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   OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10   

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OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10 (https://dejure.org/2010,6937)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2010 - 3 Ws 39/10 (https://dejure.org/2010,6937)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 (https://dejure.org/2010,6937)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 24a StVK 4035/09
  • OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10

Papierfundstellen

  • StRR 2010, 317
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10
    Die Regelung dient dementsprechend der Sachaufklärung und damit dem Allgemeininteresse (vgl. BGH, NJW 2000, S. 1663; NStZ 1995, S. 610; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 04.05.2009 - 2 Ws 80/09; OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644-645/08; OLG Schleswig, SchlHA 2004, S. 243; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 454 Rdn. 30 ff. m.w.N.).

    Von einer mündlichen Anhörung kann danach über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus unzweifelhaft dann abgesehen werden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Förmelei würde (BGH, NJW 2000, S. 1663; NStZ 1995, S. 610), oder wenn der Verurteilte ausdrücklich auf seine mündliche Anhörung verzichtet (BGH, NJW 2000, S. 1663; Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rdn. 30).

  • BGH, 05.05.1995 - 2 StE 1/94

    Absehen von Anhörung - Recht auf Gehör - Vollstreckungsfragen - Absehungsgründe

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10
    Die Regelung dient dementsprechend der Sachaufklärung und damit dem Allgemeininteresse (vgl. BGH, NJW 2000, S. 1663; NStZ 1995, S. 610; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 04.05.2009 - 2 Ws 80/09; OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644-645/08; OLG Schleswig, SchlHA 2004, S. 243; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 454 Rdn. 30 ff. m.w.N.).

    Von einer mündlichen Anhörung kann danach über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus unzweifelhaft dann abgesehen werden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Förmelei würde (BGH, NJW 2000, S. 1663; NStZ 1995, S. 610), oder wenn der Verurteilte ausdrücklich auf seine mündliche Anhörung verzichtet (BGH, NJW 2000, S. 1663; Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rdn. 30).

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05

    Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10
    Zum Teil wird - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer - vom Erfordernis der mündlichen Anhörung darüber hinaus in Fällen abgesehen, in denen die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gem. § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644 - 645; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, S. 223; OLG Düsseldorf, BeckRS 2000 30093436).

    Ob es dabei Sache der Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1, 2 StPO, 57 Abs. 1, 2 StGB zu erwirken, sofern sie das Risiko ihrer Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will ( vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, S. 223), und inwieweit und nach welcher Maßgabe Fragen des freien Geleits zu prüfen und zu entscheiden sind (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2007, S. 243), wäre gleichsam im Einzelfall durch die Strafvollstreckungskammer zu klären.

  • OLG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Ws 80/09

    Strafrestaussetzung hinsichtlich einer in Spanien verhängten und in Deutschland

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10
    Die Regelung dient dementsprechend der Sachaufklärung und damit dem Allgemeininteresse (vgl. BGH, NJW 2000, S. 1663; NStZ 1995, S. 610; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 04.05.2009 - 2 Ws 80/09; OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644-645/08; OLG Schleswig, SchlHA 2004, S. 243; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 454 Rdn. 30 ff. m.w.N.).
  • OLG Köln, 08.02.2007 - 2 Ws 67/07

    Haftbefehl; sicheres Geleit

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10
    Ob es dabei Sache der Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des Verfahrens nach §§ 454 Abs. 1, 2 StPO, 57 Abs. 1, 2 StGB zu erwirken, sofern sie das Risiko ihrer Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will ( vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, S. 223), und inwieweit und nach welcher Maßgabe Fragen des freien Geleits zu prüfen und zu entscheiden sind (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2007, S. 243), wäre gleichsam im Einzelfall durch die Strafvollstreckungskammer zu klären.
  • OLG Köln, 09.01.2009 - 2 Ws 644/08

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Reststrafe bei im Ausland

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10
    Die Regelung dient dementsprechend der Sachaufklärung und damit dem Allgemeininteresse (vgl. BGH, NJW 2000, S. 1663; NStZ 1995, S. 610; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 04.05.2009 - 2 Ws 80/09; OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644-645/08; OLG Schleswig, SchlHA 2004, S. 243; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 454 Rdn. 30 ff. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2000 - 1 Ws 72/00

    Absehen von der weiteren Vollstreckung bei Ausweisung des ausländischen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10
    Zum Teil wird - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer - vom Erfordernis der mündlichen Anhörung darüber hinaus in Fällen abgesehen, in denen die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gem. § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644 - 645; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, S. 223; OLG Düsseldorf, BeckRS 2000 30093436).
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08

    Grundsatz der Entscheidungskonzentration; mündliche Anhörung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10
    Wie bereits ansatzweise mit Senatsbeschluss vom 12.02.2008 (3 Ws 61/08) ausgeführt, ist angesichts des Umstands, dass die Anhörung nach der zugrundeliegenden gesetzgeberischen Konzeption in erster Linie dem Interesse des Verurteilten dient, seitens der Strafvollstreckungskammer eine Klärung darüber herbeizuführen, ob ein Verurteilter bereit ist, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen und ggfs. das Risiko einer Verhaftung zu tragen.
  • OLG Saarbrücken, 18.12.2014 - 1 Ws 164/14

    Strafvollstreckungssache: Nebeneinander der Entscheidungen über das Absehen von

    Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann - außer in den Fällen des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO - nach ganz herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, nämlich auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte - wie hier - ausgewiesen und ihm die Wiedereinreise nicht zumutbar ist, weil ihm in diesem Falle die Verhaftung und die Nachholung der Strafvollstreckung nach § 456a Abs. 2 StPO droht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f. - Rn. 8 nach juris; StV 2000, 382 - Rn. 10 - 12 nach juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223 f. - Rn. 6 nach juris; OLG Köln StV 2009, 261 f. - Rn. 9 nach juris; OLG Bremen NStZ 2010, 718 f. - Rn. 8 nach juris; OLG Bamberg StV 2011, 421 f. - Rn. 7 nach juris; Fischer, a. a. O., § 57 Rn. 33; LK-Hubrach, a. a. O., § 57 Rn. 83; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454 Rn. 32; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 454 Rn. 49; a. A.: OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2010 - 3 Ws 39/10, Rn. 19 ff. nach juris).
  • KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14

    Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten

    Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann daher - über die in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten, hier nicht einschlägigen Fälle hinaus - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; KG, Beschluss vom 22. August 2012 - 2 Ws 96/12 -).

    Dies gilt etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 454 Rdn. 30), wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 454 StPO Rdn. 24; OLG Hamm a.a.O.) oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; OLG Köln StV 2009, 261; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223; weitergehend [zwingendes Absehen von der mündlichen Anhörung selbst bei Einreisebereitschaft] OLG Düsseldorf StV 2000, 382).

    Da das Absehen von der mündlichen Anhörung in der hier in Rede stehenden Ausnahmekonstellation jedoch an das Kriterium der Zumutbarkeit anknüpft, bei deren Beurteilung das Dispositionsrecht eines Verurteilten hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen nicht unberücksichtigt bleiben darf, hätte die Strafvollstreckungskammer die Frage der Einreisebereitschaft zunächst klären und ihre Entscheidung bis zum Eingang einer entsprechenden Erklärung zurückstellen müssen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris).

    Jedoch stellt das Unterlassen einer - wie hier - zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; HansOLG Hamburg StraFo 2009, 301 - juris Rdn. 4, 16; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; KG NStZ 2014, 413; Beschluss vom 1. November 2010 - 2 Ws 582/10 - Meyer-Goßner/Schmitt, § 309 StPO Rdn. 8 und Meyer-Goßner/Schmitt § 454 StPO Rdn. 47, jeweils mit weit.

  • OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10

    Strafrestaussetzung: Zulässigkeit des Antrags eines ausgewiesenen Verurteilten;

    Die nach § 454 Abs. Satz 3 StPO gebotene mündliche Anhörung darf auch dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie dem Verurteilten deshalb unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§ 456 a Abs. 2 Satz 1 StPO) und möglicherweise eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Strafbewehrungen befürchten zu müssen (Anschluss an OLG Köln aaO., OLG Karlsruhe StV 2005, 677 f. = StraFo 2005, 258 f. = NStZ-RR 2005, 223 f. = Justiz 2005, 360 f. und OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f.; aA.: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2010 - 3 Ws 39/10 = StRR 2010, 317 f.).
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