden, daß der Prüfungsentscheidung der Zulassungsstelle nicht eine Wirkung zuerkannt werden könnte, die auch den Strafrichter in der Beurteilung des Gerätes binden würde und daß die entsprechenden Vorschriften des Strafgesetzbuches nicht durch Richtlinien außer Kraft gesetzt werden könnten (OLG Karlsruhe NJW 1953 S. 1642;… Schwarz-Dreher, Kommentar zum StGB, 24. Aufl. 1 A c zu § 284 StGB; a.A. OLG Köln NJW 1957 S. 721; Kohlrausch-Lange, Kommentar zum StGB, Anm. II zu § 284 StGB).
- BVerwG, 28.05.1963 - I C 39.61
Rechtsmittel
Nun hat sich allerdings seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 6, 74 die Meinung gebildet, daß § 284 StGB sich nicht auf solche Glücksspiele beziehen will, bei deren Betrieb der Unterhaltungscharakter deswegen im Vordergrund steht, weil wegen der Höhe des Einsatzes und des möglichen Gewinns nur unwesentliche Vermögensnachteile für den Spieler entstehen können (OLG Köln, NJW 1957, 721 [OLG Köln 19.02.1957 - Ss 417/56];… Jagusch in Leipziger Kommentar zum StGB, 8. Aufl., Bd. 2 S. 569, Anm. 2 c zu § 284 StGB; siehe auch Kummer, Automatenmarkt 1960, 614).Es ist auch von strafrechtlicher Seite her geltend gemacht worden, daß der Prüfungsentscheidung der Zulassungsstelle nicht eine Wirkung zuerkannt werden könnte, die auch den Strafrichter in der Beurteilung des Gerätes binden würde und daß die entsprechenden Vorschriften des Strafgesetzbuches nicht durch Richtlinien außer Kraft gesetzt werden könnten (OLG Karlsruhe NJW 1953 S. 1642;… Schwarz-Dreher, Kommentar zum StGB, 24. Aufl. 1 A c zu § 284 StGB; a.A. OLG Köln NJW 1957 S. 721; Kohlrausch-Lange, Kommentar zum StGB, Anm. II zu § 284 StGB).
- VGH Bayern, 10.07.2025 - 23 BV 23.913
Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung, Untersagung der Veranstaltung, …
Rn. 118 Ob ein Einsatz als nicht ganz unbeträchtlich einzuordnen ist, bestimmt sich jedenfalls bei jedermann offenstehenden Glücksspielen nach den aktuellen gesellschaftlichen Anschauungen (vgl. RG, U.v. 28.5.1889 - 1039/89 - RGSt 19, 253 f.; OLG Köln, U.v. 19.2.1957 - Ss 417/56 - NJW 1957, 721;… vgl. auch BGH, U.v. 28.9.2011 - I ZR 92/09 - ZfWG 2012, 23 juris Rn. 69). - LG Mannheim, 26.11.2025 - 4 Qs 65/25
Zur Strafbarkeit nach § 284 StGB bei ortspolizeiwidrigrem Betreiben von …
Rn. 23 dd) Hierbei weicht die Kammer ausdrücklich von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.07.1953 ab, wonach der Tatbestand des § 284 StGB bereits erfüllt sein kann, wenn für das konkret aufgestellte Gerät zwar Bauartzulassung der PTB besteht, aber das Gerät ohne ortspolizeiliche Aufstellungsgenehmigung betrieben wird (OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.07.1953 - 1 Ss 16/53, NJW 1953, 1642, beck-online) und folgt im Ergebnis den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 19.2. 1957 - Ss 417/56, NJW 1957, 721, beck-online): Die Bauartzulassung gem. §§ 33c und 33e GewO i. V. m. der SpielV beinhaltet die konstitutive Feststellung, dass es sich bei dem zugelassenen Spielgerät um einen Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und nicht um ein nach § 284 StGB unerlaubtes bzw. verbotenes Glücksspiel handelt (so auch: Lesch, GewArch 2021, 390, beck-online).
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