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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.04.1985 - 16 Wx 18/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,14376
OLG Köln, 17.04.1985 - 16 Wx 18/85 (https://dejure.org/1985,14376)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.04.1985 - 16 Wx 18/85 (https://dejure.org/1985,14376)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. April 1985 - 16 Wx 18/85 (https://dejure.org/1985,14376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    PStG § 47; CIECNamÜbk Art. 1, Art. 2
    Personenstandsrecht; Schreibweise griechischer Familiennamen in Personenstandsbüchern.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StAZ 1985, 209
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 09.07.1981 - 15 W 56/81

    Antrag auf Berichtigung eines Geburtseintrags ; Statthaftigkeit einer sofortigen …

    Auszug aus OLG Köln, 17.04.1985 - 16 Wx 18/85
    Zusammenfassend - teilweise ergänzend - sei festgestellt: Auch die Schreibweise eines Familiennamens kann Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens sein (vgl. BayObLGZ 1980, 409, 411 f; OLG Hamm OLGZ 1982, 34 ff).

    Der Senat hält ausdrücklich an seiner Rechtsprechung fest, daß die Namen griechischer Staatsangehöriger in deutschen Personenstandsbüchern in deutscher oder lateinischer Schrift (vgl. OLG Hamm OLGZ 1982, 34 ff) grundsätzlich buchstabengetreu einzutragen sind, und daß hierfür die ISO-Norm R 843 anzuwenden ist.

    Dies ergibt sich aus dem Gesetz zu dem CIEC-Übereinkommen Nr. 14 vom 13. September 1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 30. August 1976 (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Juni 1979 - 16 Wx 35/79 - n.v., und vom 15. August 1979 - StAZ 1980, 150 f; BayObLGZ 1980, 409, 413; OLG Hamm OLGZ 1982, 34 ff; zu dem früheren Recht auch OLG Frankfurt StAZ 1965, 303 f mit Anm. Sachse; LG Hamburg StAZ 1977, 227; allgemein auch Görner, StAZ 1980, 271 ff).

    Dies gilt auch für Fälle, in denen ein griechischer Staatsangehöriger in dem Besitz eines griechischen Reisepasses ist, in dem die Übertragung seines Namens nicht mit der Transliterationsnorm übereinstimmt: Diesem Umstand kommt keine namensbildende bzw. -ändernde Wirkung zu (vgl. Senatsbeschluß StAZ 1980, 150 f; OLG Hamm OLGZ 1982, 34 ff).

    So hat das Oberlandesgericht Hamm (OLGZ 1982, 34 ff) einen Zeitablauf von etwa zehn Jahren nicht für genügend angesehen, um ein Recht des Betroffenen zu bejahen, den bisher geführten Namen beizubehalten.

    Der Senat weicht nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1982, 34 ff) ab, da in dieser nur das Entstehen eines verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts durch die Führung eines Namens verneint, nicht aber uneingeschränkt verlangt wird, Eintragungen zu berichtigen, die auf einer unzutreffenden Transliteration beruhen.

  • BayObLG, 15.12.1980 - BReg. 1 Z 110/80
    Auszug aus OLG Köln, 17.04.1985 - 16 Wx 18/85
    Zusammenfassend - teilweise ergänzend - sei festgestellt: Auch die Schreibweise eines Familiennamens kann Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens sein (vgl. BayObLGZ 1980, 409, 411 f; OLG Hamm OLGZ 1982, 34 ff).

    Dies ergibt sich aus dem Gesetz zu dem CIEC-Übereinkommen Nr. 14 vom 13. September 1973 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 30. August 1976 (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Juni 1979 - 16 Wx 35/79 - n.v., und vom 15. August 1979 - StAZ 1980, 150 f; BayObLGZ 1980, 409, 413; OLG Hamm OLGZ 1982, 34 ff; zu dem früheren Recht auch OLG Frankfurt StAZ 1965, 303 f mit Anm. Sachse; LG Hamburg StAZ 1977, 227; allgemein auch Görner, StAZ 1980, 271 ff).

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93

    Begriff der anderen Urkunde

    Eine an dem Zweck der Führung der deutschen Personenstandsregister orientierte Auslegung spricht allerdings mehr dafür, unter "andere Urkunde" nur eine solche Urkunde zu verstehen, die mit gleicher Beweiskraft wie eine Personenstandsurkunde ausgestattet oder die von einer Behörde mit standesamtlichen Funktionen ausgestellt ist (vgl. OLG Köln StAZ 1985, 209; OLG Stuttgart StAZ 1986, 321).
  • OLG Bremen, 05.05.1986 - 1 W 70/85
    Sofern sich aus dem Unterschied zwischen Schreibweise und Aussprache gewisse Schwierigkeiten ergeben sollten, müssen sie hingenommen werden, weil nicht ersichtlich ist, daß den Beteiligten dadurch so schwere Nachteile entstehen, daß ein Beharren auf buchstabengetreuer Übertragung nicht mehr zu vertreten ist (vgl. dazu OLG Köln StAZ 1985, 209, 210).

    Daß der griechische Reisepaß des Beteiligten zu 1) dessen Namen auch in lateinischer Schrift als "A...gi...los-K...las« wiedergibt, ist unerheblich: Diese von griechischen Behörden veranlaßte Erleichterung dient der internationalen Verständlichkeit des Dokumentes, hat aber keine namensbildende Kraft (BayObLG StAZ 1984, 11, 12; OLG Hamm OLGZ 1982, 34, 40; OLG Köln StAZ 1985, 209, 210).

  • OLG Köln, 28.04.1993 - 16 Wx 42/93
    1 Z 110/80">BayObLGZ 1980, 409; OLG Köln StAZ 1980, 150 ff.; StAZ 1985, 209 f.; Maßfeller/Hoffmann, PStG, § 2 Rdnr. 11).
  • OLG Stuttgart, 05.06.1986 - 8 W 123/86
    Es entspricht deshalb der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, daß die Namen griechischer Staatsangehöriger in den Personenstandsbüchern buchstabengetreu in lateinischer Schrift wiederzugeben sind, auch wenn sie in dem Reisepaß in lateinischer Schrift phonetisch umgeschrieben sind (BayObLG StAZ 1984, 11; OLG Köln StAZ 1985, 209; OLG Düsseldorf StAZ 1986, 39; ebenso LG Braunschweig StAZ 1984, 71; anders AmtsG Krefeld StAZ 1984, 17).
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