Rechtsprechung
| KG, 14.10.2013 - 2 Ws 494-495/13 - 141 AR 544-545/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Widerruf, Strafausetzung, Fahrlässigkeitstat
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 56f Abs 2 StGB
Widerruf einer Strafrestaussetzung: Fahrlässigkeitstat innerhalb der Bewährungszeit als Widerrufsgrund - Wolters Kluwer
Bewährungswiderruf nach gewichtiger Fahrlässigkeitstat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Widerruf von Strafaussetzung wegen Fahrlässigkeitstat, geht das?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bewährungswiderruf nach gewichtiger Fahrlässigkeitstat
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.08.2013 - 598 StVK 269/09
- KG, 14.10.2013 - 2 Ws 494-495/13 - 141 AR 544-545/13
Papierfundstellen
- StRR 2014, 353
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- KG, 23.06.2006 - 5 Ws 215/06
Entscheidung über den Widerruf einer Bewährung: Befasstwerden einer …
Auszug aus KG, 14.10.2013 - 2 Ws 494/13
Sie wären nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneute Versagen des Verurteilten, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass dieser künftig ein straffreies Leben führen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 215/06 - juris). - KG, 15.06.2005 - 5 Ws 285/05
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Nur mit Geldstrafe geahndete Tat als …
Auszug aus KG, 14.10.2013 - 2 Ws 494/13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts genügt dafür jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2008 - 2 Ws 494/08 - und vom 15. Juni 2005 - 5 Ws 285/05 - juris - jeweils mit weit. Nachweisen). - KG, 10.10.2008 - 2 Ws 494/08
Auszug aus KG, 14.10.2013 - 2 Ws 494/13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts genügt dafür jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2008 - 2 Ws 494/08 - und vom 15. Juni 2005 - 5 Ws 285/05 - juris - jeweils mit weit. Nachweisen). - KG, 09.11.2006 - 5 Ws 608/06
Auszug aus KG, 14.10.2013 - 2 Ws 494/13
Denn ein etwaiger Mangel rechtlichen Gehörs kann im vorliegenden Fall, in welchem es einer mündlichen Anhörung nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht bedurfte, dadurch geheilt werden, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hat, das vorzutragen, was er für bedeutsam hält (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. April 2010 - 2 Ws 175/10 - und vom 9. November 2006 - 5 Ws 608-609/06 - jeweils mit weit. Nachweisen). - OLG Bremen, 19.02.2004 - Ws 177/03
Auszug aus KG, 14.10.2013 - 2 Ws 494/13
Denn dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn dessen Prognose durch neue Tatsachen nachvollziehbar belegt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 5 Ws 263/03 - und 21. Mai 2003 - 5 Ws 177/03 - mit weit. Nachweisen).
- KG, 19.11.2014 - 2 Ws 362/14
Bewährungswiderruf trotz gegenteiligen gerichtlichen Hinweises
Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Straftaten, einschlägige ebenso wie nicht einschlägige (bei letztgenannten muss es sich indes um eine Straftat von einigem Gewicht handeln, vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 405/13 - mit weit. Nachweisen), vorsätzliche und fahrlässige (vgl. Senat, StRR 2014, 353 ), lediglich mit Geldstrafe geahndete (vgl. Senat, StRR 2014, 192 ) wie auch im Ausland begangene Taten (vgl. Senat StraFo 2014, 431 mit weit. - KG, 16.02.2023 - 2 Ws 1/23
Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung
Rn. 11 Jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht rechtfertigt, unabhängig davon, ob sie einschlägig oder nicht einschlägig ist, den Widerruf der Bewährungsentscheidung (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 - 2 Ws 192/22 -, vom 14. April 2014 - 2 Ws 116/14 - und vom 14. Oktober 2013 - 2 Ws 494-495/13 -, juris; alle m.w.N.). - KG, 19.07.2021 - 2 Ws 62/21
Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung
Zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Straftaten, einschlägige ebenso wie nicht einschlägige (bei letztgenannten muss es sich indes um eine Straftat von einigem Gewicht handeln, vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2013 - 2 Ws 405/13 - mwN), vorsätzliche und fahrlässige (vgl. Senat, StRR 2014, 353), lediglich mit Geldstrafe geahndete (vgl. Senat, StRR 2014, 192) wie auch im Ausland begangene Taten (vgl. Senat StraFo 2014, 431 mwN).
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