Rechtsprechung
| BGH, 08.01.2025 - StB 71/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO; § 304 Abs. 4 Satz 2 Hs 2 Nr. 1 StPO; § 311 StPO
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers (Vollstreckungsverfahren); Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (kriminalprognostisches Gutachten) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Bestellung von Pflichtverteidiger im Verfahren über Reststrafenaussetzung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 140 Abs 2 StPO, § 454 Abs 1 S 1 StPO, § 462a Abs 5 S 1 StPO, § 57 Abs 1 S 1 StGB, § 57 Abs 1 S 2 StGB
Bestellung von Pflichtverteidiger im Verfahren über Reststrafenaussetzung - IWW
§ 57 Abs. 1 StPO, § ... 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO, § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO, § 140 Abs. 2 StPO, § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Verfahren über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Gutachten bei der Reststrafaussetzung, Bei Aussage-gegen-Aussage gibt es nicht immer einen Pflichtverteidiger
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2025, 92
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.06.2022 - StB 26/22
Notwendige Verteidigung im Vollstreckungsverfahren (analoge Anwendung; Aussetzung …
Auszug aus BGH, 08.01.2025 - StB 71/24
a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, namentlich im Verfahren über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung, kommt - in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO - nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 9 mwN).Zwar kann die Erörterung eines solchen Gutachtens im Einzelfall eine Pflichtverteidigerbestellung erfordern, wenn hierfür besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, über die der Verurteilte nicht verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - StB 26/22, NStZ-RR 2022, 357, 358).
Auch in den Fällen einer nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO gebotenen Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens ist aber in aller Regel keine Pflichtverteidigerbestellung veranlasst, solange das Gutachten noch nicht vorliegt oder - wie hier - noch nicht einmal eine Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob es einer kriminalprognostischen Begutachtung des Verurteilten bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - StB 26/22, NStZ-RR 2022, 357, 358).
cc) Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung für die anstehende Vollstreckungsentscheidung nicht schon daraus, dass hier statt einer Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. diesbezüglich näher BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 17).
- BGH, 24.03.2022 - StB 5/22
Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten …
Auszug aus BGH, 08.01.2025 - StB 71/24
§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO eröffnet die sofortige Beschwerde nach seinem Wortlaut ("Entscheidungen über die Bestellung") und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 50) auch gegen Entscheidungen, mit denen die Bestellung eines Verteidigers abgelehnt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 7).Dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift lässt sich hinreichend entnehmen, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger für den - allein beschwerdeberechtigten - Verurteilten eingelegt worden ist und damit eine Beschwerde des Verurteilten darstellt (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 8).
- BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02
Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen
Auszug aus BGH, 08.01.2025 - StB 71/24
Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt, weil das Strafvollstreckungsverfahren die Mitwirkung eines Verteidigers in weit geringerem Maße erfordert als das Erkenntnisverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02, NJW 2002, 2773, 2774).
- BGH, 14.10.2026 - StB 56/26 § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO eröffnet die sofortige Beschwerde auch gegen Entscheidungen, mit denen die Bestellung eines Verteidigers abgelehnt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2025 - StB 71/24, NStZ-RR 2025, 92 Rn. 5; vom 24. März 2022 - StB 5/22, StraFo 2022, 285).
Rn. 8 a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, darunter auch im Verfahren über ein Absehen von beziehungsweise die Ausgestaltung einer gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintretenden Führungsaufsicht, kommt - in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO - nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2026 - StB 11/26, juris Rn. 6; vom 8. Januar 2025 - StB 71/24, NStZ-RR 2025, 92 Rn. 8;… vom 29. Juni 2022 - StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 9 mwN).
- BGH, 25.06.2025 - StB 29/25
Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (besondere …
§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO eröffnet die sofortige Beschwerde nach seinem Wortlaut ("Entscheidungen über die Bestellung") und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 50) ebenfalls gegen Entscheidungen, mit denen die Bestellung eines Verteidigers abgelehnt wird (…BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 7; vom 8. Januar 2025 - StB 71/24, juris Rn. 5).Rn. 9 a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, namentlich im Verfahren über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung, kommt in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sachoder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (…BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2022 - StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 9 mwN; vom 8. Januar 2025 - StB 71/24, juris Rn. 8).
- LG Nürnberg-Fürth, 29.07.2026 - 12 Qs 27/26
Pflichtverteidigerbestellung, Beschwerdebefugnis, Berufsausübungsfreiheit, …
Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Ablehnung der Bestellung eine Beschwerdeberechtigung des Verteidigers abgelehnt (BGH, Beschluss vom 08.01.2025 - StB 71/24, juris Rn. 6).
- LG Hildesheim, 11.08.2025 - 21 Qs 21/25
Anordnung der Sicherungshaft in einem Bewährungsaufsichtsverfahren wegen eines zu …
Das Strafvollstreckungsverfahren erfordert die Mitwirkung eines Verteidigers in weit geringerem Maße als das Erkenntnisverfahren (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 - StB 71/24; OLG Celle, Beschluss vom 20. September 2011 - 2 Ws 242/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 1 Ws 130/19;… KG, a.a.O.).Die ausdrückliche Pflicht zur Verteidigerbestellung in den in § 463 StPO geregelten Fällen zeigt auch, dass der Gesetzgeber eine Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren im Übrigen lediglich ausnahmsweise und in eng umgrenzten Fallgruppen beabsichtigt hat (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 - StB 71/24).
- BGH, 03.03.2026 - StB 11/26
Bestellung eines Pflichtverteidigers im Führungsaufsichtsverfahren
Rn. 6 Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren kommt in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (…BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2022 - StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 9 mwN; vom 8. Januar 2025 - StB 71/24, juris Rn. 8). - OLG Hamm, 05.06.2025 - 3 Ws 141/25
Zustellungsvollmacht; Suchtberatungsstelle
Rn. 23 Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt im Vollstreckungsverfahren, namentlich im Verfahren über einen Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung, und in dem daran anschließenden Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.2022 - StB 26/22, NStZ-RR 2025, 92, Rn. 8, beck-online; OLG Köln Beschl. v. 9.5.2016 - 2 Ws 294/16, 2 Ws 295/16, BeckRS 2016, 115163; OLG Hamm Beschl. v. 3.1.2008 - 3 Ws 704/07, BeckRS 2008, 8272). - OLG Naumburg, 11.08.2025 - 1 Ws 253/25 Im Verfahren über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte selbst sachgerecht wahrzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2022, StB 26/22 und vom 8. Januar 2025, StB 71/24; zitiert nach juris).
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