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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 15.02.1988 - 2 Ws 63/88   

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https://dejure.org/1988,2319
OLG Schleswig, 15.02.1988 - 2 Ws 63/88 (https://dejure.org/1988,2319)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.02.1988 - 2 Ws 63/88 (https://dejure.org/1988,2319)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Februar 1988 - 2 Ws 63/88 (https://dejure.org/1988,2319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 243
  • NStZ 1988, 293
  • StV 1989, 25
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Köln, 04.09.1986 - 104 Qs 191/86
    Auszug aus OLG Schleswig, 15.02.1988 - 2 Ws 63/88
    kann sich zwar für seine [abweichende] Auffassung auf Kommentarstellen (Kleinknecht/Meyer, StPO , 38. Aufl., § 454 a Nr. 3; Chlosta in KK, 2. Aufl., § 454 a Nr. 5) und auf die Entscheidung des LG Köln (Strafverteidiger 1986, 542) berufen.
  • OLG Stuttgart, 22.08.1989 - 3 Ws 150/89

    Strafvollstreckung: Begriff der "neuen Tatsache"

    »Eine Tatsache ist auch dann "neu" im Sinne des StPO § 454a Abs. 2 , wenn sie noch vor Erlaß der Aussetzungsentscheidung eingetreten, dem Gericht aber erst danach bekanntgeworden ist (im Anschluß an SchlHOLG , NStZ 1988, 293 ).«.

    In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Schleswig (NStZ 1988, 293 f.), dessen Gründe sich der Senat zu eigen macht und auf die er verweist, erfordert die am Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung des in der Rechtsprechung seit langem mit unumstrittenem Bedeutungsinhalt versehenen Begriffes der "neuen Tatsache", darunter auch solche Ereignisse zu verstehen, die im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung bereits vorlagen, dem Gericht jedoch nicht bekannt waren (so auch Greger, JR 1986, 357 Fn 39).

  • OLG Stuttgart, 22.06.1989 - 3 Ws 150/89
    »Eine Tatsache ist auch dann "neu" im Sinne des StPO § 454a Abs. 2, wenn sie noch vor Erlaß der Aussetzungsentscheidung eingetreten, dem Gericht aber erst danach bekanntgeworden ist (im Anschluß an SchlHOLG, NStZ 1988, 293).«.

    In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Schleswig (NStZ 1988, 293 f.), dessen Gründe sich der Senat zu eigen macht und auf die er verweist, erfordert die am Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung des in der Rechtsprechung seit langem mit unumstrittenem Bedeutungsinhalt versehenen Begriffes der "neuen Tatsache", darunter auch solche Ereignisse zu verstehen, die im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung bereits vorlagen, dem Gericht jedoch nicht bekannt waren (so auch Greger, JR 1986, 357 Fn 39).

  • OLG Hamm, 06.11.1997 - 2 Ws 442/97
    Insoweit folgt der Senat der von der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach "neue Tatsachen" auch solche sind, die zwar, wie im Falle hier, bereits vor der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung geschaffen, aber erst danach bekannt geworden sind (vgl. OLG Schleswig, NStZ 1988, 243 ; OLG Stuttgart, MDR 1989, 1016 ; OLG Karlsruhe, NStE Nr. 3).
  • OLG Stuttgart, 24.05.1995 - 1 Ws 88/95
    Die Vorschrift ist im Hinblick auf § 88 Abs. 3 Satz 1 JGG zu sehen, der eine möglichst frühzeitige Entscheidung über die Aussetzung des Jugendstrafrestes vor dem Entlassungszeitpunkt zum Ziel hat; es soll dem Gericht ermöglicht werden, wegen bis zur Entlassung neu eingetretener oder bekanntgewordener (negativer) Prognoseumstände seine Aussetzungsentscheidung wieder aufzuheben und damit deren Rechtskraft zu durchbrechen (vgl. zur Parallelvorschrift des § 454 a Abs. 2 StPO : OLG Schleswig NStZ 1988, 293 ).
  • OLG Stuttgart, 22.06.1989 - 3 S 150/89
    "Eine Tatsache ist auch dann "neu" i.S. des § 454a Abs. 2 StPO , wenn sie noch vor Erlaß der Aussetzungsentscheidung eingetreten, dem Gericht aber erst danach bekanntgeworden ist (im Anschluß an OLG Schleswig, NStZ 1988, 293 ).«.
  • KG, 25.11.2003 - 5 Ws 560/03

    Strafvollstreckung: Subsidiarität der Möglichkeit, die Aussetzungsentscheidung

    Das Verfahren nach § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO bewirkt eine Durchbrechung der Rechtskraft bei veränderter Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfG ZfStrVo 2001, 251; OLG Dresden NStZ 2000, 614; OLG Karlsruhe NStE Nr. 3 zu § 454a StPO; OLG Schleswig NStE Nr. 1 zu § 454a StPO = NStZ 1988, 293).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.07.1988 - 3 Ws 593/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,4757
OLG Frankfurt, 04.07.1988 - 3 Ws 593/88 (https://dejure.org/1988,4757)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.07.1988 - 3 Ws 593/88 (https://dejure.org/1988,4757)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Juli 1988 - 3 Ws 593/88 (https://dejure.org/1988,4757)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1989, 25
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 26.11.2012 - 2 Ws 412/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit über die

    Denn § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB erlaubt eine Überschreitung dieser Höchstgrenze bis zur Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungsdauer unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit (OLG Braunschweig NdsRpfl 2011, 269; OLG Jena VRS 118, 274; OLG Brandenburg OLGSt StGB § 56f Nr. 49; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330; JR 1993, 75; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502; OLG Hamm JMBlNW 1987, 6; Dölling NStZ 1989, 345, 347; Maatz MDR 1988, 1017; Mosbacher in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, Rn. 28 zu § 56f; a.A. OLG Dresden Rpfleger 2011, 114; OLG Celle NdsRPfl 2010, 412; OLG Köln, B. v. 29.03.2010 - 2 Ws 194/10, bei juris; OLG Schleswig SchlHA 2010, 91; OLG Karlsruhe, B. v. 11.03.2010 - 3 Ws 483/09; OLG Stuttgart Die Justiz 2000, 315; Hubrach a.a.O., Rn. 38 f. zu § 56f; SK-Schall, StGB, 8. Aufl., Rn. 38 zu § 56f; Ostendorf in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., Rn. 14 zu § 56f; Schrader MDR 1990, 391, 394 - wonach nur dann eine Durchbrechung der Fünfjahresgrenze möglich ist, wenn und soweit das Eineinhalbfache der ursprünglichen Bewährungszeit über fünf Jahre hinausgeht).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    Die dort enthaltene Begrenzung der Verlängerung auf das Anderthalbfache der "zunächst bestimmten" Bewährungszeit versteht der Senat indes mit der überwiegenden Meinung dahin, daß zur Berechnung von der im ersten Bewährungsbeschluß bestimmten, noch nicht verlängerten Bewährungszeit - hier also von drei Jahren - auszugehen ist (OLG Frankfurt StV 1989, 25; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl., § 56 f Rn. 13 m.w.N.; a. A. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl., § 56 f Rn. 8: die im letzten Beschluß bestimmte Bewährungszeit).

    bb) Nicht anschließen kann sich der Senat der Auffassung, die Vorschrift gestatte stets die Verlängerung der Bewährungszeit auf bis zu fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der zunächst bestimmten (ersten) Bewährungszeit - hier somit auf sechseinhalb Jahre -, sei es unabhängig von der zuletzt bestimmten Bewährungsdauer (so KG JR 1993, 75, 76), sei es jedenfalls dann, wenn die Bewährungszeit in mehreren Schritten zuvor bereits auf fünf Jahre erhöht worden ist (OLG Hamm NStZ 1988, 291, 292; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Celle StV 1990, 117, 118; Dölling NStZ 1989, 345, 347; S/S-Stree, StGB 25. Aufl., § 56 f Rn. 1 Oa).

  • OLG Düsseldorf, 07.12.1995 - 1 Ws 965/95
    Eine mehrfache Verlängerung steht nur unter der absoluten Höchstgrenzenregelung des § 56 a StGB , so daß die Gesamtbewährungszeit bei wiederholten Verlängerungen den Zeitraum von 7 1/2 Jahren nicht überschreiten darf (OLG Düsseldorf, JMBI. NW 1994, 142; OLG Frankfurt, StV 1989, 25 , OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 328 ).
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